Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AsylG 2005 §15b Abs1Spruch
I403 2214388-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2019, Zl. 1068101702 - 190834744, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 21.05.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit der politisch sowie sozial instabilen Lage in Gambia begründete. Zudem habe sich der Beschwerdeführer als freiberuflicher Journalist kritisch gegenüber der Regierung geäußert, sei politisch in der Partei PDOIS (oppositionelle Partei der Demokratischen Volksorganisation für Unabhängigkeit und Sozialismus) sowie der Gambia Student Association (GSA) aktiv gewesen und habe eine Demonstration "angeführt", im Zuge derer einige Teilnehmer inhaftiert sowie getötet worden seien. Darüber hinaus gehöre er den "Griots" an, einem Clan innerhalb der Volksgruppe der Mandinka, und sei bereits im Jahr 2002 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von der Polizei attackiert sowie für elf Stunden inhaftiert worden.
Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, Zl. I415 2214388-1/6E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 14.08.2019 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab er im Wesentlichen an, dass sein "alter Fluchtgrund" aufrecht bleibe. Die Situation in Gambia sei noch schwieriger geworden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner regierungskritischen Haltung und Äußerungen "große Probleme" bekommen, er werde "von Gambiern überall in Europa verfolgt und bedroht", nunmehr würde ihn ein ganzes Netzwerk von Leuten bedrohen. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Gambia für den Rest seines Lebens eingesperrt oder getötet zu werden. Er sei auch gewarnt worden, nie wieder einen Fuß nach Gambia zu setzen, damit er nicht getötet werde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 14.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Unterkunftnahme im Quartier "XXXX" angeordnet.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.09.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab dem 14.08.2019 im Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.10.2019 Beschwerde erhoben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig sowie Staatsangehöriger Gambias. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an und gibt an, sich zum islamischen Glauben zu bekennen.
Er hat bis zu seiner Ausreise im gambischen Ort Talinding Kunjang gelebt, wo er insgesamt elf Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung im Bereich eines privaten Sicherheitsdienstleisters absolviert hat. Diesen Beruf hat er bis zu seiner Ausreise auch ausgeübt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen erheblichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.
Es leben keine nahen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Ein Halbbruder des Beschwerdeführers, zu welchem er regelmäßig in Kontakt steht, lebt nach wie vor in Gambia.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich seit mindestens 21.05.2015 im Bundesgebiet auf. Entfernte Verwandte von ihm leben seinen Angaben nach in Österreich. Der Beschwerdeführer betätigt sich als Verkäufer einer Straßenzeitung und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Er weist in Österreich jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.05.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, Zl. I415 2214388-1/6E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz vom 14.08.2019 ergab, dass keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Gambia nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist.
1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 18.09.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur politischen Lage im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
"Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden, befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.
Barrow spricht von einem "neuen Gambia" - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde. Es wurde auch eine Kommission geschaffen, welche die unter der Diktatur von Jammeh begangenen Verbrechen untersuchen soll.
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben. Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIA verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen. Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht. Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht. Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich aber seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert."
Auch der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2018) stellt klar, dass seit Amtsübernahme der Regierung von Barrow keine Berichte über staatliche Repressionen oder auch über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung bekannt geworden sind. Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die gambische Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung Barrow staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Rückkehrer haben keinerlei Repressionen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus diesen Berichten, dass die Lage in Gambia stabil ist und es keine Bedrohung für Personen gibt, die unter dem Regime von Jammeh im Verdacht standen, der Opposition anzugehören.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Frage ethnischer Minderheiten Folgendes zu entnehmen:
"In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien. Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a.. Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie."
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka ist nicht gegeben.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia vom 02.10.2018 ist zur Grundversorgung Folgendes zu entnehmen:
"Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet. Das staatliche "Social Welfare Service" bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte. Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt. Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren. Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen. Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch. Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind und sich nur zögerlich erholten. Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst. Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat. Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit. Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt. Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei. Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus. Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen. Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden."
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich in Gambia wieder eine Existenz aufbauen kann. Es besteht damit keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung im Sicherheitsgewerbe, seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Behauptung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er entfernte Verwandte ("die Kinder des Onkels meiner Mutter") in Österreich habe, kann nicht verifiziert werden bzw. würde dies auch nicht ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, wonach er "Vater von zwei Kindern" sei, steht in ausdrücklichem Widerspruch zu seinen vorangegangenen Angaben in diesem sowie seinem ersten Asylverfahren. In der Beschwerde wurde darauf auch nicht mehr eingegangen. Ein finanzielles oder wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Familienleben in Österreich von maßgeblicher Intensität kann aufgrund des erhobenen Sachverhaltes ausgeschlossen werden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser im Verfahren diverse, niederschwellige Gesundheitsbeeinträchtigungen vorbrachte (Rückenschmerzen, Durchfall, Probleme mit der Nase), ohne diesbezüglich medizinische Befunde in Vorlage zu bringen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser an keiner erheblichen physischen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und ist auch keinerlei Minderung seiner Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer als Verkäufer einer Straßenzeitung betätigt, ergibt sich aus der Vorlage eines diesbezüglichen Verkäuferausweises. Der Beschwerdeführer brachte vor, darüber hinaus in einem Club in XXXX beschäftigt gewesen zu sein, doch scheinen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers keinerlei Dienstgeber auf (Abfrage vom 17.10.2019). Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 17.10.2019.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.10.2019.
2.3. Zur Frage der entschiedenen Sache:
Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 21.05.2015 auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, Gambia aufgrund der politisch sowie sozial instabilen Lage verlassen zu haben. Zudem habe er sich als freiberuflicher Journalist kritisch gegenüber der Regierung, welche zu diesem Zeitpunkt vom langjährigen und inzwischen abgesetzten Regierungschef Jammeh angeführt wurde, geäußert, sei auch politisch in der Partei PDOIS (oppositionelle Partei der Demokratischen Volksorganisation für Unabhängigkeit und Sozialismus) sowie in der Gambia Student Association (GSA) aktiv gewesen und habe eine Demonstration "angeführt", im Zuge derer einige Teilnehmer inhaftiert sowie getötet worden seien. Darüber hinaus gehöre er den "Griots" an, einem Clan innerhalb der Volksgruppe der Mandinka und sei bereits im Jahr 2002 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von der Polizei attackiert sowie für elf Stunden inhaftiert worden. Dem rechtskräftig abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019, Zl. I415 2214388-1/6E, wurde dieses Fluchtvorbringen zugrunde gelegt und für nicht glaubhaft befunden.
Im gegenständlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung am 14.08.2019 einleitend ausdrücklich, dass sein "alter Fluchtgrund" aufrecht bleibe. Die Situation in Gambia sei noch schwieriger geworden und der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner regierungskritischen Haltung und Äußerungen "große Probleme" bekommen (AS 6). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.08.2019 gab er zudem an, "von Gambiern überall in Europa verfolgt und bedroht" zu werden, es würde ihn nunmehr ein ganzes Netzwerk von Leuten bedrohen. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Gambia für den Rest seines Lebens eingesperrt oder getötet zu werden.
Am 28.08.2019 brachte der Beschwerdeführer ergänzend eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, in welcher er abermals angab, politischer Aktivist zu sein und dass sein Leben in Gambia in Gefahr wäre, da er sich über politische Fragen in seinem Land äußern würde. Dem übrigen Inhalt des Schreibens kann keinerlei Vorbringen von Asylrelevanz entnommen werden. So gibt der Beschwerdeführer etwa an, u.a. um Asyl angesucht zu haben, da er nicht in der Lage sei, sich selbständig ein Haus zu kaufen oder zu mieten. Zudem verweist er auf "viele Bedrohungen, Belästigungen, Einschüchterungen und Spott", dem er in Österreich ausgesetzt gewesen sei, zudem sei er von "Frauen europäischen und österreichischen Ursprungs" eingeschüchtert und belästigt worden. Das Vorbringen in dieser Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in Österreich lebe "ohne irgendwelche Vorstrafen zu haben", widerstreitet offensichtlich den Tatsachen (AS 163ff).
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung des vorangegangenen Erkenntnisses wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich seither der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorliegen würde, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH, 23.01.2018, Ra 2017/18/0274; VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0293).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts nicht entscheidungswesentlich geändert hat und dies in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde.
Es wurden jedoch auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer verweist im gegenständlichen Verfahren erneut auf die Gefahr einer Verfolgung seiner Person in Gambia aufgrund seines politischen Engagements. Sofern der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen vor der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, was denn nunmehr konkret seine neuen Fluchtgründe wären, angibt, dass aufgrund seiner Person nun auch sein Bruder in Gambia "belästigt" werde (AS 157), so stellt dieser Umstand im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Grund für eine Verfolgung seiner Person und damit auch keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Es wurde im Hinblick auf die angebliche Gefahr einer staatlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Betätigung nur ein unsubstantiiertes Vorbringen erstattet, um die Fluchtgründe des vorangegangenen Asylverfahrens zu bekräftigen. Sofern der Beschwerdeführer im Verfahren auf etwaige "Bedrohungen" oder "Belästigungen" seiner Person in Europa verweist, so bleibt dies vage und unsubstantiiert und vermag es keine Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer bleibt damit bei seinem Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Verfahren, das bereits für nicht glaubhaft befunden wurde und keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zugeführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH, 15.05.2012, 2012/18/0041). Soweit im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert und ohne nähere Konkretisierungen behauptet wird, die Situation in Gambia "habe sich weiterhin verschlechtert" (AS 252), so entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und brachte der Beschwerdeführer auch nicht konkret vor, was sich in Gambia in den vergangenen Monaten entscheidungswesentlich verändert hätte. Den Länderfeststellungen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
Zusammengefasst ist daher dem BFA zuzustimmen, dass keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Ärztliche Befunde wurden nicht vorgelegt.
2.4. Betreffend die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum vorangegangenen Asylverfahren vom 23.05.2019 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.3. dargelegt wurde - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Anordnung der Unterkunftnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab dem 14.08.2019 in dem Quartier "XXXX" Unterkunft zu nehmen.
Gemäß § 15b AsylG 2005 kann einem Asylwerber nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen (Z 1), oder ob vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde (Z 3).
Die Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 sind im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers iSd § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 erfüllt (eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen, gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt), zudem wurde bereits vor der Stellung seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2019 rechtskräftig gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren, entschiedene Sache, Folgeantrag, Identität der Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2214388.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020