Entscheidungsdatum
02.12.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W109 2201420-1/27Z
W109 2201420-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
I. Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2019, GZ. W109 2201420-1/20Z, sowie die Kurzfassung vom 26.11.2019 werden gemäß § 17, 31 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeweils insoweit berichtigt, als im Einleitungssatz zum Spruch nach der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides folgende Wortfolge eingefügt wird: "und über den gesonderten Antrag auf Verfahrenshilfe,".
II. Die Verhandlungsschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 wird dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl statt "W109 2201420-1/20E" richtig "W109 2201420-1/20Z, W109 2201420-2/4Z" lautet.
III. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2019 wird dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl statt "W109 2201420-1/26E" richtig "W109 2201420-1/26E, W109 2201420-2/6E" lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Berichtigung:
1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht. Dieser wurde als eigenständiges Verfahren unter der Geschäftszahl W109 2201420-2 protokolliert. Darüber wurde mit Spruchteil B) im mündlich verkündeten Erkenntnis abgesprochen. Demgemäß ist sowohl in der Verhandlungsschrift vom 06.11.2019 als auch in der Ausfertigung der Kurzfassung vom 26.11.2019 jeweils im Einleitungssatz zum Spruch nach der Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "und über den gesonderten Antrag auf Verfahrenshilfe," zu ergänzen. Der Einleitungssatz zum Spruch lautet somit: "Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. XXXX , und über den gesonderten Antrag auf Verfahrenshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht."
Weiters ist in der Verhandlungsschrift vom 06.11.2019 sowie in der Ausfertigung der Kurzfassung vom 26.11.2019 die Geschäftszahl des Verfahrenshilfeantrages samt der jeweiligen Ordnungsziffer anzuführen. Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb i.S.d. oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2201420.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020