TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/5 W118 2211484-1

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Veröffentlicht am 05.12.2019
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Entscheidungsdatum

05.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2211484-1/6E

W118 2220579-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8122204010 und AZ II/4-DZ/17-8122202010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass die der Zweitbeschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche aus der Basisprämie im Antragsjahr 2017 den Erstbeschwerdeführern für die Antragstellung zur Verfügung stehen.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Vorgeschichte:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 23.03.2015 für das Antragsjahr 2015 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: BF2) die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

1.1. Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel" wurde der AMA zur BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters von der BF2 auf die Übernehmer XXXX (erstbeschwerdeführende Partei - im Folgenden BF1) mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2015 angezeigt.

Die Frage, ob alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden bzw. ob die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für 2015 beiliegt, wurde verneint.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.06.2016, AZ II/4-DZ/15-2854146010, und Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4251992010, wurden der BF2 21,7776 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

2.1. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5363418010 betreffend Direktzahlungen 2016 wurde der Antrag der BF1 auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 mangels verfügbarer Zahlungsansprüche abgewiesen. Auch der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

2.2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5363414010 betreffend Direktzahlungen 2016 wurden der BF2 keine Direktzahlungen gewährt. Von 21,7776 verfügbaren Zahlungsansprüchen wurden 0,0000 Zahlungsansprüche beantragt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die BF2 keinen Antrag auf Direktzahlungen gestellt habe.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Aktuelle Beschwerden:

1. Mit Datum vom 20.03.2017 stellte die BF1 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.

2. Mit Schreiben vom 30.12.2017 übermittelte die BF1 der AMA eine Korrektur zum Bewirtschafterwechsel vom 30.04.2015. Am Formular sei betreffend die Übertragung sämtlicher Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie fälschlicherweise "NEIN" angeführt worden. Dieser Fehler sei erst jetzt bemerkt worden, da zum Zeitpunkt der Auszahlung 2016 ein neuer Milchviehstall gebaut worden sei.

3.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 wies die AMA den Antrag der BF1 auf Direktzahlungen mangels verfügbarer Zahlungsansprüche ab. Auch der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde abgewiesen.

3.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2017 gewährte die AMA der BF2 keine Direktzahlungen und erklärte 21,7776 Zahlungsansprüche für verfallen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die BF2 keinen Antrag auf Direktzahlungen gestellt habe.

4.1. In der von der BF1 mit Datum vom 01.02.2018 erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, aufgrund einer falschen Angabe zur Übertragung der Zahlungsansprüche der Direktzahlungen beim Bewirtschafterwechsel (nach der Mehrfachantragstellung 2015) mit Wirksamkeit 01.05.2015 würden der BF1 laut Bescheid keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Im Zuge der Übergabe sei vereinbart worden, dass der Betrieb mit allen mit dem Betrieb zusammenhängenden Zahlungsansprüche übergeben werde. Aufgrund dieses Absatzes im Übergabevertrag sei die BF1 davon ausgegangen, dass die Zahlungsansprüche ordnungsgemäß übertragen würden. Die falsche Angabe am Bewirtschafterwechselformular sei bereits am 30.12.2017 korrigiert und der AMA übermittelt worden. Es werde ersucht, die Korrektur zu berücksichtigen und sämtliche Zahlungsansprüche zu übertragen und auszuzahlen.

Der Beschwerde wurde ein Auszug aus einem Übergabevertrag beigeschlossen.

4.2. Auch in der Beschwerde der BF2 vom 01.02.2018 wurde vorgebracht, die im angefochtenen Bescheid angeführten Zahlungsansprüche hätten mit Bewirtschafterwechsel per 01.05.2015 im Zuge der Betriebsübergabe an die Übernehmer übergeben werden sollen. Aufgrund einer falschen Angabe am Bewirtschafterwechselformular sei dies jedoch nicht erfolgt. Diese Angabe sei mittlerweile korrigiert. Es werde die Übertragung der Zahlungsansprüche gemäß dem korrigierten Formular bzw. Übergabevertrag sowie die Aufhebung des Verfalls der Zahlungsansprüche beantragt.

5. Mit Datum vom 19.12.2018 legte die AMA die Akten der Verwaltungsverfahren vor und führte insbesondere aus, die in der Beschwerde der BF1 angeführte Korrektur des Bewirtschafterwechselformulars (vom 04.01.2018) sei von der AMA nicht anerkannt worden. Da der Bewirtschafterwechsel bereits mit 01.05.2015 erfolgt und über diesen bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, werde die nun erfolgte Korrektur als verspätet gewertet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Im Antragsjahr 2015 wurden der BF2 21,7776 Zahlungsansprüche zugewiesen.

Mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2015 übernahm die BF1 den Betrieb mit der BNr. XXXX von der BF2.

Die Zahlungsansprüche der BF2 wurden bis zum 15.04.2016 nicht an die BF1 übertragen.

Die BF2 brachte für die Antragsjahre 2016 und 2017 keinen Mehrfachantrag-Flächen ein.

Mit Datum vom 20.03.2017 stellte die BF1 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017.

Der BF1 standen im Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Die beschwerdeführenden Parteien räumten im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwerden selbst ein, dass im Zuge des Bewirtschafterwechsels im Jahr 2015 die Zahlungsansprüche nicht mitübertragen wurden. Es wird auch nicht bestritten, dass erst mit dem am 30.12.2017 übermittelten und am 04.10.2018 bei der AMA eingelangten Schreiben eine Korrektur des Bewirtschafterwechsels begehrt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...].

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.

2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.

3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.

[...].

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;

b) "Aufteilung": die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in

i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder

ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels."

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die BF1 mit Wirksamkeitsbeginn 01.05.2015 den Betrieb mit der BNr. XXXX von der BF2 übernommen hat. Ein Übergang der Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie sollte laut Angaben auf dem Formular Bewirtschafterwechsel nicht erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu klären, ob es sich bei dieser - aus Warte der BF missglückten - Anzeige um eine Vorabübertragung von Ansprüchen aus der Einheitlichen Betriebsprämie (zwecks Zuweisung von - neuen - Zahlungsansprüchen aus der Basisprämie an die Übernehmer) oder um eine - vorgezogene - Anzeige einer Übertragung von (bereits zugewiesenen) Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie handelte.

Tatsächlich wurde die Einheitliche Betriebsprämie mit dem Antragsjahr 2015 von der Basisprämie abgelöst. Die Zahlungsansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie verloren ihren Wert und wurden durch Zahlungsansprüche aus der Basisprämie abgelöst.

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Basisprämie erfolgte im Wesentlichen an Antragsteller, die bereits im Jahr 2013 Direktzahlungen erhalten hatten. Der Wert der Zahlungsansprüche wurde auf Basis der im Jahr 2014 gewährten Direktzahlungen ermittelt. Die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie (Erstzuweisung) erfolgte auf Basis der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie entsprechend deren Antragstellung an die BF2.

Da landwirtschaftliche Betriebe oder deren Flächen regelmäßig an neue Bewirtschafter übertragen werden, wurden Regeln vorgesehen, um den Übergebern eines Betriebs die Weitergabe der Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie an die Übernehmer zu erleichtern (Vorabübertragung im Rahmen privatrechtlicher Klauseln in Verträgen betreffend die Übertragung von Flächen). Solche Vorabübertragungen waren bis spätestens zum Ende der Antragsfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2015 anzuzeigen; vgl. § 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013.

Darüber hinaus wurde in Art. 14 VO (EU) 639/2014 vorgesehen, dass im Fall einer vorweggenommen Erbfolge der Übernehmer des Betriebs Zugang du den vom Übergeber erworbenen Ansprüchen haben sollte. Auch in diesem Zusammenhang wurde auf das Ende der Frist für die Antragstellung im Jahr 2015 verwiesen. Die Feststellung, ob eine solche vorweggenommene Erbfolge vorlag, erfolgte seitens der AMA durch Übermittlung des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel".

Im vorliegenden Fall erfolgte die - missglückte - Anzeige der Übertragung der Ansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie zwar vor Ablauf der Frist für die Antragstellung für das Antragsjahr 2015, dennoch liegt aus Warte des BVwG eine "vorgezogene" Übertragung bereits zugewiesener Zahlungsansprüche aus der Basisprämie vor.

Auf Basis der Antragstellung war seitens der BF offensichtlich gewünscht, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 gemäß § 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 an die BF2 erfolgen und dass auch dieser die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 gewährt werden sollten. Andernfalls hätte der Bewirtschafterwechsel vor der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen erfolgen müssen.

Aus dem Gesagten folgt aber auch, dass rechtlich nicht von einer Vorabübertragung, sondern einer (gescheiterten) vorgezogenen Übertragung von Zahlungsansprüchen aus der Basisprämie gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 auszugehen ist.

Solche Übertragungen können in Österreich im Rahmen einer Übertragungsanzeige gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr oder eben - gemäß Abs. 5 leg. cit. - im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels angezeigt werden. Die Anzeige im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels hat gemäß § 4 Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, zu erfolgen. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall überschritten.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob die BF erfolgreich geltend machen können, dass ihnen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels ein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 unterlaufen ist. Im Fall der Anerkennung eines solchen Irrtums kann ein Antrag auch nach Ablauf der vorgesehenen Fristen angepasst werden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Voraussetzung ist, dass im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat und der Irrtum bereits durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Bezug habenden Unterlagen unmittelbar festgestellt werden konnte.

In diesem Zusammenhang zeigt sich bei näherer Betrachtung des Bezug habenden Bewirtschafterwechsel-Formulares, dass als Grund für den Wechsel "Übergabe" angegeben wurde. Die Rubrik "Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen? Ja/nein" wurde mehrfach korrigiert und letztlich mit "Nein" beantwortet. Dazu ist festzuhalten, dass der Übergeber eines Betriebs nicht dazu gehalten ist, die von ihm erworbenen Zahlungsansprüche abzugeben. Denkbar ist etwa, dass der Übergeber die Zahlungsansprüche an Dritte verkaufen möchte, während die Übernehmer die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragen. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG in der Vergangenheit keinen offensichtlichen Irrtum anerkannt, wenn zwar Flächen übertragen wurden, aber nicht zugleich die Anzeige einer Übertragung von Zahlungsansprüchen erfolgt ist.

Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende allerdings insofern, als das angeführte Formular "Bewirtschafterwechsel" für die vorliegende Sachverhaltskonstellation keine Möglichkeit der - vorgezogenen - Übertragung der noch nicht zugewiesenen Zahlungsansprüche aus der Basisprämie vorgesehen hat. Es erscheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar, dass die BF2 ihre Ansprüche aus der Betriebsprämie nicht übertragen wollte, da sie diese ja für die Zuweisung der Zahlungsansprüche aus der Basisprämie benötigte. Insofern erscheint es auch schlüssig, dass die o.a. Rubrik mit "Nein" befüllt wurde.

Umgekehrt erscheint die Formulargestaltung durch die AMA insofern nachvollziehbar, als in vergleichbaren Konstellationen in der wohl weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle der Bewirtschafterwechsel vor der Antragstellung für das Antragsjahr 2015 erfolgt sein wird (da in dieser Konstellation der überwiegende Teil der Arbeiten durch den Übernehmer erfolgt und diesem vor diesem Hintergrund wohl im Regelfall die Früchte der Arbeit zufallen sollen).

Diese an sich zweckmäßige, für den vorliegenden Fall aber untaugliche Formulargestaltung soll den BF aber nicht angelastet werden. Insofern erscheint es billig, diesen im vorliegenden Fall eine nachträgliche Korrektur zuzugestehen.

Andererseits kann den BF im Hinblick auf das - nicht beschwerdegegenständliche und damit der Ingerenz des BVwG entzogene - Antragsjahr 2016 zum Vorwurf gemacht werden, dass sie einerseits nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine Übertragung der Zahlungsansprüche mittels Übertragungs-Formular oder auf andere Weise anzuzeigen, und andererseits, dass sie die Bezug habenden Bescheide der AMA für das Antragsjahr 2016 unbekämpft gelassen haben. Da im Rahmen der Bescheide für das Antragsjahr 2016 - mangels entsprechender Antragstellung - nicht über die Übertragung der Zahlungsansprüche abgesprochen wurde, steht einer stattgebenden Entscheidung für das Antragsjahr 2017 aber keine rechtskräftige abweisende Entscheidung über die Übertragung der Zahlungsansprüche entgegen.

Somit steht für das BVwG im Ergebnis fest, dass im Hinblick auf das Antragsjahr 2017 den BF1 die der BF2 im Jahr 2015 im Rahmen der Basisprämie zugewiesenen Zahlungsansprüche zur Verfügung standen und dass diesen auf dieser Basis, soweit die Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden, Direktzahlungen zu gewähren sein werden.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint grundsätzlich so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Falllösung erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragstellung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämiengewährung,
Übertragung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2211484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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