TE Bvwg Beschluss 2019/10/28 W270 2214075-1

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Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGG §30 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGG §33 Abs1

Spruch

W270 2214075-1/48E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Grassl über den Antrag der XXXX , vertreten durch RA Dr. Walter Solic, Augasse 52, 8430 Leibnitz, der gegen das Erkenntnis vom 23.08.2019, Zl. W270 2214075-1/39E (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung, mitbeteiligte Parteien: 1. XXXX , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 2. Bürgermeister der Marktgemeinde Halbenrain), erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Mit Bescheid der Stmk LReg der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2018, Zl. ABT13-11.10-484/2017-19, wurde der Antrag der zweitmitbeteiligten Partei festzustellen, dass für ein bei ihr zur Erteilung Baubewilligung eingereichtes Vorhaben der erstmitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis vom 23.08.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 06.12.2018 u.a. von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerden gegen den Bescheid als unbegründet ab.

3. Mit Schriftsatz vom 23.09.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2019, brachte die revisionswerbende Partei eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 23.08.2019 ein. Sie stellte in einem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen damit, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, sowie mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei, zumal es aufgrund der Kumulierung der schädlichen Einwirkung des gegenständlichen Vorhabens mit den umgebenden Vorhaben zur erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt komme. Im gegenständlichen Fall habe dazu auch die Umweltanwältin von Steiermark mitgeteilt, dass der Ort XXXX ohnehin bereits durch Geruchsimmissionen stark belastet sei.

4. Mit Verfügung vom 07.10.2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Revision wegen fehlender Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zur Verbesserung zurück.

5. Mit Schriftsatz vom 11.10.2019, erstattete die revisionswerbende Partei eine Verbesserung und legte (offenbar als Teil dieser Verbesserung) auch den Schriftsatz der ordentlichen Revision vom 23.09.2019 wieder vor. In der Folge räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Revisionsverfahrens die Möglichkeit ein, sich binnen kurzer Frist zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.

6. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 erstatte sich dazu die mitbeteiligte Partei eine Äußerung dahingehend, dass aus ihrer Sicht die revisionswerbende Partei mit ihrem Schriftsatz vom 11.10.2019 samt Beilagen dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Revisionsverfahren sei daher einzustellen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass dieser voraussetzte, dass eine mängelfreie Revision vorliege. Der Antrag sei daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Darüber hinaus brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass es einem negativen UVP-Feststellungsbescheid an Vollzugsfähigkeit fehle. Auch sei nicht ersichtlich, welcher unverhältnismäßige Nachteil die Revisionswerberin treffen sollte, sofern der Bescheid vollzogen würde. Schließlich sei die revisionswerbende Partei ihrer umfassenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen.

7. Die belangte Behörde äußerte, dass entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegen würden. Sonstige Parteien äußerten sich zum gegenständlichen Antrag binnen eingeräumter Frist nicht.

8. Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung eines Verwaltungsgerichts, Mängel einer ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (vgl. etwa VwGH 22.02.2018, Ro 2017/22/0019, m. w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Beurteilung, ob die revisionswerbende Partei die Revision ausreichend verbesserte, ausschließlich dem Verwaltungsgerichtshof obliegt. Es hat daher als Verwaltungsgericht auch nicht (vorläufig) zu beurteilen, ob die Revision mangels entsprechender Verbesserung als zurückgezogen anzusehen und in der Folge der Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückzuweisen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher, unbeschadet einer möglichen späteren Einstellungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof betreffend das Revisionsverfahren, dazu verpflichtet, unverzüglich über den von der revisionswerbenden Partei gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung zu entscheiden.

9. § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet samt Überschrift:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

10. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einer Reihe von Beschlüssen die Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 grundsätzlich bejaht und dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichtigerklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen begründet (vgl. etwa VwGH 12.02.2019, Ra 2019/05/0013, Rz. 8, m.w.N.).

12. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften negativen Feststellungsbescheid erfolgte allerdings auch keine Änderung des zuvor bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Zustandes. Die Zuständigkeiten zur Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das geplante Vorhaben ändern sich mit dem Bescheid nicht, und es bleiben weiterhin die Materienbehörden zuständig, sodass der mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bescheid keine Änderung des vor seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirkte. Auch würde mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Sperrwirkung (gemäß § 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000) erreicht werden, die ohne Erlassung des genannten Bescheides gar nicht bestanden hätte (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2016/04/0027). Der angefochtene Bescheid ist somit einem Vollzug nicht zugänglich (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2016/04/0027, oder VwGH 26.06.2014, AW 2013/10/0074, m.w.N.).

13. Überdies sprechen fallbezogen auch noch folgende Erwägungen gegen die Stattgabe des Antrags:

14. Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten nachteiligen und erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt durch die Realisierung des Vorhabens wegen Kumulierungen mit anderen Vorhaben in die Umwelt könnten gegebenenfalls erst auf der Grundlage der entsprechenden materienrechtlichen Bewilligungen, insbesondere der Baubewilligung, erfolgen. Im hier gegenständlichen Verfahren sind diese Umstände aber nicht von Bedeutung (vgl. etwa VwGH 06.06.2018, Ra 2018/05/0061, Rz. 11).

15. Auch hat ein Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, worin aus seiner Sicht der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu etwa VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006). Derartiges ist im vorliegenden Antrag jedoch nicht geschehen. Mit dem Vorbringen, es komme aufgrund der Kumulierung der schädlichen Einwirkungen des gegenständlichen Vorhabens mit den umgebenden Vorhaben zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, konkretisiert die revisionswerden Partei die befürchteten massiven Umwelteingriffe nicht ausreichend. Dies ebenso nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine Äußerung der Umweltanwältin von Steiermark im verwaltungsbehördlichen Verfahren, dass der Ort(-steil) XXXX bereits durch Geruchsimmissionen stark (vor-)belastet sei. Die revisionswerbende Partei entzieht sich insofern ihrer Konkretisierungspflicht, als sie es dem entscheidenden Verwaltungsgericht überlässt, sich die entsprechenden Nachteile für die Umwelt selbst aus den Unterlagen des bisherigen Verfahrens herauszusuchen, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist.

16. Überhaupt ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil allein dadurch gegeben sein sollte, wenn materienrechtliche Bewilligungsverfahren, insbesondere ein Baubewilligungsverfahren, deren Ausgang ungewiss ist, für das gegenständliche Projekt durchgeführt werden sollte.

17. Im Ergebnis war daher dem Antrag nicht stattzugeben. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision und gegebenenfalls der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt ohnedies der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision vorbehalten (vgl. etwa VwGH 31.07.2015, Ra 2015/03/0058).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Baubewilligung, Interessenabwägung, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, öffentliche Interessen, ordentliche
Revision, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,
unverhältnismäßiger Nachteil, UVP-Pflicht, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W270.2214075.1.01

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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