TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W134 2202819-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W134 2202819-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Friedrich Valzachi, Oswaldgasse 2, 1120 Wien, vom 23.10.2017 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 20.09.2017, GZ 875/2016/23, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 20.09.2017, GZ 875/2016/23 vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Auf Antrag von XXXX vom 01.06.2016, wurde am 15.09.2017 vor dem Grundstück .98 der KG 23109 Gloggnitz eine Grenzverhandlung abgehalten. Bezüglich der Grenze des Grundstücks 383, EZ 326 der KG 23109 Gloggnitz der beiden Beschwerdeführer zum Grundstück 384, EZ 83 der KG 23109 Gloggnitz von XXXX wurde keine Einigung erreicht.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 20.09.2017, GZ 875/2016/23 wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein Gerichtsverweis ausgesprochen.

Gegen diesen Gerichtsverweis erhoben die Beschwerdeführer am 23.10.2017 Beschwerde.

Am 10.04.2019 fand vor Ort eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 383, EZ 326 der KG 23109 Gloggnitz und XXXX als Eigentümer des Grundstückes 384, EZ 83 der KG 23109 Gloggnitz haben sich bei der Grenzverhandlung am 15.09.2017 nicht auf einen Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einigen können. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 15.09.2017)

Ein diesbezügliches gerichtliches Verfahren ist nicht anhängig. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 15.09.2017)

XXXX behauptet den Grenzverlauf wie er in der Grenzverhandlungsskizze vom 15.09.2017, GZ 14822, GFN 875/2017/23 geradlinig zwischen dem Grenzpunkten 11184, 11183, 101 und 204 verläuft. (Niederschrift der Grenzverhandlung vom 15.09.2017)

Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Grenze ihres Grundstücks zu dem Grundstück 384, EZ 83 der KG 23109 Gloggnitz an der Außenkante des ca. 1962 errichteten und in der Grenzverhandlungsskizze eingezeichneten Zaunes, verlaufe. (Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 20.09.2017, GZ 875/2016/23, Niederschrift der Grenzverhandlung vom 15.09.2017)

Die Grenzverhandlungsskizze vom 15.09.2017, GZ 875/2017/23 sieht wie folgt aus (der Plan wurde verkleinert und ist daher nicht maßstabsgetreu!):

Bild kann nicht dargestellt werden

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit nicht bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:

"(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."

Im gegenständlichen Fall haben sich die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 383, EZ 326 der KG 23109 Gloggnitz und XXXX als Eigentümer des Grundstückes 384, EZ 83 der KG 23109 Gloggnitz, bei einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf geeinigt und es ist noch kein diesbezügliches gerichtliches Verfahren anhängig.

Wie der Leiter des Vermessungsamtes Wiener Neustadt in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2019 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, ergibt sich der aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf im Wesentlichen aus dem VHW 103/1962 mit dem die strittigen Grenzpunkte erstmalig angelegt wurden, sowie dem Behelf VHW 12/1968. Auf der Grundlage der VHW 103/1962 und VHW 12/1968 ergibt sich die Grenze wie sie in der Grenzverhandlungsskizze GZ 14822, GFN 875/2017/23 vom 15.09.2017 eingezeichnet ist und verläuft geradlinig zwischen dem Grenzpunkt mit der Nummer 11184, dem Grenzpunkt mit der Nummer 11183 und dem Grenzpunkt mit der Nummer MM 101. Dieser Grenzverlauf wird auch von XXXX behauptet.

Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Grenze ihres Grundstücks zu dem Grundstück 384, EZ 83 der KG 23109 Gloggnitz von XXXX , an der Außenkante des ca. 1962 errichteten und in der Grenzverhandlungsskizze eingezeichneten Zaunes, verlaufe. Dazu wurde vom Leiter des Vermessungsamtes Wiener Neustadt glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich diese Grenze nicht aus den Behelfen ergebe.

Somit ergibt sich aus den Behelfen ein Grenzverlauf wie ihn XXXX behauptet. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf ergibt sich nicht aus den Behelfen. Gemäß § 25 Abs. 2 VermG sind daher die Beschwerdeführer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258).

3.2. Zu B) Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258; VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Grenzverhandlung, Grenzverlauf, mündliche Verhandlung, ordentlicher
Rechtsweg, Vermessung, Verweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W134.2202819.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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