TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/4 I407 2202229-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2019
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Entscheidungsdatum

04.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2202229-1/16E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES VOM

18.06.2019

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: RA Mag. Dr. Helmut BLUM, 4020 Linz gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg vom 20.06.2018, Zl. 1100706507/152086435, nach mündlicher Verhandlung am 18.06.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag damit begründete, seine Heimat verlassen zu haben, weil er beim Miltär war und Angst gehabt zu haben, dass islamischen Extremisten, die bald nach der Festnahme durch das Militär wieder freigelassen worden wären, Rache geübt hätten.

2. Am 19.04.2018 führte die belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, dass er beim Militär gewesen sei. Er berichtete von einem Vorfall während einer internationalen Ausstellung in Bagdad, am 20.12.2015. Er hätte insgesamt mit 19 Kollegen die Ausstellung bewacht, wobei er mit vier Kollegen an einer Kreuzung gestanden wäre. Es wären Autos von der Asa'ib Ahl al-Haqq Miliz gekommen, welche er angehalten hätten. Ein junger Mann wäre ausgestiegen, dieser hätte alle beschimpft. Er hätte ihn zurück in sein Auto geschickt und hätten ihn dorthin gestoßen, woraufhin ein paar Personen ausgestiegen wären, alle beschimpft hätten und schlagen hätten wollen. Der Gruppenleiter des Beschwerdeführers wäre dazwischen gegangen. Auf Verlangen der Miliz hätte der Gruppenleiter seinen Namen und den Namen eines Kollegen genannt. Er und sein Kollege wären zu ihrem Einheitsleiter bestellt worden, der sie angewiesen hätte, das vermeintliche Problem mit der Miliz mit den jeweiligen Stellen ihres Stadtteiles zu klären. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater gesprochen, der wiederum ein paar Leute angerufen haben soll, die gemeint hätten, dass die Miliz eine Geldsumme verlangt hätte. Er habe keine andere Lösung gesehen als die Ausreise und gerade in dem Augenblick als der Beschwerdeführer in der Stadt sein Flugticket besorgt habe, wären Personen der Miliz bei ihm zuhause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Er kehrte nicht mehr nachhause zurück, und wäre am 23.12.2015 in die Türkei geflogen. Zum Zeitpunkt der Niederschrift könne er nicht mehr sagen, ob die Miliz ihn noch haben wolle.

In Österreich sei er zum christlichen Glauben konvertiert.

3. Mit dem Bescheid vom 20.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25.06.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene vollumfängliche Beschwerde vom 18.07.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 19.07.2018).

5. Die belangte Behörde legte am 25.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2018, die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 19.03.2019 wurde der Beschwerdeführer zu GZ XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt 5 Monate) verurteilt.

7. Am 18.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie eine von ihm beantragte Zeugin einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, StA. IRAK, ist geschieden, Staatsangehöriger des Irak, stammt aus Bagdad und gibt an, zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Vormals wäre er muslimischen Glaubens schiitischer Ausrichtung gewesen. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) 01.01.2016 in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers, sein Vater XXXX, seine Mutter XXXX, seine Brüder XXXXsowie seine Schwestern XXXX leben in Bagdad. Dort lebt auch sein minderjähriger Sohn im Kleinkindalter, der bei seiner Mutter (geschiedene Frau des Beschwerdeführers) lebt. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre lang die Schule. Er ist jung, gesund und hat bereits im Irak (Verhandlungsprotokoll S. 8) und im Iran als Schneider gearbeitet, weshalb er eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2019 zu GZ XXXX wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt 5 Monate) verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat als selbständiger Paketzusteller gearbeitet und hat das Güterbeförderungsgewerbe angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er selbsterhaltungsfähig ist.

Der Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeiten als Remunerant für den Bauhof XXXX und den Wirtschaftshof von XXXX. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung A1 abgelegt und kann sich über einfache Lebenssachverhalte auf Deutsch mündlich austauschen. Er besuchte in Österreich ein Fitnesscenter und engagiert sich in der Freien Christengemeinde XXXX. Darüber hinaus weist er in Österreich jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.

Der Beschwerdeführer ist nicht in einer Gefechtssituation desertiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Der Beschwerdeführer weist mehrere unterschiedliche Tätowierungen verschiedener Symbolik auf.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund im Süden des Landes ebenso wie in anderen Landesteilen begehen (AA 12.2.2018) Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.1018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Quelle:

-

Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html

-

Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html

-

CIA Factbook, Iraq,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html

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Länderinformationsblatt für den Irak

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden (AA 12.2.2018; vgl. CIA 12.7.2018). Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere (Niqash 24.3.2016; vgl. Rudaw 15.12.2015).

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu 7 Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar (MoD 10.2007). Die Frage, inwieweit die irakischen Behörden in der Praxis im Falle von Desertion Strafverfolgung betreiben, kann nicht eindeutig beantwortet werden (MIGRI 6.2.2018).

Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte (CEIP 22.7.2015; vgl. ACCORD 22.8.2016).

Auch in der Autonomen Region Kurdistan herrscht keine Wehrpflicht. Kurdische Männer und Frauen können sich freiwillig zu den Peshmerga melden (DIS 12.4.2016; vgl. NL 1.4.2018, Clingendael 3.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 17.7.2018

-ACCORD (22.8.2016): Anfragebeantwortung zum Irak:

Einberufungsbefehle zum Militärdienst, https://www.ecoi.net/de/dokument/1330910.html, Zugriff 19.7.2018

-CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (22.7.2015): Your Country Needs You: Iraq's Faltering Military Recruitment Campaign, http://carnegie-mec.org/diwan/60810?lang=en, Zugriff 5.11.2018

-CIA (12.7.2018): World Fact Book: Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 18.7.2018

-Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (3.2018): Fighting for Kurdistan? Assessing the nature and functions of the Peshmerga in Iraq,

https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-03/fighting-for-kurdistan.pdf, Zugriff 19.7.2018

-DIS - Danish Immigration Service (12.4.2016): The Kurdistan Region of Iraq (KRI); Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation; Report from fact finding mission to Erbil, the Kurdistan Region of Iraq (KRI) and Beirut, Lebanon, 26 September to 6 October 2015,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1302021/1226_1460710389_factfindingreportkurdistanregionofiraq11042016.pdf, Zugriff 5.11.2018

-MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde, Maahanmuuttovirasto (6.2.2018): Irak FFM Bagdad, Oktober-November 2017, .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 61 von 126

https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Irak+tiedonhankintamatka+Bagdadiin+loka-marraskuussa+2017.pdf/868c0af1-3c50-4ab2-99e0-a720b079c589, Zugriff 19.7.2018

-MoD - Republic of Iraq, Ministry of Defense (10.2007): Military Penal Code No. 19 of 2007,

https://ihl-databases.icrc.org/applic/ihl/ihl-nat.nsf/implementingLaws.xsp?documentId=9C60EDC34C397A53C1257C080040F111&action=openDocument&xp_countrySelected=IQ&xp_topicSelected=GVAL-992BUA&from=state, Zugriff 19.7.2018

-Niqash (24.3.2016): We would rather immigrate: Cunning Iraqi Plan to Turn Voluntary Militias Into Army Backfires, http://www.niqash.org/en/articles/politics/5227/, Zugriff 18.7.2018

-NL - Niederländisches Außenministerium, Ministerie van Buitenlandse Zaken (1.4.2018): Algemeen Ambtsbericht Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1433698/1226_1527600083_algemeen-ambtsbericht-irak-april-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018

-Rudaw (15.12.2018): Iraq set out to recruit thousands of new soldiers, http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/15122015, Zugriff 5.11.2018

Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 12.2.2018). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten bleiben die Bedingungen aufgrund von Überbelegung, Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung hart und lebensbedrohlich. In staatlichen Haftanstalten und Gefängnissen fehlt es zuweilen an ausreichender Nahrung und Wasser. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist uneinheitlich. Einige Haftanstalten verfügten über keine eigene Apotheke oder Krankenstation. Existierende Apotheken sind oft unterversorgt. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der mutmaßlichen IS-Mitglieder, die im Berichtszeitraum festgenommen wurden, noch verschärft wird. Es gibt keine Unterkünfte für Häftlinge mit Behinderungen. Häftlinge, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden vom Rest der Gefangenen isoliert und bleiben häufiger in Gewahrsam des Innen- bzw. Verteidigungsministeriums. (USDOS 20.4.2018)

Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 12.2.2018)

Die UN-Mission für den Irak (UNAMI) konnte ihr Mandat zum Besuch irakischer Haftanstaltennicht umfassend wahrnehmen. Die irakischen Behörden verweigerten in mehreren Fällen den Zugang zu Haftanstalten. Das Internationale Rote Kreuz (IKRK) hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 12.2.2018).

Die Behörden halten IS-Verdächtige unter überfüllten und in einigen Fällen unmenschlichen Bedingungen fest. Inhaftierte Minderjährige werden in manchen Fällen nicht von Erwachsenen getrennt (HRW 18.1.2018).

Berichten zufolge unterhält der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, auch inoffizielle Gefangenenlager (BAMF 23.7.2018; vgl. HRW 22.7.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 23.7.2018

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.7.2018):

Briefing Notes, per E-Mail

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Iraq, https://www.hrw.org/world-report/2018/countrv-chapters/iraq. Zugriff 24.7.2018

-

HRW - Human Rights Watch (22.7.2018): Iraq: Intelligence Agency Admits Holding Hundreds Despite Previous Denials, https://www.hrw.org/news/2018/07/22/iraq-intelligence-agencyadmits-holding-hundreds-despite-previous-denials, Zugriff 24.7.2018

-

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html. Zugriff 23.7.2018

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Beweis zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, dem Erstbefragungsprotokoll durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.01.2016, dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde vom 19.04.2018, in den bekämpften Bescheid vom 20.06.2018, den Beschwerdeschriftsatz vom 18.07.2018, in das Strafregister, in das Strafurteil vom 19.03.2019 zu GZ XXXX, durch Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystems über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und in den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation für den Irak sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Zeugin Petra BÖCK in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses zweifelsfrei fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 und aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge dieser Verhandlung.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 01.01.2016.

Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen seiner Erstbefragung vom 01.01.2016. Danach steht zweifelsfrei fest, dass ein die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Irak lebt. Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus seiner diesbezüglichen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 zweifelsfrei hervor.

Die Feststellungen zu seinem Bildungs- und Berufswerdegang basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019. Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung im Irak, im Iran und in Österreich Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und daher eine Chance hat, auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gerichtlich vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten als Remunerant für den Bauhof XXXX und den Wirtschaftshof XXXX verrichtete, folgt aus den Bestätigungen vom 08.02.2018 und 16.04.2018. Dies Tätigkeiten erfolgten zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer noch Mittel aus der Grundversorgung bezog.

Der Beschwerdeführer hat einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vorgelegt, wonach er am 11.10.2018 das Güterbeförderungsgewerbe bei der BH Grieskirchen angemeldet hat. Die Selbsterhaltungsfähigkeit konnte mangels Nachweis über erzieltes Einkommen und fehlender Gelegenheit zur Ausübung des Gewerbes wegen Haftstrafe, der Tatsache, dass er keiner regelmäßigen Tätigkeit nachgeht (mündliche Verhandlung vom 18.06.2019) nicht festgestellt werden.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Freien Christengemeinde XXXX engagiert, folgt dem Referenzschreiben vom 17.04.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen; so war es möglich, sich mit ihm in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 ein wenig auf Deutsch zu unterhalten. Die dort präsentierten mündlichen Sprachkenntnisse reichen über das durch ein Prüfungszertifikat dokumentierten Sprachkenntnisse auf A1-Niveau hinaus, freilich räumte der Beschwerdeführer ein, die deutsche Sprache in ihrer schriftlichen Form nicht zu beherrschen. Die darüber hinausgehende mangelnde Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seinen Herkunftsstaat aufgrund von aktuellen Bedrohungen der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq verlassen habe, erachtet der erkennende Richter als nicht glaubhaft.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Dies ist verfahrensgegenständlich nicht der Fall. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung geht dahin, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er beim Militär gewesen sei und Angst vor Rache gehabt habe, welche islamische Extremisten geübt hätten, die vom Militär verhaftet worden und gleich wieder freigelassen worden wären.

Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum islamische Extremisten, die vom Militär festgenommen worden sind, gleich wieder freigelassen werden sollen, sind diese Ersteinlassungen mit dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht kongruent.

Die vollkommen allgemein gehaltenen, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers zur vorgeblichen Bedrohung durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq waren nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpften sich zumeist in oberflächlichen und undetaillierten Angaben, die der Beschwerdeführer erst nach mehrfachem und näher präzisiertem Nachfragen auszuführen vermochte (Niederschrift vom 19.04.2016, AS. 239). Ein spätes, gesteigertes Vorbringen kann aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig qualifiziert werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Genau das liegt hier vor.

Des Weiteren verstrickte sich der Beschwerdeführer in seinem Fluchtvorbringen in Ungereimtheiten und Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 01.01.2016 befragt zu seinen Fluchtgründen an, Angst vor der Rache von während seiner Tätigkeit beim Militär verhafteten Personen zu haben. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.04.2016 berichtete er zwar von seinem Dienst beim Militär, ließ jedoch die Erstbefragung erwähnten Verhaftungen und daraus resultierenden Racheängste vollständig unerwähnt. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Erstbefragung keine Zeit gehabt habe, sich genau zu äußern. In der Erstbefragung vom 01.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2009 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (AS 5), während er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.04.2016 angab, den Entschluss im Dezember 2015 gefasst zu haben ("Ich habe dann überlegt und hatte keine andere Lösung im Kopf." Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 318).

Generell schildert der Beschwerdeführer jene Tage als er von der Miliz bedroht worden sei und als seine Familie von der Miliz aufgesucht worden wäre, während er unterwegs war, sein Flugticket zu besorgen, sehr vage und emotionslos (Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 318 ff.).

Ebenso vage und emotionslos blieb die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des Einvernahmeleiters:

"LA: Welches Interesse soll die ASSAEB nach wie vor an Ihrer Person haben?

VP: Ich bin nicht mehr im Irak, damit ich sagen kann, ob sie mich noch haben wollen. Sie gehören jetzt zu den irakischen Behörden."

(Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 321)

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, zumal er angibt, nicht zu wissen (und nicht einmal zu befürchten) dass ihn die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqqnoch suche.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Gefechtssituation desertiert ist, folgt seinem eigenen Vorbringen. So berichtet er, dass er nie an Kampfhandlungen teilgenommen habe (Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 321), nach dem Vorfall mit der Miliz seine Waffe und sein Dienstgewand in der Dienstelle gelassen zu haben und nach Hause gegangen zu sein (Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 318). Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn das Militär wegen unerlaubten Entfernens vom Dienst suchte, seine Behauptungen dazu blieben unsubstantiiert und vage (Niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 322). So wird in den Länderfeststellungen (Punkt 1.3) festgestellt, dass die Frage, inwieweit die irakischen Behörden in der Praxis im Falle von Desertion Strafverfolgung betreiben, nicht eindeutig beantwortet werden könne.

Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist, ist nach der Überzeugung des erkennenden Richters nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer lässt basales Wissen zum Christentum nahezu vollständig vermissen, wie die niederschriftliche Einvernahme vom 19.04.2016, AS 323f., und die Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2019, S. 8 zeigen. Ein solches Wissen wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Beschwerdeführer wirklich ein aktives Mitglied der christlichen Gemeinschaft ist, wie ihm im Referenzschreiben der Freien Christengemeinde XXXX vom 17.04.2018 attestiert wird und wenn er die angebotene Weiterhilfe im Glauben der Zeugin P. B. (Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2019, S. 4) angenommen hätte.

Die Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft, die der Beschwerdeführer vor der BH Grießkirchen erklärte (Schreiben vom 23.03.2018, AS 111) und die Taufurkunde der Freien Christengemeinde XXXX (AS 113) vermögen den erkennenden Richter nicht von einer Konversion aus innerer Überzeugung zu überzeugen.

Ebenso ist es notorisch, dass die Tätowierungen, die der Beschwerdeführer trägt (Protokoll der Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2019, S. 7), ein konstitutives Element einer inneren Konversion zum Christentum darstellen noch ein übliches Merkmal zur Demonstration einer christlichen Gesinnung darstellen. Vielmehr weist der Beschwerdeführer mehrere Tätowierungen auf, die vermuten lassen, dass er diese aus Körperschmuckgründen trägt. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, in wieweit er durch eine Verhüllung der Tätowierung mit christlicher Symbolik durch eine im Irak übliche Oberbekleidung maßgeblicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als unplausibel und unglaubhaft einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine schlüssigen und nachvollziehbaren Gründe angeben, die eine ernstliche Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak glaubhaft machen können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte ebenfalls aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und den oben angegebenen Gründen zur Überzeugung, dass keine Gründe gegeben sind, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft erscheinen ließen.

In seiner Beschwerde tritt zudem der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Da sich seine Beschwerdebegründung darin erschöpft, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und sie in seiner Beschwerde geltend zu machen, ergeben sich auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, innerhalb des Irak einen anderen Ort aufzusuchen, hätte er sich bedroht gefühlt.

In einer Gesamtbetrachtung der zuvor genannten Umstände, erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer behauptete politisch motivierte Verfolgung durch schiitische Milizen als nicht glaubhaft.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Weiters basieren die Feststellungen auf FREITEXT

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich zweifelsfrei aus den folgenden Meldungen und Berichten:

< allenfalls weitere Quellen abgestimmt mit Feststellungen >

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich hinsichtlich der für den Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Situation im Herkunftsstaat keine negativen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Vielmehr ist eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich verbesserten Lage im Irak auszugehen. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Um eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darzutun, muss der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung glaubhaft machen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220; 19.10.2000, 98/20/0233).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt - keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer machte dagegen anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und auch vor dem erkennenden Gericht jedoch bloß allgemein gehaltene, vage und unsubstantiierte Angaben zum Fluchtmotiv und dies auch nur nach mehrmaligem Nachfragen; er verstrickte sich im Laufe seines Verfahrens zudem in Widersprüche, die er nicht glaubhaft zu entkräften vermochte. Sein Fluchtvorbringen ist - wie unter II.2.3. dargelegt - nicht geeignet, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.

Zentral ist verfahrensgegenständlich - wie unter II.2.3 - gezeigt, dass der Beschwerdeführer einbekennt, nicht zu wissen, ob ihn die Miliz noch sucht. Damit kann von der erforderlichen Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr (II.3.1.1), die Voraussetzung für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist, nicht die Rede sein.

Mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers kann von der Glaubhaftmachung einer ernstlichen Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat keine Rede sein, sodass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine rechtliche Grundlage gegeben ist.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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