TE Vwgh Beschluss 1998/5/12 98/08/0013

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
21/07 Sonstiges Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ALöschG 1934 §2 idF 1991/010 ;
ASVG §4 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die durch D, Rechtsanwalt in I, namens der LGU Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 11. November 1997, Zl. 120.140/4-7/97, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. P, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, 2. Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien,

4. Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, Schöpfstraße 5, 6020 Innsbruck, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, 5020 Salzburg) eingebrachte Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten zur LGU Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. in der Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. Juni 1994 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG festgestellt.

In der namens der LGU-Landschaft-Garten-Umwelt-Vertriebsgesellschaft m.b.H. eingebrachten Beschwerde wurde u. a. vorgebracht, daß ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Oktober 1994, auf welches sich der angefochtene Bescheid stützt, nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil die Beschwerdeführerin noch während der Rechtsmittelfrist am 29. Juli 1994 den Antrag gestellt habe, über ihr Vermögen den Konkurs zu eröffnen. In weiteren Schriftsätzen hat der Beschwerdevertreter über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Vorbringen dahingehend ergänzt, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 1994, S 94/94, der Konkursantrag der LGU mangels Vermögens abgewiesen worden sei. Am 14. Oktober 1997 sei die Löschung der LGU gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz erfolgt (dazu wurde ein entsprechender Firmenbuchauszug des Landes- als Handelsgericht Innsbruck vom 20. April 1998 vorgelegt). Seit dem 24. Oktober 1994 (dem Tag, an dem der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck, S 94/94, ausgefertigt wurde) verfüge die LGU über keinerlei Vermögen mehr.

Wird eine GesmbH nach dem Amtslöschungsgesetz infolge rechtskräftiger Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, so ist ihre Rechtspersönlichkeit beendet, sofern und solange - wie hier - kein Aktivvermögen vorhanden ist (vgl. Reich-Rohrwig, GesmbH-Recht, 690 und 726, an der zuletzt angegebenen Stelle mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ferner OGH NZ 1988, 82; ecolex 1991, 466; RdW 1998, 75).

Ungeachtet dessen, daß der angefochtene Bescheid, der keine Forderung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, infolge seiner Zustellung an die mitbeteiligten Parteien rechtlich existent geworden ist, kann er gegen die beschwerdeführende Gesellschaft, soweit diese ihre rechtliche Existenz vor der Zustellung dieses Bescheides bereits verloren hatte, weder in Rechtskraft erwachsen, noch kann diese - aufgrund ihrer vollständigen Vermögenslosigkeit rechtlich nicht mehr existente - Gesellschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Bescheid Beschwerde führen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080013.X00

Im RIS seit

11.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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