Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26Leitsatz
Teilweise Stattgabe der Anfechtung der Nationalratswahl 1995 durch die FPÖ hinsichtlich Rechtswidrigkeiten in den Gemeinden Donnerskirchen (Burgenland) und Reutte (Tirol); Zurückweisung ua der Anträge auf Neuverteilung der Mandate, Anordnung von Neuwahlen und Zuerkennung der Kosten sowie nachträglicher Anträge in ergänzenden Schriftsätzen; im übrigen Abweisung der Anfechtung hinsichtlich der Bewertung verschiedener Stimmzettel als ungültig, hinsichtlich der Stimmabgabe mit Hilfe von Geleitpersonen und in Heimen, der Zulassung zur Wahl, der Zusammensetzung von Wahlbehörden, der Ausstellung von Wahlkarten an Auslandsösterreicher; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens jedoch durch irrtümliche Verwendung amtlicher Stimmzettel in einem anderen Regionalwahlkreis und durch die Zulassung einer Person zur Wahl an einem Ort, in dessen Wählerverzeichnis sie nicht eingetragen war sowie durch Ungültigerklärung eines Stimmzettels in einem Fall; Einfluß dieser Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis zumindest möglich; Aufhebung aller diesbezüglichen ErmittlungsverfahrenSpruch
I. In teilweiser Stattgebung der Wahlanfechtung werden aufgehoben:
a) die Wahl zum Nationalrat vom 17. Dezember 1995 in der Gemeinde Donnerskirchen im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) sowie im Wahlsprengel 2 in der Gemeinde Reutte im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) von der Stimmabgabe an;
b) die Feststellungen der Sprengelwahlbehörde 9 (Hadersdorf) in der Gemeinde Kindberg im Regionalwahlkreis 6 F (Steiermark Nord) über die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf die FPÖ entfallenden gültigen Stimmen, sowie alle sich darauf beziehenden ziffernmäßigen Feststellungen der übergeordneten Wahlbehörden;
c) das erste Ermittlungsverfahren im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) und im Regionalwahlkreis 7 D (Oberland) sowie das zweite Ermittlungsverfahren im Landeswahlkreis Burgenland und im Landeswahlkreis Tirol, ausgenommen die Zuweisung und Zuteilung der Mandate;
d) das dritte Ermittlungsverfahren.
II. Die Wahlanfechtung wird,
insoweit sie die folgenden Anträge betrifft, zurückgewiesen:
"Die Entscheidungen der Wahlbehörden, (die) Stimmen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) entgegen den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung für ungültig erklärten, aufzuheben und diese Stimmen den Parteisummen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuzurechnen",
"die den anderen wahlwerbenden Parteien rechtswidrig zuerkannten Stimmen abzuerkennen",
"den Wahlbehörden die Neudurchführung der Ermittlungsverfahren aufzutragen",
"die Mandatsverteilung im Nationalrat dahingehend abzuändern, daß der FPÖ zumindest ein weiteres Mandat zuerkannt werde",
"das Wahlverfahren ab Stimmabgabe in den von Rechtswidrigkeiten betroffenen Wahlsprengeln und Wahlkreisen zumindest in den angeführten Wahlsprengeln und Wahlkreisen aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl in diesen Wahlsprengeln bzw. Wahlkreisen anzuordnen",
"in eventu die Neudurchführung der Wahlen zum Nationalrat vom 17.12.1995 im gesamten Bundesgebiet anzuordnen",
"Die beantragten Kosten zuzuerkennen".
III. Im übrigen wird die Wahlanfechtung abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 17. Dezember 1995 fand die von der Bundesregierung am 19. Oktober 1995 im Bundesgesetzblatt 692/1995 ausgeschriebene Wahl zum Nationalrat statt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §49 und §106 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Landeswahlvorschläge Burgenland
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Landeswahlvorschläge Kärnten
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 8, Die Beste Partei - Reinhardt Eberhart (DBP)
Landeswahlvorschläge Niederösterreich
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Oberösterreich
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Salzburg
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Steiermark
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Tirol
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Landeswahlvorschläge Vorarlberg
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 7, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Landeswahlvorschläge Wien
Liste 1, Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 2, Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 3, Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4, Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liste 5, Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Liste 6, Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ) Liste 7, Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN) Liste 8, Österreichische Naturgesetz-Partei (ÖNP)
Bundeswahlvorschläge
Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)
Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE)
Liberales Forum - Heide Schmidt (LIF)
Bürgerinitiative Nein zur EU - Austritt jetzt (NEIN)
Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Österreichische Naturgesetz-Partei (ÖNP)
1.3. Laut Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 5. Jänner 1996 entfielen - bei insgesamt 5.768.099 Wahlberechtigten - von den insgesamt 4.844.248 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere
115.291 Stimmen wurden als ungültig gewertet - auf die SPÖ 1.843.679, auf die ÖVP 1.370.497, auf die FPÖ 1.060.175, auf die Grünen 233.232, auf das LIF 267.078, auf die NEIN 53.184, auf die KPÖ 13.939, auf die ÖNP 1.634 und auf die DBP 830 Stimmen.
2.1. Mit ihrer am 24. Jänner 1996 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, sowie deren neun Landesgruppen, vertreten durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, die Nichtigerklärung der oben bezeichneten Wahl zum Nationalrat von der Stimmabgabe an, in eventu vom ersten Ermittlungsverfahren an, wegen Rechtswidrigkeit (von Teilen) des Wahlverfahrens.
Am 2. Februar und am 4. März 1996 gaben die Anfechtungswerberinnen zwei weitere, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Schriftsätze zur Post, die jeweils als "Ergänzendes Vorbringen" bezeichnet wurden.
2.2. Mit Schreiben vom 1. April 1996 übermittelte der Verfassungsgerichtshof gemäß §68 Abs2 VerfGG - in Verbindung mit dem Auftrag, innerhalb von 8 Wochen die Wahlakten vorzulegen, sowie der Einladung, innerhalb dieser Frist eine Gegenschrift zu erstatten - der Bundeswahlbehörde und gemäß §17 iVm §69 Abs1 VerfGG den übrigen Wählergruppen (Parteien), die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (vgl. oben Pkt. 1.2.), eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung.
2.3. Die Bundeswahlbehörde legte dem Verfassungsgerichtshof innerhalb der hiefür bestimmten Frist die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der diese Behörde für die Zurückweisung bzw. für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
Die übrigen Wählergruppen (Parteien), die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, haben sich zur Wahlanfechtung nicht geäußert.
Die Anfechtungswerberinnen haben auf die ihnen mit Schreiben vom 2. Mai 1996 übermittelte Gegenschrift nicht repliziert.
Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat die Bundeswahlbehörde auch noch eine Ergänzung zu ihrer Gegenschrift vorgelegt. Sie wurde den Anfechtungswerberinnen und - ebenso wie die Gegenschrift - auch den übrigen Wählergruppen (Parteien) übermittelt, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Nationalrat. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung unter anderem auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
1.2. Nach §68 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §110 Abs1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 Einsprüche an die Bundeswahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, diese Einspruchsmöglichkeit besteht jedoch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde oder der Bundeswahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG) offen (vgl. dazu zB VfSlg. 9940/1984, 11256/1987).
1.3. Im vorliegenden Fall streben die Anfechtungswerberinnen in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §110 NRWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügen vielmehr in den Bereich "sonstiger Rechtswidrigkeiten" fallende Unregelmäßigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist (vgl. dazu zB VfSlg. 11256/1987).
1.3.1. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist iS des ersten Teilsatzes des §68 Abs1 VerfGG ist daher die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984, 11256/1987). Bei der Wahl zum Nationalrat ist das die - der Bundeswahlbehörde obliegende - Verlautbarung des Ergebnisses ihrer Ermittlungen im dritten Ermittlungsverfahren durch Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres (§108 NRWO).
Diese Verlautbarung fand für die Wahl des Nationalrates vom 17. Dezember 1995 - wie sich aus den vorliegenden Wahlakten ergibt - am 5. Jänner 1996 statt.
1.3.2. Die am 24. Jänner 1996 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde daher rechtzeitig eingebracht.
1.3.3. Mit ihren weiteren, am 2. Februar 1996 und am 4. März 1996 zur Post gegebenen Schriftsätzen haben die Anfechtungswerberinnen die in der Anfechtungsschrift erhobenen Behauptungen und gestellten Anträge teils konkretisiert, teils wiederholt, teils aber auch ergänzt. Auf letzteres Vorbringen ist jedoch seitens des Verfassungsgerichtshofes nicht einzugehen, weil er im Wahlanfechtungsverfahren ausschließlich zu prüfen hat, "ob die i n d e r A n f e c h t u n g s e l b s t geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen" (VfSlg. 11256/1987, unter Hinweis auf VfSlg. 9093/1981, 10226/1984 ua.). Dabei geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß im Wahlanfechtungsverfahren gemäß Art141 Abs1 B-VG die Anfechtungsbefugnis mit der Einbringung der Anfechtungsschrift verbraucht und deren Erweiterung, u.zw. auch innerhalb der oben bezeichneten Anfechtungsfrist, daher nicht in Betracht kommt (vgl. dazu mit ähnlichem Ergebnis für das Verfahren gemäß Art144 B-VG VfSlg. 11696/1988, 11871/1988 mit Hinweis auf VwGH 26.2.1981, 81/08/0020, sowie 26.11.1981, 81/16/0201; ferner etwa VfGH 27.2.1990, B1278/89, sowie VfGH 23.6.1993, B 1348-1350/92).
1.3.4. Die in der Anfechtungsschrift gestellten Anträge lauten wie folgt:
"1. Die Entscheidungen der Wahlbehörden, (die) Stimmen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) entgegen den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung für ungültig erklärten, aufzuheben und diese Stimmen den Parteisummen der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) zuzurechnen,
in eventu
2. Das Wahlverfahren, soweit von Rechtswidrigkeit betroffen, von der Stimmabgabe an, als nichtig zu erklären und aufzuheben,
in eventu
3. Das Wahlverfahren, soweit von Rechtswidrigkeit betroffen, vom 1. Ermittlungsverfahren an, als nichtig zu erklären und aufzuheben,
4. die den anderen wahlwerbenden Parteien rechtswidrig zuerkannten Stimmen abzuerkennen,
5. den Wahlbehörden die Neudurchführung der Ermittlungsverfahren aufzutragen,
6. die Mandatsverteilung im Nationalrat dahingehend abzuändern, daß der FPÖ zumindest ein weiteres Mandat zuerkannt werde,
7. das Wahlverfahren ab Stimmabgabe in den von Rechtswidrigkeiten betroffenen Wahlsprengeln und Wahlkreisen zumindest in den angeführten Wahlsprengeln und Wahlkreisen aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl in diesen Wahlsprengeln bzw. Wahlkreisen anzuordnen,
in eventu
8. die Neudurchführung der Wahlen zum Nationalrat vom 17.12.1995 im gesamten Bundesgebiet anzuordnen.
9. Die beantragten Kosten zuzuerkennen."
Gemäß §67 Abs1 zweiter Satz VerfGG hat die Anfechtung "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Dem entspricht die hier vorliegende Anfechtungsschrift insoferne, als in den - handschriftlich eingefügten - Punkten 2 und 3 der o.z. Antragsformel begehrt wird, das Wahlverfahren, soweit von Rechtswidrigkeit betroffen, von der Stimmabgabe an - in eventu:
vom ersten Ermittlungsverfahren an -, als nichtig zu erklären. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei von folgender Überlegung aus: Die zur Begründung dieses Antrages vorgebrachten Behauptungen sind - jedenfalls überwiegend - hinreichend substantiiert, um dem Verfassungsgerichtshof die Prüfung (bestimmter Teile) des Wahlverfahrens zu ermöglichen. Insoferne unterscheidet sich die hier vorliegende Anfechtungsschrift - anders als die Bundeswahlbehörde meint - von jener, über die mit VfSlg. 9650/1983 - zurückweisend - entschieden wurde. Aber auch der Umstand, daß der o.z. Antrag - letztlich undifferenziert - auf das gesamte Verfahren der Nationalratswahl abzielt und daher insoferne - ausgehend von den zu seiner Begründung ins Treffen geführten Behauptungen - "überschießend" ist, macht ihn nicht unzulässig. Es liegt vielmehr am Verfassungsgerichtshof, ihn insoweit, als er sich nach entsprechender Prüfung als unbegründet erweist, abzuweisen.
Dagegen gehen alle übrigen o.z. Anträge über den Gegenstand des hier allein in Betracht kommenden Verfahrens gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §§67 ff. VerfGG hinaus. Diese Anträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Antrag, "die beantragten Kosten zuzuerkennen" (Pkt. 9 der o.z. Antragsformel). Gemäß §27 Abs1 VerfGG findet der Ersatz der Kosten nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Für das Verfahren bei Anfechtung von Wahlen trifft dies jedoch nicht zu.
1.3.5. Im übrigen ist die Wahlanfechtung, weil auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.
2.1. Einer Wahlanfechtung ist - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, daß diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VfSlg. 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11167/1986, 11255/1987).
2.2. Bei der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995 waren - da sämtliche Parteien, denen im ersten und im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate zugefallen waren, auch einen Bundeswahlvorschlag eingebracht hatten - im dritten Ermittlungsverfahren alle 183 Mandate im Nationalrat zu verteilen. Im Hinblick auf das oben (I.1.3.) wiedergegebene Ergebnis dieser Nationalratswahl betrug die dabei gemäß §107 Abs5 NRWO errechnete - einhundertdreiundachtziggrößte Zahl, das ist die - Wahlzahl 25.858,43. Das einhundertdreiundachtzigste zu vergebende Mandat entfiel demnach auf die ÖVP, und zwar als dreiundfünfzigstes Mandat dieser Partei. Aus einer dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlage der Bundeswahlbehörde über das Gesamtergebnis der gemäß §107 Abs5 NRWO anzustellenden Berechnung (Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens auf das Gesamtergebnis der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995) ergibt sich nun, daß diese dreiundfünfzigste Teilzahl (also 25.858,43) der auf die ÖVP entfallenden Parteistimmensumme nur ganz geringfügig von der einundvierzigsten Teilzahl (25.857,93) der auf die FPÖ entfallenden Parteistimmensumme differiert. Daraus folgt aber, daß schon geringfügige Veränderungen im Verhältnis der Parteistimmensummen der vorgenannten Parteien zu einer Veränderung der Mandatsverteilung führen können: So käme schon dann, wenn bundesweit bloß zwölf Stimmen weniger auf die ÖVP und dafür zwölf Stimmen mehr auf die FPÖ entfielen, das hundertdreiundachtzigste zu vergebende Mandat nicht der ÖVP, sondern der FPÖ zu, und zwar als das einundvierzigste Mandat dieser Partei. Die nachfolgende, vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Prüfung der von den Anfechtungswerberinnen behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hat also jeweils vor dem Hintergrund der Frage zu geschehen, ob diese Rechtswidrigkeiten, soweit sie erwiesen sind, - sei es für sich allein genommen oder in ihrem Zusammenwirken - eine derartige Veränderung des Stimmenverhältnisses dieser beiden Parteien möglich erscheinen lassen.
3. Ausgehend davon hat sich zu den einzelnen in der Anfechtungsschrift (s. Pkt. IV) behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens (die im folgenden nach den betroffenen Landeswahlkreisen und - innerhalb dieser - nach den betroffenen Wahlbehörden geordnet sind) für den Verfassungsgerichtshof folgendes ergeben:
A. Landeswahlkreis 1 (Burgenland):
3.1.1. Die Anfechtungswerberinnen behaupten (vgl. Pkt. IV.1.1. der Anfechtungsschrift), im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) seien in der Gemeinde Donnerskirchen in mehr als 100 Fällen Stimmzettel aus dem Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) verwendet worden. Dadurch seien der wahlwerbenden Partei "Die Freiheitlichen" Stimmen verloren gegangen. Dies deshalb, weil die Kandidaten dieser Partei nicht mit jenen auf dem Stimmzettel übereingestimmt hätten und "insbesondere der beliebte freiheitliche Ortsfunktionär Hans Striko (damit dürfte der Regionalbewerber "Johann Striok" gemeint sein) von Donnerskirchen auf dem Stimmzettel nicht aufschien." Durch die Verwendung unrichtiger Stimmzettel sei zumindest 100 Wählern die Möglichkeit genommen worden, ihre Präferenzen für den Vorzugsstimmenwerber des richtigen Regionalwahlkreises abzugeben.
3.1.2. Die Bundeswahlbehörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus:
Der Vorwurf treffe zu. Die Stimmzettel der einzelnen Regionalwahlkreise eines Landeswahlkreises unterschieden sich jedoch, was die Zahl der kandidierenden Parteien betrifft, nicht. Es könne daher davon ausgegangen werden, daß die Zahl der Parteistimmen im betroffenen Wahlsprengel bei Verwendung der richtigen amtlichen Stimmzettel keine andere gewesen wäre. Was die Zahl der der wahlwerbenden Partei "Freiheitliche Partei Österreichs" verloren gegangenen Vorzugsstimmen dieses Sprengels betreffe, sei festzuhalten, daß selbst, wenn alle Wahlberechtigten dieses Wahlsprengels bei Vorliegen des richtigen amtlichen Stimmzettels einem Kandidaten der FPÖ eine Vorzugsstimme gegeben hätten, die Zahl der Vorzugsstimmen nicht ausgereicht hätte, um eine Umreihung auf der betreffenden Regionalparteiliste zu bewirken.
3.1.3. Auf Grund des Vorbringens der Anfechtungswerberinnen, das die Bundeswahlbehörde ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, sowie des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Wahlaktes ergibt sich folgendes:
In dem in der Gemeinde Donnerskirchen eingerichteten Wahlsprengel, der zum Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) gehört, wurden 107 Wählern vom Wahlleiter - offenbar irrtümlich - amtliche Stimmzettel übergeben, die für die Stimmabgabe im Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) bestimmt waren. Diese Wähler haben ihre Stimme mittels dieser Stimmzettel abgegeben. Die Wahlbehörde hat diese Stimmzettel - wenn sie nicht aus anderen Gründen ungültig waren - als gültige Stimmen für die jeweilige Partei gewertet, allfällige - auf Regionalbewerber aus dem anderen Regionalwahlkreis lautende - Vorzugsstimmen jedoch unberücksichtigt gelassen.
Für den Verfassungsgerichtshof liegt darin - auf Grund der nachstehenden Erwägungen und unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung, derzufolge die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden sind (VfSlg. 1904/1950, 2157/1951, 5861/1968) - eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens:
Gemäß §68 Abs1 zweiter und dritter Satz NRWO hat nämlich - vor der Stimmabgabe - der Wahlleiter dem Wähler "den amtlichen Stimmzettel zu übergeben" bzw. dem Wahlkartenwähler (aus der als Briefumschlag gestalteten Wahlkarte (§39 Abs3 leg.cit.)) "auszuhändigen". Daß es sich dabei um den amtlichen Stimmzettel für den Regionalwahlkreis (vgl. §75 Abs1 NRWO) handelt, in dem der Wähler jeweils wahlberechtigt ist, ist offenkundig. Die Bedeutung, die die NRWO dem Umstand beimißt, daß ein Wähler keinesfalls den amtlichen Stimmzettel eines anderen Regionalwahlkreises (als den, in dem er wahlberechtigt ist) verwendet, erhellt auch aus §68 Abs1 siebter Satz NRWO. Dort ist, für den Fall, daß ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung hat und es sich um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, vorgesehen, daß diesem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen ist.
Zu fragen ist nun, ob die solcherart erwiesene Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. dazu allgemein die oben unter Pkt. 2.1. wiedergegebene Rechtsprechung).
Dazu ergibt sich aus dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakt folgendes:
Die amtlichen Stimmzettel für den Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord) und für den Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) unterscheiden sich - worauf die Bundeswahlbehörde zutreffend hinweist - bloß hinsichtlich der Namen der Regionalbewerber. Eine Durchsicht der von der Gemeinde Donnerskirchen vorgelegten, in dieser Gemeinde abgegebenen Stimmzettel ergibt folgendes: Von den unter Verwendung eines (falschen) Stimmzettels für den Regionalwahlkreis Burgenland Süd abgegebenen 105 gültigen Stimmen (zwei weitere Stimmzettel wurden als ungültig gewertet) entfielen 42 (wobei in 6 Fällen eine Vorzugsstimme vergeben wurde) auf die SPÖ, 46 (8) auf die ÖVP, 12 (wobei in einem Fall eine Vorzugsstimme für den auf dieser Regionalwahlliste erstgereihten Regionalbewerber Karl Schweitzer vergeben wurde) auf die FPÖ, 4
(0) auf die Grünen und 1 (0) auf das LIF. Von den unter Verwendung eines (richtigen) Stimmzettels für den Regionalwahlkreis Burgenland Nord abgegebenen 997 gültigen Stimmen (24 weitere Stimmzettel wurden als ungültig gewertet) entfielen 402 (56) auf die SPÖ, 339 (153) auf die ÖVP, 182 (wobei in 59 Fällen eine Vorzugsstimme, davon in 34 Fällen für den Regionalbewerber Johann Striok, vergeben wurde) auf die FPÖ, 23
(5) auf die Grünen, 39 (5) auf das LIF, 2 (0) auf die KPÖ und 10
(0) auf die NEIN.
Im Hinblick darauf geht der Verfassungsgerichtshof - in Zusammenhalt mit den unter 2.2. angestellten Erwägungen, wonach bundesweit schon dann, wenn 12 Stimmen weniger auf die ÖVP und 12 Stimmen mehr auf die FPÖ entfielen, das einhundertdreiundachtzigste Mandat nicht der ÖVP, sondern der FPÖ zustünde - davon aus, daß die erwiesene Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens im vorliegenden Fall sehr wohl von Einfluß auf das Wahlergebnis gewesen sein konnte: Ein solcher Einfluß ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn die Zahl der von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Wähler eine Größe erreicht, die unter Bedachtnahme auf das notwendig unbekannte Wählerverhalten Auswirkungen auf die Mandatsverteilung nicht mehr auszuschließen erlaubt (vgl. VfSlg. 8590/1979).
Anders als die Bundeswahlbehörde - die die Auffassung vertritt, es könne davon ausgegangen werden, "daß die Zahl der Parteistimmen im betroffenen Wahlsprengel bei Verwendung der richtigen amtlichen Stimmzettel keine andere gewesen wäre" - offenbar meint, ist es dabei auch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, - notwendigerweise: spekulative - Erwägungen darüber anzustellen, ob es bei Verwendung der - hinsichtlich der zur Wahl stehenden Parteien identischen und nur hinsichtlich der Regionalbewerber differierenden - richtigen amtlichen Stimmzettel tatsächlich zu einem geänderten Wählerverhalten gekommen wäre. Ferner ist auch zu berücksichtigen, daß es erkennbar im Wesen des bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Instituts des Regionalwahlkreises liegt, zu einer gewissen "Personalisierung" des Wahlrechts beizutragen, was den wahlwerbenden Parteien insbesondere ermöglichen soll, im Wege der Kandidatur für die Wähler besonders attraktiver Regionalbewerber die Parteienpräferenz der Wähler zu beeinflussen; ein Effekt, der durch das Fehlen des "Stimmensplitting" und die Regelung des §78 Abs2 letzter Tatbestand NRWO (eine Stimme ist für eine wahlwerbende Partei auch dann gültig, wenn zwar nicht diese, wohl aber mindestens ein Bewerber einer Parteiliste, wozu auch die Regionalparteiliste zählt, bezeichnet ist) noch verstärkt wird. Das o.z. Argument der Bundeswahlbehörde würde dagegen letztlich darauf hinauslaufen, daß die Personen der Regionalbewerber für die Wahlentscheidung zwischen den wahlwerbenden Parteien ohne Relevanz sind. Ein solches Verständnis der einschlägigen Regelungen kann dem Gesetzgeber der NRWO nicht unterstellt werden.
Dieses Ergebnis wird schließlich auch noch durch die folgende Überlegung bestätigt: Gemäß §57 Abs4 NRWO sind in der Wahlzelle die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Landesparteilisten an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Für die jeweils zur Wahl stehenden Regionalbewerber fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies offenbar im Hinblick darauf, daß die Namen dieser Wahlwerber ohnedies in der "Bewerberrubrik" der Regionalparteiliste des amtlichen Stimmzettels (vgl. §75 Abs1 zweiter Satz NRWO) aufscheinen. Ein Wähler, dem - wie im vorliegenden Fall - ein amtlicher Stimmzettel eines anderen Wahlkreises zur Stimmabgabe übergeben wird, hat aber demnach keinen Behelf zur Orientierung über die Namen dieser Wahlwerber zur Verfügung; ihm jedoch noch in der Abgeschiedenheit der Wahlzelle diesen - den Formvorschriften genügenden, die freie Wahlentscheidung erleichternden - Überblick über das volle Spektrum der Wahlwerber zu geben, ist Sinn und Zweck der Vorschrift des §75 Abs1 zweiter Satz NRWO (in gleichem Sinn VfSlg. 11021/1986).
Alles in allem ist der Verfassungsgerichtshof daher der Auffassung, daß die erwiesene Rechtswidrigkeit auch von Einfluß auf das Wahlergebnis sein konnte.
Der Wahlanfechtung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
Da die erwiesene Rechtswidrigkeit das Wahlverfahren von der Stimmabgabe an belastet, ist es in diesem Umfang aufzuheben. Im Hinblick auf die oben in Pkt. 2.2. angestellten Überlegungen ist jedenfalls auch das dritte Ermittlungsverfahren aufzuheben. Zu prüfen sind dagegen die Auswirkungen auf das erste und das zweite Ermittlungsverfahren. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof folgendes erwogen:
Das Ergebnis der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995 im Landeswahlkreis Burgenland sowie in dem betroffenen Regionalwahlkreis 1 A stellt sich wie folgt dar:
im Landeswahlkreis Burgenland
Von den insgesamt 186.022 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere 4.443 Stimmen wurden als ungültig gewertet - entfielen auf die SPÖ 83.120, auf die ÖVP 59.291, auf die FPÖ 31.349, auf die Grünen 4.695, auf das LIF 6.132, auf die NEIN 1.196 und auf die KPÖ 239 Stimmen.
im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord)
Von den insgesamt 92.633 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere 2.234 Stimmen wurden als ungültig gewertet - entfielen auf die SPÖ 42.141, auf die ÖVP 28.042, auf die FPÖ 15.662, auf die Grünen 2.527, auf das LIF 3.459, auf die NEIN 663 und auf die KPÖ 139 Stimmen.
Die Wahlzahl im Landeswahlkreis betrug 26.575. Demgemäß erreichten im ersten Ermittlungsverfahren die SPÖ und die ÖVP je ein Mandat. Im zweiten Ermittlungsverfahren entfielen (einschließlich allfälliger schon im ersten Ermittlungsverfahren in einem der beiden Regionalwahlkreise zugewiesener Mandate) auf die SPÖ insgesamt drei, auf die ÖVP zwei und auf die FPÖ eines.
Weiters ergibt sich: Wenn man von den - ohnedies - an erster Stelle der Regionalparteilisten der SPÖ und der ÖVP gereihten Regionalbewerbern einmal absieht (letzterer hätte das ihm im ersten Ermittlungsverfahren zugewiesene Mandat auch auf Grund der
4.979 Vorzugsstimmen erreicht, die auf ihn entfielen), so hätte keiner der Regionalbewerber auch nur annähernd "mindestens halb so viele Vorzugsstimmen, wie die Wahlzahl" oder "ein Sechstel so viele Vorzugsstimmen ..., wie auf diese Partei im betreffenden Regionalwahlkreis gültige Stimmen entfallen sind" (§98 Abs3 NRWO), erreicht. Um so mehr gilt dies für die Reihung der Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren, die sich nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenanzahl jener Bewerber richtet, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die Wahlzahl beträgt.
Wenn man nun von dem oben dargestellten Ergebnis der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995 das Ergebnis - des als rechtswidrig erkannten Wahlverfahrens - in der Gemeinde Donnerskirchen abzieht, so ergibt sich - fiktiv - folgendes:
im Landeswahlkreis Burgenland
Von den insgesamt 184.920 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere 4.417 Stimmen wären ungültig gewesen - wären auf die SPÖ 82.676, auf die ÖVP 58.906, auf die FPÖ 31.155, auf die Grünen 4.668, auf das LIF 6.092, auf die NEIN 1.186 und auf die KPÖ 237 Stimmen entfallen.
im Regionalwahlkreis 1 A (Burgenland Nord)
Von den insgesamt 91.531 abgegebenen gültigen Stimmen - weitere 2.208 Stimmen wären ungültig gewesen - wären auf die SPÖ 41.697, auf die ÖVP 27.657, auf die FPÖ 15.468, auf die Grünen 2.500, auf das LIF 3.419, auf die NEIN 653 und auf die KPÖ 137 Stimmen entfallen.
Die Wahlzahl würde diesfalls 26.418 betragen.
Ausgehend davon ist es aber - wenn man weiters berücksichtigt, daß die Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde Donnerskirchen bei der Nationalratswahl vom 17. Dezember 1995 insgesamt 1.244 betrug - ausgeschlossen, daß die erwiesene Rechtswidrigkeit von Einfluß auf die Zuweisung und Zuteilung von Mandaten im ersten oder im zweiten Ermittlungsverfahren sein kann. Sehr wohl trifft dies aber - wie oben dargetan - auf das dritte Ermittlungsverfahren zu. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf §107 Abs3 NRWO davon aus, daß das erste und das zweite Ermittlungsverfahren einerseits und das dritte Ermittlungsverfahren anderseits - unter der sachverhaltsmäßigen Voraussetzung, daß sämtliche Parteien, denen im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren Mandate zugefallen sind, auch einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben - in diesem Punkt isoliert betrachtet werden können und daher die Aufhebung insoweit auf das dritte Ermittlungsverfahren beschränkt bleiben kann (anders im Hinblick auf die damalige anderslautende wahlrechtliche Regelung VfSlg. 6207/1970). Im übrigen werden jedoch - um die Wiederholung des dritten Ermittlungsverfahrens zu ermöglichen, aber etwa auch im Hinblick auf allfällige Auswirkungen des Ergebnisses der Wiederholungswahl auf die Reihenfolge nicht gewählter (Regional)Bewerber (s. §98 Abs5 und §102 Abs5 NRWO) - auch das erste und das zweite Ermittlungsverfahren zu wiederholen sein. Dies betrifft insbesondere die endgültige Ermittlung des Stimmenergebnisses im Regional- und im Landeswahlkreis (vgl. §99 Abs2 litd und §103 Abs2 litd NRWO) sowie die Ermittlung der Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf die einzelnen (Regional)Bewerber entfallen sind.
3.2.1. Die Anfechtungswerberinnen behaupten (vgl. Pkt. IV.1.3. der Anfechtungsschrift), im Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) seien in der Gemeinde Bernstein blinde Wahlberechtigte im Blindenheim nur von Vertretern der SPÖ und der ÖVP besucht worden. Dies bedeute einen Verstoß gegen §15 NRWO, wonach die (nicht dem richterlichen Beruf entstammenden) Beisitzer und Ersatzbeisitzer bei Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke zu berufen sind.
Ferner sei die tatsächlich erfolgte Hilfestellung für gebrechliche Personen nicht - wie gesetzlich vorgesehen - in der Niederschrift der Wahlbehörde festgehalten worden.
3.2.2. Die Bundeswahlbehörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus:
Die besondere Wahlbehörde sei auf Grund des Ergebnisses der zurückliegenden Wahl nur aus "Angehörigen" der SPÖ und der ÖVP zusammengesetzt worden. Den Vertretern der anfechtenden wahlwerbenden Partei wäre es jedoch unbenommen gewesen, in die besondere Wahlbehörde Vertrauenspersonen oder Wahlzeugen zu entsenden, wovon offenkundig kein Gebrauch gemacht wurde.
Ferner treffe es zwar zu, daß im besonderen Wahlsprengel der Gemeinde Bernstein vergessen wurde, die Zuhilfenahme von Geleitpersonen bei der Stimmabgabe in der Niederschrift festzuhalten. Es bestehe jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß es in der betroffenen Gemeinde zu Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe durch gebrechliche Personen gekommen sei. Wäre die anfechtende wahlwerbende Partei durch eine Vertrauensperson oder einen Wahlzeugen in der Wahlbehörde vertreten gewesen, so wäre es ihr leicht möglich gewesen, die Protokollierung der Zuhilfenahme von Geleitpersonen einzumahnen.
In ihrer Ergänzung zur Gegenschrift führt die Bundeswahlbehörde aus, daß für die Sprengelwahlbehörden in der Gemeinde Bernstein von der SPÖ zwei und von der FPÖ ein Beisitzer vorgeschlagen werden konnten. In einer dieser Ergänzung angeschlossenen Stellungnahme der Landeswahlbehörde wird ausgeführt, daß von der SPÖ zwei Beisitzer und zwei Ersatzbeisitzer für die besondere Wahlbehörde nominiert worden seien, von der FPÖ hingegen niemand nominiert worden sei. Da einer der von der SPÖ vorgeschlagenen Beisitzer zum Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde bestellt wurde, habe dieser die Beisitzerfunktion am Wahltag nicht ausgeübt und sei diese Funktion von einer Ersatzbeisitzerin wahrgenommen worden.
3.2.3.1. Was die Frage der Zusammensetzung der besonderen Wahlbehörde anlangt, so ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß §9 NRWO ist in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters ist vom Bürgermeister auch ein Stellvertreter zu bestellen. Die Berufung der Beisitzer (und Ersatzbeisitzer) der Sprengelwahlbehörden obliegt gemäß §15 Abs2 NRWO dem Bezirkswahlleiter. Gemäß §15 Abs3 NRWO werden die (nicht dem richterlichen Beruf entstammenden) Beisitzer (und Ersatzbeisitzer) der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. Hat eine Partei, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen will, auf Grund dieser Bestimmungen keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder vertreten war, gemäß §15 Abs4 NRWO berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Gemäß §17 NRWO sind die Wahlbehörden beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind. §18 NRWO sieht vor, daß dann, wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen hat. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen in einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde Bernstein (Summe der abgegebenen gültigen Stimmen: 1.697, davon 940 für die SPÖ, 320 für die ÖVP, 344 für die FPÖ, 50 für die Grünen und 43 für das LIF) waren von den drei (nicht dem richterlichen Beruf) entstammenden Beisitzern (Ersatzbeisitzern) der Sprengelwahlbehörde in dieser Gemeinde zwei auf Grund von Vorschlägen der SPÖ und einer auf Grund eines Vorschlages der FPÖ zu berufen.
Wie sich aus der der Ergänzung zur Gegenschrift angeschlossenen Stellungnahme der Landeswahlbehörde ergibt, hat die FPÖ keinen solchen Vorschlag erstattet. (Es ist auch von den Anfechtungswerberinnen nicht behauptet worden, daß etwa trotz des Vorliegens eines solchen Vorschlages der betreffende Beisitzer nicht in die Wahlbehörde berufen worden wäre.) Aus der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ergibt sich, daß bei der Wahlhandlung der Wahlleiter sowie ein Beisitzer und eine Ersatzbeisitzerin (und zwar jene, die an Stelle des zum Wahlleiter berufenen Beisitzers fungierte), die auf Vorschlag der SPÖ berufen wurden, anwesend waren; der zweite - auf Vorschlag der SPÖ berufene - Ersatzbeisitzer wird als "nicht erschienen" vermerkt.
Ausgehend von dem hier anzunehmenden Sachverhalt bestehen gegen diese Zusammensetzung der Wahlbehörde keine rechtlichen Bedenken, umso mehr, als der Wahlleiter die Amtshandlung bei mangelnder Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde u.U. sogar selbständig hätte durchführen können.
3.2.3.2. Was die Frage der Hilfestellung für blinde Personen bei der Wahlhandlung anlangt, so ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß §66 Abs1 NRWO ist das Wahlrecht persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet gemäß §66 Abs3 leg.cit. im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund des Vorbringens der Anfechtungswerberinnen, das in der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wird, davon aus, daß Fälle tatsächlich vorgekommener Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson entgegen dem §66 Abs3 zweiter Satz NRWO nicht in der Niederschrift der Wahlbehörde festgehalten wurden.
Für den Verfassungsgerichtshof liegt darin - unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die Bestimmungen der Wahlordnungen, und zwar insbesondere jene über die formale Gestaltung des Abstimmungsverfahrens, strikte nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen (VfSlg. 2157/1951, 5861/1968) - eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.
Zu prüfen ist nun, ob sie auch auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. dazu allgemein die oben in Pkt. 2.1. wiedergegebene Rechtsprechung). Dabei zeigt sich, daß die Verletzung der genannten Vorschrift nur dann von Einfluß auf das Wahlergebnis sein kann, wenn es in Verbindung damit bei der Stimmabgabe durch - im Hinblick auf den behaupteten Sachverhalt - blinde Wahlberechtigte mit Hilfe einer Geleitperson zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und dafür konkrete Hinweise vorliegen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Das vage und allgemein gehaltene Vorbringen der Anfechtungswerberinnen:
"Dadurch, daß die Wahlberechtigten in dem Blindenheim Bernstein nur von Vertretern der SPÖ und der ÖVP besucht wurden, (welcher Vorwurf, wie oben dargetan, weder sachverhaltsmäßig noch rechtlich zutrifft) scheint eine subjektive Einflußnahme dieser Parteienvertreter naheliegend" ist - da es nicht ausreichend substantiiert ist (vgl. VfSlg. 6207/1970, 9650/1983, 10226/1984, 11255/1987) - von vornherein nicht geeignet, einen solchen Hinweis zu erbringen. Bemerkt sei auch, daß die FPÖ auf Grund des §15 Abs3 NRWO die Berufung eines Beisitzers in die besondere Wahlbehörde hätte vorschlagen können. Sie wäre darum kraft geltenden Rechts durchaus in der Lage gewesen, diese Behauptung - und zwar schon in der Anfechtungsschrift und nicht erst während des folgenden Verfahrens (vgl. VfSlg. 10226/1984) - entsprechend zu konkretisieren (vgl. VfSlg. 11255/1987).
3.3.1. Die Anfechtungswerberinnen behaupten (vgl. Pkt.IV.1.2. der Anfechtungsschrift), im Regionalwahlkreis 1 B (Burgenland Süd) sei in der Gemeinde Jennersdorf im Wahlsprengel I ein Stimmzettel mit einem liegenden Kreuz, dessen Schnittlinie sich in der Mitte des Feldes der FPÖ befunden hätte, dessen Linien jedoch über das Feld der FPÖ hinausgingen, für ungültig erklärt worden. Damit habe die Wahlbehörde gegen die §§78, 81 NRWO verstoßen. Diese Stimme wäre der FPÖ zuzuzählen gewesen, da im Sinne des §78 leg.cit. der Wählerwille auf diesem Stimmzettel mit Schnittlinie in der Mitte des Feldes "FPÖ" eindeutig erkennbar gewesen sei.
3.3.2. Die Bundeswahlbehörde führt dazu in ihrer Gegenschrift aus:
Beim angesprochenen Stimmzettel handle es sich um einen offenkundig durchgestrichenen Stimmzettel. Es komme immer wieder vor, daß Wähler, die bewußt ungültig wählen, diesen Wunsch dadurch zum Ausdruck bringen, daß sie den ganzen Stimmzettel durchstreichen. Es liege in der Natur der Sache, daß bei einem Stimmzettel im Format A 3 quer, der mit zwei Diagonalen durchgestrichen wird, die Schnittlinien dieser Diagonalen sehr häufig in der Spalte "FPÖ" oder "Grüne" zu liegen kommen, weil die Spalten dieser Parteien nun einmal in der Mitte des Stimmzettels liegen. In einem sehr ähnlich gelagerten Fall habe der Verfassungsgerichtshof Stimmzettel, die in dieser Weise durchgestrichen waren und zunächst als gültige Stimmen gewertet worden waren, für ungültig erklärt (VfSlg. 12288/1990).
3.3.3. Der strittige Stimmzettel zeigt folgendes Bild: s. Anlage ./A.
Der mit "Gültige Ausfüllung" überschriebene §78 NRWO lautet:
"(1) Ein amtlicher Stimmzettel des Landeswahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Spalte angeführte Partei wählen will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder auch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§79) eindeutig zu erkennen ist."
§81 NRWO - übertitelt mit "Ungültige Stimmzettel" - bestimmt:
"(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder