TE Bvwg Beschluss 2019/12/14 W180 2224409-1

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Veröffentlicht am 14.12.2019
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Entscheidungsdatum

14.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8c
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2224409-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11705327010, betreffend Direktzahlungen 2018:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit bei der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) am 01.04.2018 eingelangtem Formular wurde ein Bewirtschafterwechsel des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.)

XXXX von XXXX auf den Beschwerderführer angezeigt. Der Beschwerdeführer führte den Betrieb als Teilbetrieb seines Betriebes mit der bestehenden BNr. XXXX ("Hauptbetriebsnummer") weiter.

2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 7,0068 Zahlungsansprüchen. In der Rubrik "Rechtsgrundlage" des Formulars wurde in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" der Grund "Pacht" angekreuzt, zudem wurde auch der Punkt "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt. Der mit 14.05.2018 datierte Antrag langte am selben Tag bei AMA ein und wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.) XXXX zugeordnet.

3. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018" beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX , BNr. XXXX , als Übergeber die Übertragung von 3,3129 Zahlungsansprüchen. Ebenso wie bei der vorerwähnten Übertragung wurde in der Rubrik "Rechtsgrundlage" des Formulars in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" der Grund "Pacht" angegeben, zusätzlich wurde auch der Punkt "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt. Der mit 14.05.2018 datierte Antrag langte am 15.05.2018 bei AMA ein. Es wurde ihm die lfd. Nr. XXXX zugeordnet.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2018 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 15.100,31. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 9.183,66, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 4.092,47 und auf die Zahlung für Junglandwirte EUR 1.824,18.

Den Anträgen mit lfd.Nr. XXXX ("Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht] und ohne Flächenweitergabe, Übernehmer BNr. XXXX , 7,0068 ZA beantragt") und XXXX ("Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe [Rechtsgrundlage: Pacht] und ohne Flächenweitergabe, Übernehmer BNr. XXXX , 3,3129 ZA beantragt") wurde stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wurde dazu noch ausgeführt, dass, da es sich um Übertragungen ohne Flächen handle, 30 % der Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen worden seien.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde vom 14.01.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass bei den Übertragungen XXXX und XXXX mit und ohne Flächenweitergabe - trotz tatsächlich erfolgter Flächenweitergabe - die Zahlungsansprüche mit dem angefochtenen Bescheid ohne Flächenweitergabe übertragen worden seien, weshalb 30% der nationalen Reserve zugeschlagen worden seien. Laut einer nach Erlass des Bescheides dem Beschwerdeführer erteilen telefonischen Auskunft der AMA sei die Flächenübergabe vom System nicht berücksichtigt worden. Es seien von den Übertragungen Flächen des als Teilbetrieb zum Betrieb des Beschwerdeführers hinzugekommen Betriebes mit der BNr. XXXX betroffen. Die Flächenweitergabe an die Übernehmer sei nach dem Bewirtschafterwechsel erfolgt. Es hätte daher eine ZA-Übertragung mit Flächenweitergabe erfolgen müssen.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2019 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage nahm die AMA zur Beschwerde dahin Stellung, dass im vorliegenden Fall ein "Hauptbetrieb/Teilbetrieb-Problem" vorliege. Der Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX habe den Betrieb mit der BNr. XXXX als Teilbetreib hinzubekommen. Zum Zeitpunkt der beiden Übertragungen habe der Beschwerdeführer als Übergeber die Hauptbetriebsnummer (HBNr.) XXXX bewirtschaftet, weshalb die Übertragungen somit auch von der HBNr. XXXX erfasst worden seien. Der Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 sei jedoch noch auf der alten HBNr. XXXX gestellt worden. Aus diesem Grund habe der Flächenabgleich manuell erfolgen müssen. Die Flächenwanderung sei mittlerweile manuell erfasst worden und beim zweiten Berechnungstermin betreffend das Antragsjahr 2018 im April 2019 berücksichtigt worden.

Dazu legte die AMA dem Gericht die Bescheide vom 09.01.2019 und die Abänderungsbescheide vom 14.05.2019 betreffend Direktzahlungen 2018 der Übernehmer der Zahlungsansprüche mit den BNr. XXXX und XXXX vor. Daraus ergibt sich, dass mit den Abänderungsbescheiden die Übertragungen nunmehr (ganz überwiegend) als Übertragungen mit Flächenweitergabe behandelt wurden (BNr. XXXX , XXXX : 6,9778 ha mit Fläche, 0,0290 ha ohne Fläche; BNr. XXXX , XXXX , 3,3008 ha mit Fläche, 0,0121 ha ohne Fläche).

Der Beschwerdeführer habe hingegen - so die AMA weiter in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage - keinen Abänderungsbescheid erhalten, da den Übertragungen bereits mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund der zusätzlichen Rechtsgrundlage Kauf ohne Flächenweitergabe stattgegeben worden sei. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX mit 6,977806 ha, der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX mit 3,300760 ha und der Rest ohne Fläche (Einbehalt von 30%) stattgegeben werden.

8. Mit Schreiben vom 24.10.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der AMA mit, dass es vorläufig der Ansicht sei, dass es im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mache, ob bzw. wie viele der von ihm übergebenden Zahlungsansprüche an die nationale Reserve verfallen würden; die Beantwortung dieser Frage habe nach vorläufiger Beurteilung keine Auswirkungen auf die Prämienhöhe, die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche oder auf die Nummern seiner Zahlungsansprüche. Die AMA wurde ersucht, dem Gericht mitzuteilen, welche Änderungen sich aus Sicht der Behörde im Spruch eines Abänderungsbescheides gegenüber dem angefochtenen Bescheid ergeben würden, wenn der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX mit 6,977806 ha, der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX mit 3,300760 ha und der Rest ohne Fläche (Einbehalt von 30%) stattgegeben werden würde.

9. Mit Schreiben vom 06.11.2019 antwortete die AMA, dass der Einbehalt bei einer Übertragung ohne Fläche sich nur beim Übernehmer der Zahlungsansprüche auswirke, nicht jedoch beim Übergeber. Aus diesem Grund würden sich im Spruch eines neuen Bescheides beim Beschwerdeführer keine Änderungen ergeben. Ein Abänderungsbescheid hätte keine Auswirkungen auf die Prämienhöhe, die Anzahl oder die Nummern der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche. Die geäußerte Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts werde von der AMA geteilt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Schreiben 07.11.2019 dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Beschwerdevorlage abgegebene Stellungnahme der AMA zu seiner Beschwerde, das Schreiben der AMA vom 06.11.2019 und die vorläufige Beurteilung des Gerichts mit, wonach es für den Beschwerdeführer als Übergeber keinen Unterschied mache, ob es hinsichtlich der übertragenden Zahlungsansprüche zu einem Verfall in die nationale Reserve komme oder nicht. Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Übertragung mit Flächenweitergabe vorliege, wirke sich - im Unterschied zu den Übernehmern der Zahlungsansprüche - auf die Höhe der den Beschwerdeführer als Übergeber der Zahlungsansprüche zu gewährenden Direktzahlungen nicht aus, auch habe die Beurteilung keine Auswirkung auf die ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche oder auf die Nummern der Zahlungsansprüche. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher vorläufig davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht beschwert sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt, sich zu den Stellungnahmen der AMA und zu den Ausführungen des Gerichts schriftlich zu äußern, insbesondere wurde ihm Gelegenheit gegeben, darzulegen, warum er sich durch den angefochtenen Bescheid als beschwert erachte. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zusätzlich zu seinem bestehenden Betrieb mit der BNr. XXXX übernahm der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2018 den Betrieb mit der BNr. XXXX und führte diesen als Teilbetrieb seines Betriebes mit der BNr. XXXX (Hauptbetriebsnummer) weiter.

Nach Übernahme des Teilbetriebes übertrug der Beschwerdeführer am 14.05.2018 7,0068 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe aus dem Grund "Pacht" und ohne Flächenweitergabe aus dem Grund "Kauf ohne Flächenweitergabe" an den Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX (Übertragung XXXX ) und 3,3129 Zahlungsansprüche, ebenso mit Flächenweitergabe aus dem Grund "Pacht" und ohne Flächenweitergabe aus dem Grund "Kauf ohne Flächenweitergabe", an den Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX (Übertragung XXXX ).

Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.

Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 wurde beiden Übertragungen stattgegeben. Die beantragte Anzahl an zu übertragenden Zahlungsansprüchen, nämlich 7,0068 und 3,3129, wurden beim Beschwerdeführer als Übergeber in Abzug gebracht.

Bei beiden - als Übertragungen mit und ohne Flächenweitergabe beantragten - Übertragungsfällen handelte es sich ganz überwiegend um Übertragungen mit Flächenweitergabe ( XXXX : 6,9778 ha mit Fläche, 0,0290 ha ohne Fläche; XXXX , 3,3008 ha mit Fläche, 0,0121 ha ohne Fläche). Die übergebenen Flächen sind solche des vom Beschwerdeführer übernommenen Teilbetriebes mit der BNr. XXXX und wurden im Antragsjahr 2017 vom Vorbesitzer im Mehrfachantrag-Flächen beantragt.

Der Übernehmer der Zahlungsansprüche mit der BNr. XXXX erhielt mit dem Prämienbescheid 2018 vom 09.01.2019 zunächst 4,9048 vom Beschwerdeführer übertragene Zahlungsansprüche (7,0068 ZA, davon 70 %). Mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wurden ihm 6,9981 Zahlungsansprüche übertragen (6,9778 mit Flächenübertragung, davon 100 %; 0,0290 ohne Flächenübertragung, davon 70 %).

Der Übernehmer der Zahlungsansprüche mit der BNr. XXXX erhielt mit dem Prämienbescheid 2018 vom 09.01.2019 zunächst 2,3191 vom Beschwerdeführer übertragene Zahlungsansprüche (3,3129 ZA, davon 70 %). Mit Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 wurden ihm 3,3093 Zahlungsansprüche übertragen (3,3008 mit Flächenübertragung, davon 100 %; 0,0121 ohne Flächenübertragung, davon 70 %).

Der Beschwerdeführer erhielt keinen Abänderungsbescheid.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, der Stellungnahme der AMA zur Beschwerde und den von der AMA vorgelegten Bescheiden der Übernehmer der übertragenen Zahlungsansprüche und erwiesen sich im Ergebnis als unstrittig.

Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz zu den beiden in Rede stehenden Übertragungen vor, dass diese mit Flächenweitergabe erfolgt seien. Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht, räumt doch die AMA in ihrer Stellungnahme ein, dass die Übertragung überwiegend (bis auf 290 m² bei der Übertragung XXXX und 121 m² bei der Übertragung XXXX ) mit Flächenweitergabe erfolgte, dies aber aufgrund eines "Hauptbetrieb/Teilbetrieb-Problems" erst durch einen manuellen Flächenabgleich festgestellt werden konnte. Seitens des Gerichts konnte durch eine Einschau in das INVEKOS-GIS in Zusammenhalt mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2017 des übernommenen Betriebes und nunmehrigen Teilbetriebes mit der BNr. XXXX grundsätzlich nachvollzogen werden, dass die weitergegebenen Flächen solche des übernommenen Betriebes waren. Die Feststellung, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche konkret nicht zu 100 %, sondern nur ganz überwiegend mit einer entsprechenden Flächenweitergabe verbunden war, stützt das Gericht auf die Stellungnahme der AMA. Diese wurde dem Beschwerdeführer ins Parteiengehör übermittelt, er ist diesen Angaben nicht entgegengetreten.

Dass den beiden Anträgen des Beschwerdeführers auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Spruchteilen des Bescheides, mit dem förmlich über die Anträge abgesprochen wurde. In Zusammenschau mit dem letzten Prämienbescheid für das Antragsjahr 2017 (Abänderungsbescheid vom 13.09.2018) ist ersichtlich, dass tatsächlich die beantragten 7,0068 und 3,3129 Zahlungsansprüche beim Beschwerdeführer abgezogen wurden (33,9391 ZA laut Abänderungsbescheid 2017 vom 13.09.2018, zuzüglich der im Zuge des Bewirtschafterwechsels des Teilbetriebes übertragenen 18,1290 ZA, zuzüglich der den Beschwerdeführer vom einem weiteren Betrieb übertragenen 1,9330 ZA, abzüglich der in Rede stehenden 7,0068 und 3,3129 ZA ergibt: 43,6814 ZA. 43,6818 ZA standen dem Beschwerdeführer laut angefochtenem Bescheid zur Verfügung und wurden auch ausbezahlt).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

b) denen im Jahr 2014 gemäß Artikel 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden, oder

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

(2) Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...].

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

§ 8c Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und

2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche

der nationalen Reserve zugeschlagen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen. Im Formblatt ist gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit. auch anzugeben, "ob eine Übertragung in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt".

Werden Zahlungsansprüche ohne Fläche an andere Betriebsinhaber übertragen, so werden gemäß § 8c MOG 2007 mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zugeschlagen.

Der Beschwerdeführer machte in den beiden in Rede stehenden Fällen von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch und beantragte jeweils mit dem Übernehmer die Übertragung von 7,0068 bzw. 3,3129 Zahlungsansprüchen. Dabei wurde von den Antragstellern auf dem Formblatt sowohl die Rechtsgrundlage Pacht in der Unterrubrik "Mit Flächenweitergabe" als auch "Kauf ohne Flächenweitergabe" angekreuzt und damit in Übereinstimmung mit den Erläuterungen auf Seite 2 des Formblattes eine Übertragungskombination mit und ohne Flächen gewählt.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde den beiden Übertragungsanträgen "mit und ohne Flächeweitergabe" mit dem angefochtenen Bescheid stattgegeben und antragsgemäß 7,0068 und 3,3129 Zahlungsansprüche von den Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers abgezogen.

Wie sich weiters aus den Feststellungen ergibt, lag tatsächlich eine Übertragung mit und ohne Flächenweitergabe vor, wobei die Übertragung mit Flächenweitergabe jene ohne Flächenweitergabe deutlich überwog (mehr als 99 % mit Flächenweitergabe). Dies wurde von der AMA in den an die Übernehmer der Zahlungsansprüche erlassenen Bescheiden vom 09.01.2019 zunächst verkannt und 30 % von 7,0068 und 3,3129 Zahlungsansprüchen nicht den Übernehmern übertragen, sondern der nationalen Reserve zugeschlagen. Nach einer Neubearbeitung mit "manueller" Erfassung der Flächenwanderung erließ die AMA den Übernehmern gegenüber am 14.05.2019 Abänderungsbescheide, mit denen der Zuschlag in die nationale Reserve auf die übertragenen Zahlungsansprüche ohne Flächenweitergabe (290 m² und 121 m²) reduziert und die den Übernehmern übertragenen Zahlungsansprüche entsprechend erhöht wurden.

Anders als für die Übernehmer der Zahlungsansprüche macht es für den Beschwerdeführer als Übergeber der Zahlungsansprüche aber keinen Unterschied, ob es hinsichtlich der übertragenen Zahlungsansprüche zu einem Verfall in die nationale Reserve kommt oder nicht. Die Zahlungsansprüche wurden von den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen in Abzug gebracht. Ob ein Teil davon - in Folge einer Beurteilung als Übertragung ohne Flächenweitergabe - in die nationale Reserve verfällt oder ob sie zur Gänze den Übernehmern übertragen werden, wirkt sich nicht auf die Höhe der dem Beschwerdeführer zu gewährenden Direktzahlungen aus. Auch hat der Verfall in die nationale Reserve keine Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche oder auf die Nummern seiner Zahlungsansprüche.

Aus den oben dargelegten Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als nicht beschwert. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit geboten, sich zur Frage, ob er durch den angefochtenen Bescheid beschwert ist, zu äußern. Er hat dazu nichts vorgebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegung über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

Die Beschwerde war daher mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl zum Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die oben unter II.3.3. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung,
Flächenweitergabe, INVEKOS, mangelnde Beschwer,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rechtschutzbedürfnis -
Wegfall, Übertragung, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2224409.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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