Entscheidungsdatum
06.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W113 2217927-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11612743010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Änderungsbescheid der AMA vom 17.06.2019, AZ II/4-DZ/15-13015202010, wurde betreffend das Antragsjahr 2015 die Anzahl der Zahlungsansprüche mit 17,1267 festgelegt. Gegen diesen Bescheid, der eine Beschwerdevorentscheidung darstellt, wurde seitens der beschwerdeführenden Personengemeinschaft (BF) kein Vorlageantrag eingebracht.
2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017 wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen gewährt und von 17,5679 Zahlungsansprüchen ausgegangen.
3. Mit nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 09.01.2019 wurden für das Antragsjahr 2016 erneut Direktzahlungen gewährt, die Anzahl der Zahlungsansprüche aber auf 17,1267 reduziert.
4. In seiner Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, es sei rechtswidrig entschieden worden, weil die 8i-Erklärung nicht berücksichtigt worden sei.
5. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte aus, dass die BF im Antragsjahr nicht auf die Alm aufgetrieben habe, auf die sich die 8i-Erklärung beziehe, im Übrigen seien die Zahlungsansprüche nur auf der Grundlage vom Bescheid betreffend 2015 festgelegt worden.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Antragsjahr 2015
Der BF wurden im Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt und zunächst von 17,5679 Zahlungsansprüchen ausgegangen. Im Antragsjahr 2015 trieb die BF Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm hat ergeben, dass weniger Almfutterfläche vorhanden war, als beantragt wurde. Dies führte zu einer Reduktion der Zahlungsansprüche mit Änderungsbescheid vom 09.01.2019 auf 17,1267 Zahlungsansprüche. Dagegen wurde von der BF eine Beschwerde erhoben und mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019 erneut von 17,1267 Zahlungsansprüchen ausgegangen. Dagegen wurde von der BF kein Vorlageantrag mehr eingebracht, weshalb die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde.
Antragsjahr 2016
Mit Bescheid vom 05.01.2017 wurden der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen gewährt und von 17,5679 Zahlungsansprüchen ausgegangen. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 09.01.2019 wurden zwar Direktzahlungen, aber von nur mehr 17,1267 Zahlungsansprüchen ausgegangen - dies auf Grund der Reduktion der Zahlungsansprüche betreffend das Antragsjahr 2015.
Die BF trieb im Antragsjahr 2016 keine Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Bei einer anderen Alm, BNr. XXXX , auf die aufgetrieben wurde, wurde genauso viel Futterfläche festgestellt als beantragt wurde.
Die BF legte für das Antragsjahr 2016 eine 8i-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX vor.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß § 8d Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren nach 2015 grundsätzlich die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 voraus; vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013.
Diese Zuweisung war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 i. V.m. § 21 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 zu beantragen. Über die Zuweisung der Zahlungsansprüche wurde mit Bescheid der AMA zum Antragsjahr 2015 abgesprochen.
Im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgte die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlerhafte Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte. Der VwGH führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft des Bescheides betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des VwGH auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall das Antragsjahr 2016. Die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung der AMA betreffend die Reduzierung der Anzahl der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 zu Recht erfolgte, kann vom BVwG in diesem Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Sie ging im gegenständlichen Antragsjahr 2016 zu Recht von jener Anzahl an Zahlungsansprüchen aus, die für das Antragsjahr 2015 rechtskräftig zugewiesen wurden.
Wenn die BF moniert, die 8i-Erklärung sei zu Unrecht nicht der Entscheidung berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die BF im gegenständlichen Antragsjahr 2016 nicht auf jene Alm aufgetrieben hat, auf die sich die 8i-Erklärung bezog. Beanstandungen auf dieser Alm haben für das Antragsjahr 2016 somit keine Auswirkungen auf die gegenständliche Entscheidung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben ausgeführt, kann das angeführte Erkenntnis des VwGH aufgrund der im Kern identischen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2217927.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020