TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W157 2175724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W157 2175724-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 18.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 19.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, er habe bis zum Jahr 2008 bei einer XXXX als Security gearbeitet. Taliban hätten ihn bedroht und aufgefordert, seine Arbeit zu kündigen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Der erste Kontakt zu den Taliban und die ersten Drohungen seien 2014 gewesen. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht angeben, wann genau und in welchem Zeitraum er bedroht worden sei. Von 2008 bis 2014 habe er sich zu Hause versteckt und nicht gearbeitet. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

3. Am 31.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer korrigierte seine Angaben bei der Erstbefragung dahingehend, dass er verheiratet und nicht verlobt sei und von 2000 bis 2010 als Security gearbeitet habe. Die Erstbefragung sei in Dari oder Farsi durchgeführt worden, er spreche aber Paschtu. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut Protokoll der Erstbefragung ledig sei, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei verheiratet. Er habe nunmehr Dokumente beschafft und brachte neben mehreren Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich insbesondere folgende Beweismittel betreffend sein Fluchtvorbringen zur Vorlage:

* Tazkira XXXX ;

* Drohbrief der Taliban;

* Afghanischer Führerschein XXXX;

* XXXX ;

* Arbeitszeugnis der XXXX vom 01.08.2004 betreffend eine Tätigkeit als Wache ("guard") in XXXX von 01.07.2000 bis 15.08.2004;

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 30.05.2010 betreffend eine Tätigkeit als Wache ("Guesthouse Guard") in XXXX seit 01.05.2008;

* XXXX ;

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 23.01.2008.

Zu seinem bereits in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer näher aus, er habe ungefähr von August 2000 bis Mai 2010 als Security für ein XXXX gearbeitet. Im Jahr 2006 sowie in der Folge von 2009 bis 2010 habe er Drohanrufe von Taliban erhalten, die von ihm Informationen verlangt hätten. Der Beschwerdeführer sei dann ab 2010 nicht mehr in die Arbeit gegangen. Im Jahr 2014 habe er von den Taliban den vorgelegten Drohbrief erhalten. Die Taliban hätten glaublich nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit für das XXXX bereits beendet habe. Der Beschwerdeführer habe immer wieder seine Adresse gewechselt und im Mai 2015 schließlich seine Heimat verlassen. Befragt, warum er nicht in einen anderen Landesteil Afghanistans gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen; in anderen Teilen Afghanistans kenne er sich nicht aus.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung stellte die belangte Behörde eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für ein XXXX als Security-Mitarbeiter fest, wertete die vorgebrachte Bedrohung durch Taliban aber aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen als unglaubhaft. Hinsichtlich der Herkunftsprovinz XXXX wurde von einer volatilen Sicherheitslage ausgegangen, dem Beschwerdeführer stehe aber eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Eine Wiederansiedlung in der Hauptstadt Kabul könne ihm zugemutet werden, die dortige Sicherheitslage sei als ausreichend sicher zu bewerten.

5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in der Provinz XXXX verbracht und wäre bei einer Rückkehr nach

XXXX vor unüberwindbare Hürden gestellt, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn dort nicht zumutbar sei. Zur Situation in Afghanistan - insbesondere betreffend die Sicherheitslage und die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative - wurden mehrere Länderberichte aus den Jahren 2016 und 2017 angeführt. Hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit der Befragung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz eines vorgelegten Ausweises als XXXX während der gesamten Einvernahme nicht näher danach gefragt worden sei, welche Probleme er mit den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX bekommen habe. Betreffend eine Mangelhaftigkeit der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer drohe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine XXXX Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Die Wohlbegründetheit seiner Furcht vor Verfolgung ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bereits mit dem Tode bedroht und beschossen worden sei.

Der Beschwerde beigeschlossen wurden zwei Empfehlungsschreiben vom 16.10.2017.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 25.01.2018 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Schreiben der XXXX sowie weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2019 und am 24.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der auch das Bundesamt teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu insbesondere zu seiner Situation in Afghanistan, zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.

Im Rahmen der Verhandlung sowie mit Schreiben vom 14.08.2019 brachte der Beschwerdeführer zwei Länderberichte von EASO aus den Jahren 2017 und 2018, schriftliche Ausführungen der Diakonie betreffend innerstaatliche Fluchtalternativen, die Versorgungslage sowie die Sicherheitslage in Kabul, Herat und Balkh bzw. Mazar-e Sharif sowie ein Konvolut von Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage. Das Bundesamt brachte ein Gutachten von Dr. Rasuly vom 24.06.2019 (im Verfahren zur Zl. W201 2118015-1) ins Verfahren ein, dem Beschwerdeführer wurde hiezu eine Frist bis 04.11.2019 zur Stellungnahme eingeräumt.

9. Mit Stellungnahme vom 28.10.2019 legte der Beschwerdeführer zwei Unterlagen betreffen das XXXX vor und bestritt die Relevanz des vom Bundesamt eingebrachten Gutachtens von Dr. Rasuly für das gegenständliche Verfahren. Zu einer in ganz Afghanistan drohenden Verfolgung seitens der Taliban wurde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer überdies nicht zumutbar, der er in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif noch nicht gelebt habe und in Afghanistan über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, die ihn bei einer Neuansiedlung unterstützen könnten. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit und aufgrund seiner nur sehr rudimentären Schulbildung habe er kaum eine Chance, aus eigener Kraft für sein Überleben zu sorgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie insbesondere in folgende

Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, aktualisiert mit 04.06.2019; EASO,

Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018; EASO Country of Origin

Information Report, Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017; EASO Country of Origin

Information Report, Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019;

UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018;

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018;

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Afghanistan - Sozialleistungen für Rückkehrer, 01.02.2018.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 18.05.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist in einem Dorf in der afghanischen Provinz XXXX geboren, hat dort bis zur dritten Klasse die Schule besucht, zumindest Lesen gelernt und ist anschließend nach XXXX gezogen. Er spricht Paschtu und auch etwas Dari sowie ein wenig Englisch. Der Beschwerdeführer hat in XXXX von 2000 bis 2010 als Wache für die XXXX gearbeitet. Er hat sonst keinen Beruf erlernt, verfügt aber über Kenntnisse im Gemüseanbau und besitzt landwirtschaftlichen Grund in der Provinz XXXX . Drei Onkel und eine Tante mütterlicherseits sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben weiterhin in Afghanistan in der Provinz XXXX und es geht ihnen dort gut. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits im Jahr 2012 verstorben, seit dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2019 lebt seine Ehefrau bei ihrem Vater. Der Beschwerdeführer steht weiterhin in Kontakt mit seiner Ehefrau.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und hat keine Kinder.

Er hat in Österreich keine nahen Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs sowie Deutschkurse (Niveau A0 bis A2) besucht und spricht etwas Deutsch. Insbesondere in seiner Wohngemeinde verfügt der Beschwerdeführer über einen Bekannten- bzw. Freundeskreis. Er hat in den Jahren von 2015 bis 2019 gemeinnützige Hilfstätigkeiten erbracht, ist in Österreich aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

1.2. Zum Fluchtvorbringen:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen weder Zwangsrekrutierung noch physische oder psychische Gewalt im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Wache bei einer XXXX .

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan weder aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit noch aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten.

1.3. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen als Vergeltungsmaßnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführung, Gewalt und Tötung.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Da Taliban im Allgemeinen keinen Mangel an Freiwilligen bzw. Rekruten haben, kommt es allerdings nur in Ausnahmefällen zu Zwangsrekrutierungen. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden.

Für als "verwestlicht" wahrgenommene Männer besteht in Afghanistan generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko - insbesondere im urbanen Bereich.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

XXXX , die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, ist eine überwiegend von Paschtunen bewohnte Provinz im Osten Afghanistans. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert und es kommt zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen insbesondere mit Aufständischen der Taliban, aber auch mit dem IS. Anhänger sowohl der Taliban als auch des IS verfügen in mehreren Distrikten - insbesondere im Süden der Provinz - über eine Präsenz. Nangarhar war im Jahr 2017 die Provinz mit den meisten registrierten Anschlägen.

Die afghanische Hauptstadt Kabul hat etwa 4,6 Millionen Einwohner und ist über den Flughafen gut zu erreichen. Die Lage in Kabul ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich allerdings oft im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 wurden von UNAMA 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert.

Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und ist ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut, es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans und hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.

Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt gut erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Rückkehrer nach Afghanistan sind zunächst oft - wie auch große Teile der dort ansässigen Bevölkerung - auf gering qualifizierte Beschäftigungen oder Gelegenheitstätigkeiten angewiesen. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar. Dennoch haben alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen.

Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif grundsätzlich verfügbar. Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich durch eine schwere Dürre - insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes - weiter verschärft, die Preise für Weizen und Brot blieben dennoch vergleichsweise stabil. Zudem werden von der Dürre betroffene Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und Bargeld sowie auch hinsichtlich der Versorgung mit sauberem Trinkwasser unterstützt. Durch eine verstärkte Landflucht wurde zusätzlich auch die Wohnraumbeschaffung und Arbeitssuche erschwert. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land - auch hinsichtlich einer ersten Unterkunftnahme. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, aufgrund der hohen Mietkosten für (reguläre) Wohnungen und Häuser - insbesondere in der Stadt Kabul - lebt ein großer Teil der Bevölkerung aber in informellen Siedlungen bzw. gibt es auch die Möglichkeit, nur ein Zimmer zu mieten oder in Teehäusern (chai khana) zu übernachten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, Schulbildung, sowie zum Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan wurden insbesondere dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung den Feststellungen zugrunde gelegt, in der der Beschwerdeführer über Befragen durch die belangte Behörde ausgeführt hat, sein Onkel (mütterlicherseits) habe zwei Brüder und zwei Schwestern, denen es gut gehe und die "in Provinz XXXX " (gemeint wohl: im Distrikt bzw. in der Stadt XXXX ) leben würden.

Zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser bei der Erstbefragung angegeben hat, Dari und Paschtu zu sprechen und auch laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung die Erstbefragung auf Dari bzw. Farsi durchgeführt worden sei. Bezüglich der Englischkenntnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, während seiner Arbeit als Wache mit den Ausländern Englisch gesprochen zu haben.

Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Feststellungen zu dem aktuellen Privat- und Familienleben sowie insbesondere der Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Nachweise und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Zum Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, dass er von 2000 bis 2010 als Wache für eine XXXX tätig war. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers waren plausibel und standen im Wesentlichen mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang. Es ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, eine damit in Zusammenhang stehende, aktuelle Bedrohung durch Taliban glaubhaft zu machen:

Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund vager, unplausibler und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich in der Folge noch, da sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens weitere Ungereimtheiten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits zur finanziellen Lage seiner Familie in Afghanistan stark divergierende Angaben gemacht. Während er bei der Erstbefragung angegeben hat, die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht, behauptete er bereits bei der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die finanzielle Situation von ihm und seinen Eltern gut gewesen sei und er gut verdient habe. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer angegeben, dass es seinen Verwandten gut gehe. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt, er besitze keine Grundstücke in Afghanistan und habe von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 von Ersparnissen gelebt, in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe nach 2010 außer von seinen Ersparnissen auch vom Verkaufserlös eines Grundstückes gelebt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht über Befragen an, er besitze weiterhin Felder in seinem Heimatdorf. Aber auch hinsichtlich dieser Felder ergab sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 25.07.2019 und am 24.10.2019 ein weiterer Widerspruch, da der Beschwerdeführer im Juli vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hatte, die Felder würden brachliegen und von niemandem genutzt werden, da die Lage dort sehr schlecht sei. Auch in der fortgesetzten Verhandlung im Oktober behauptete der Beschwerdeführer zunächst, es gebe immer noch geerbte Felder, die brachliegen würden, führte in der Folge über Befragen durch seine Vertreterin hingegen aus, die Bauern, die seine Grundstücke immer bewirtschaftet hätten, würden diese wahrscheinlich noch immer bewirtschaften.

Der Beschwerdeführer konnte die Widersprüche in seinen Angaben hinsichtlich seines Grundbesitzes in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären und hat auch im Zusammenhang mit seinem Vorbringen zu fehlerhaften Angaben bzw. Übersetzungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung keine Fehler im Protokoll bezüglich seiner Angaben zu der finanziellen Situation seiner Familie genannt. Trotz der angeführten Widersprüche war im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über landwirtschaftliche Grundstücke an seinem Herkunftsort verfügt, die er allenfalls auch verkaufen kann (der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 vorgebracht, er habe damals, als er dringend Geld gebraucht habe, einen Bauern telefonisch angewiesen, ein Grundstück zu verkaufen und dieser habe innerhalb eines Monats das Grundstück verkauft und dem Beschwerdeführer das Geld zukommen lassen), da es wesentlich naheliegender und mit den Verhältnissen in Afghanistan besser vereinbar erscheint, dass der Beschwerdeführer für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach Beendigung seiner Tätigkeit für eine XXXX und die Finanzierung der Kosten seiner schlepperunterstützten Reise nach Europa in Höhe von USD 5.500 (auch) ein geerbtes Grundstück verkauft hat, als dass er dafür ausschließlich seine Ersparnisse verwendet hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer schlechten finanziellen Situation seiner Familie und einer schlechten Erreichbarkeit seiner Grundstücke aufgrund der dortigen Lage wären unter Umständen geeignet, Vorbringen zu einer schlechten wirtschaftlichen Lage bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu untermauern, hingegen ist kaum plausibel erklärbar, warum der Beschwerdeführer wahrheitswidrig behaupten sollte, dass er noch immer über Grundstücke in Afghanistan verfügt und diese (wahrscheinlich) weiterhin von denselben Bauern bewirtschaftet werden.

Im Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Ausreisegrund bzw. seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr haben sich im Laufe des gesamten Asylverfahrens ebenfalls mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer hat etwa in der Erstbefragung angegeben, erstmals im Jahr 2014 Kontakt zu Taliban gehabt und bedroht worden zu sein, vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er hingegen, bereits seit dem Jahr 2006 Drohanrufe der Taliban erhalten zu haben. Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt zunächst angegeben hat, er habe "im Jahr 1393" (das entspricht etwa dem Jahr 2014) einen Drohbrief erhalten, gab er kurz darauf in derselben Einvernahme an, er habe nach Erhalt des Drohbriefes "im Jahre 2010" aufgehört zu arbeiten, und steigerte dieses Vorbringen schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass er in den Jahren 2008, 2010 und 2014 Drohbriefe erhalten habe. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nur von einem Drohbrief berichtet hat ("Ich habe einen Drohbrief von den Taliban erhalten."). Auch seine Ausführungen in der Verhandlung am 25.07.2019, die Drohbriefe in den Jahren 2008 und 2010 seien nur auf weißes Papier geschrieben gewesen und hätten weder Unterschrift noch Stempel enthalten, sind nicht geeignet zu erklären, warum der Beschwerdeführer diese Drohbriefe in der Einvernahme am 31.08.2017 nicht erwähnt hat.

Eine weitere - im Ergebnis unglaubhafte - Steigerung erfuhr das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, in der erstmals behauptet wurde, der Beschwerdeführer wäre von Taliban nicht nur bedroht, sondern auch beschossen worden. Diese Angaben stehen in Widerspruch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie direkten Kontakt zu Taliban gehabt, und wurden in der Folge (etwa in der Beschwerdeverhandlung) auch nicht wiederholt, obwohl dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit geboten wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen.

Zu den angeführten Widersprüchen zur Erstbefragung ist festzuhalten, dass die Erstbefragung zwar insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), in Anbetracht des oben dargestellten Ausmaßes der Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers, sind diese Widersprüche aber auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Übersetzungsschwierigkeiten nicht mit der damaligen Einvernahmesituation erklärbar, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine fehlerhafte Übersetzung bzw. Protokollierung behauptet und lediglich andere Abweichungen korrigiert hat.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Ungereimtheiten bestehen auch erhebliche Zweifel an der Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten, mit 03.11.2014 datierten Schreibens, mit dem Taliban den Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufstätigkeit bedroht hätten, zumal dieses aufgrund unterschiedlicher Gestaltung von Drohbriefen der Taliban sowie in Ermangelung von Sicherheitsmerkmalen kaum überprüfbar ist (vgl. EASO Country of Origin Information report Afghanistan: Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, Dezember 2012, Pkt. 1.1.1; vgl. auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 zum Thema Drohbriefe). Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde auf S. 124 f des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, schlüssig darzulegen, warum ihn die Taliban ihn mit einem mit 03.11.2014 datierten Drohbrief auffordern sollten, bei seiner Arbeit (für die XXXX ) zu bleiben und Informationen darüber an die Taliban weiterzugeben, wenn er zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit für die XXXX bereits seit mehr als vier Jahren beendet hatte. Wenn die Taliban den Beschwerdeführer - wie er insbesondere in der mündlichen Verhandlung behauptet hat -trotz mehrfachen Ortswechsels und Wechsels der SIM-Karte seines Mobiltelefons über Jahre hinweg immer wieder ausfindig machen konnten, wäre davon auszugehen, dass ihnen auch die Beendigung der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bekannt sein müsste. Auch eine nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung offenbar unterbliebene Bedrohung anderer afghanischer Mitarbeiter dieser Hilfsorganisation sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zufolge dem von ihm vorgelegten Schreiben der XXXX vom 22.10.2017 gegenüber seinem Arbeitgeber in keiner Weise auf eine Bedrohung durch Taliban hingewiesen hat ("He reported that Farid's father used to work for UN and once he orally mentioned that his father was receiving warnings from Taliban but Farid have not shared or registered anything about himself with his line manager in WHH during that time."), ist keineswegs geeignet, die Plausibilität der nun behaupteten Drohungen seitens der Taliban zu stärken.

In der Gesamtbetrachtung hat sich im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht daher der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einer gegen seine Person gerichteten Bedrohung lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten.

Im Übrigen ist - in Anbetracht der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wache bei einer Hilfsorganisation (ohne direkten Kontakt mit Taliban) - nicht anzunehmen, dass es sich bei ihm um ein "high-profile-target" der Taliban gehandelt hätte. Da seine Arbeit für diese Hilfsorganisation bereits mehr als 9 Jahre zurückliegt, wodurch er auch über keine aktuellen Informationen über seinen damaligen Arbeitgeber bzw. Arbeitsplatz mehr verfügt, ist im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers eine aktuelle Bedrohung durch Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht zu erwarten.

Der Beschwerdeführer könnte darüber hinaus der behaupteten Bedrohung durch Taliban durch eine Neuansiedlung in einer afghanischen Großstadt - wie beispielsweise Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif - entgehen, da keine substantiierten Hinweise hervorgekommen sind, dass in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle haben sich in seiner Heimatregion in XXXX ereignet, einer Provinz, in der Anhänger der Taliban über eine Präsenz verfügen und in der es zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Aufständischen kommt. Eine auch außerhalb seiner Heimatprovinz bestehende individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers, der nie persönlichen Kontakt mit Taliban hatte und sich seit dem Jahr 2015 nicht in Afghanistan aufgehalten hat, wurde nicht substantiiert dargetan. Über dahingehenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung - mit Hinweis auf das nicht vorhandene Meldewesen in Afghanistan - antwortete der Beschwerdeführer sinngemäß, er würde überall gefunden und getötet werden, ohne dies schlüssig zu begründen. Eine Suche von Anhängern der Taliban nach dem Beschwerdeführer in ganz Afghanistan ist in Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgeschichte, der zufolge es sich beim Beschwerdeführer keineswegs um ein "high-profile-target" handelt, nicht zu erwarten (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 28: "When assessing the availability of IPA in case of persecution or serious harm by the Taliban, particular consideration should be given to the individual circumstances of the applicant, the capacity of the Taliban to track and target individuals in the cities, the way the applicant is perceived by the Taliban (see next point) and whether or not a personal enmity is at stake [...] For individuals who fear persecution or serious harm by other armed groups, the reach of the particular group should be assessed, e.g. the operational presence of ISKP in Kabul and Herat should be taken into account; in most cases IPA could be available."; vgl. auch EASO

Country of Origin Information Report, Afghanistan: Recruitment by armed groups, September 2016; EASO Country of Origin Information

Report, Afghanistan: Insurgent strategies, intimidation and targeted violence against Afghans, Dezember 2012, S. 19;

ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan [a-8282] vom 15.02.2013).

Soweit hinsichtlich einer Gefährdung des Beschwerdeführers in ganz Afghanistan in der Stellungnahme vom 28.10.2019 auf Judikate des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wurde, ist anzumerken, dass es sich in den angeführten Fällen um Personen handelte, die als Angehörige der Sicherheitskräfte an Operationen gegen Taliban teilgenommen hatten, oder zumindest nahe Angehörige solcher Personen waren. In dem ebenfalls genannten Fall eines von Taliban bedrohten Musikers hatte das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative gar nicht zu prüfen, da bereits vom Bundesamt subsidiärer Schutz gewährt wurde; überdies wird in den - in diesem Erkenntnis (verkürzt) zitierten - Ausführungen des UNHCR darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verfolgung seitens regierungsfeindlicher Kräfte berücksichtigt werden muss, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 120 f).

Betreffend das - ausschließlich in der Rechtsmittelschrift erstattete - Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer Tätigkeit als XXXX ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung am 24.10.2019 auch die Vertreterin des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um einen Irrtum bzw. einen "Kopierfehler" handle.

Auf das vom Bundesamt vorgelegte Gutachten von Dr. Rasuly vom 24.06.2019 war mangels Relevanz für die vorliegende Entscheidung nicht weiter einzugehen, da dieses Blutrache an der Familie eines Mörders (Frage 2) bzw. Strafmaßnahmen im Rahmen der Sippenhaft an Brüdern eines Beschwerdeführers (Frage 3) thematisiert. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes in der Verhandlung am 25.07.2019 geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass Taliban jeweils an dem Familienmitglied, das für sie greifbar ist, Rache nehmen - einschließlich Ehefrauen und Kinder.

Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner rechtswidrigen Ausreise, seiner Asylantragstellung sowie aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers sind auch sonst nicht hervorgekommen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet - und dem EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2018.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des U.S. Department of State sowie von UNHCR, UNAMA, EASO und ACCORD; vgl. etwa ecoi.net-Themendossier "Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan" vom 26.07.2019, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 und EASO Leitfaden Afghanistan vom Juni 2019) versichert hat.

Der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin ist den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht konkret entgegengetreten und hat im Rahmen der Stellungnahme vom 28.10.2019 im Wesentlichen lediglich auf die ohnedies der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte verwiesen und Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage und zur Unzumutbarkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative erstattet. Auch in den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 vorgelegten Unterlagen zur Lage in Afghanistan wird im Wesentlichen aus Berichten zitiert, die vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebracht wurden (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan: Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018) und nicht in Widerspruch zu den getroffenen Länderfeststellungen stehen. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul, Herat und Balkh brachte der Beschwerdeführer den EASO-Länderbericht zu Afghanistan "Security Situation" vom Juni 2019 ins Verfahren ein, dem Informationen zur aktuellen Sicherheitslage und einzelnen sicherheitsrelevanten Vorfällen zu entnehmen sind. Ein Widerspruch den relevanten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist allerdings nicht zu erkennen und ist überdies darauf hinzuweisen, dass nach der ebenfalls von EASO im Juni 2019 publizierten Neuauflage der Guidance Notes eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif aufgrund der allgemeinen Lage grundsätzlich weiterhin in Betracht kommt (vgl. S. 128: "It can be concluded that the general security situation in the cities of Kabul, Herat and Mazar-e Sharif does not preclude the consideration of the three cities as IPA"). Zu den Ausführungen betreffend die Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, in der berichtet wurde, dass seit April 2019 seitens des IOM keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr angeboten wird, ist darauf hinzuweisen, dass in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Unterkünfte verfügbar sind und dass IOM nunmehr statt einer vorübergehenden Unterkunft einen Geldbetrag in Höhe von etwa EUR 150 zur Verfügung stellt (lt. Länderinformationsblatt Afghanistan 2019 des IOM beträgt das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan ca. USD 95 - 140 pro Person).

Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht. Wenngleich den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen), folgt das erkennende Gericht diesbezüglich der etwas differenzierteren Beurteilung des EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 (vgl. auch den Folgebericht vom Juni 2019, dessen gegenständlich relevante Kernaussagen vergleichbar sind und nicht auf eine wesentliche Lageänderung hinweisen), in dem für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen wird.

Die Beurteilung des EASO ist mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auch mit den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien betreffend einen UNAMA-Bericht vom Juli 2018 in Einklang zu bringen, in dem 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 genannt werden (eine Steigerung von 5 % im Vergleich zum Vorjahr), zumal diese Zahlen im Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung der Provinz Kabul von rund 4,6 Millionen Einwohnern zu betrachten sind, wobei von einer erhöhten Gefährdung für Staatsbedienstete und Ausländer auszugehen ist. Hinsichtlich der Würdigung der EASO-Leitlinien ist ferner darauf hinzuweisen, dass in Art. 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird. Den Berichten mit Herkunftsländerinformationen (Country of Origin Information - COI) des EASO, die nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; vgl. auch Art. 4 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19.05.2010), wird daher seitens des erkennenden Gerichts ein ebenso hoher Beweiswert wie den Richtlinien des UNHCR beigemessen, zumal auch das Unionsrecht der vom EASO herausgegebenen "Country Guidance" - vergleichbar Informationen des UNHCR - eine besondere Bedeutung zumisst (VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308). Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt und darüber hinaus auch in den UNHCR-Richtlinien nicht davon ausgegangen wird, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei (vgl. hiezu auch VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Auch hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif stützen sich die getroffenen Feststellungen neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation insbesondere auf die EASO-Leitlinien vom Juni 2018 (vgl. auch in diesem Zusammenhang den Folgebericht vom Juni 2019, S. 125 ff), denen etwa bezüglich der Stadt Herat Folgendes zu entnehmen ist (hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen betreffend die Provinz Balkh - einschließlich der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif - siehe Seite 79 des Berichtes):

"For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence."

Für die Städte Herat und Mazar-e Sharif geht EASO hinsichtlich "single able-bodied adult men" ebenfalls von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der insbesondere im Jahr 2018 auch die Provinzen Herat und Balkh betreffenden Dürre auf die dortige Versorgungslage (vgl. auch UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 125 f) ist den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif und Herat nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre, zumal die von der Dürre betroffenen Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und sauberem Trinkwasser unterstützt werden bzw. die Nahrungsmittelpreise - insbesondere die Preise für Getreide und Brot - relativ stabil geblieben sind (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif" vom 12.10.2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

3.2.2. Aus den Feststellungen geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Prüfung des Zusammenhanges des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Selbst wenn man dem Vorbingen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch Taliban in seiner Heimatprovinz XXXX folgt, ist unter Berücksichtigung der Länderberichte und der Umstände des vorliegenden Falles nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehr als neun Jahre zurückliegenden Tätigkeit als Wache bei einer XXXX auch in anderen Teilen Afghanistans - insbesondere in Großstädten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif - gesucht bzw. gefunden würde.

3.2.3. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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