Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W180 2226551-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6934149010, betreffend Direktzahlungen 2016:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 19.12.2016 fand auf dem Betreib des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) statt. Dabei wurde Feldstück 9 Schlag 1 (2,3144 ha) beanstandet und vom Prüforgan als nichtlandwirtschaftliche Nutzfläche beurteilt.
3. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 13.526,87, davon entfielen auf die Basisprämie EUR 9.243,70 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 4.283,17. Die belangte Behörde ging dabei von 61,1683 verfügbaren Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 61,0969 ha, einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 58,7825 ha und von einer Differenzfläche von 2,3144 ha aus. Begründend wurde zur Differenzfläche auf die am 19.12.2016 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle verwiesen und zum Feldstück 9 Schlag 1 (2,3144 ha) in der Tabelle "VOK-Heimbetrieb" der Code 95 ("weniger Fläche vorgefunden als beantragt") angegeben. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % bzw. über 2 Hektar festgesellt worden sei, weshalb der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen wäre; da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde der Betrag nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt. Es wurde eine Sanktion wegen Überklärung in der Höhe von EUR 284,28 verhängt.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende online eingebrachte Beschwerde vom 09.06.2017 und brachte zusammengefasst vor, dass das bei der Vor-Ort-Kontrolle beanstandete Feldstück 9 eine Teilfläche (in Randlage) des militärischen Übungs-/Sperrgebietes XXXX sei. Grundeigentümer sei das Österreichische Bundesheer. Die Fläche sei von der Agrargemeinschaft
XXXX gepachtet und stünde dem Beschwerdeführer im Wege der Weiterverpachtung zur Bewirtschaftung zur Verfügung. Sie werde vom Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren bewirtschaftet und zwar in vergleichbarer Weise wie jede andere Pachtfläche. Die Vor-Ort-Kontrolle habe die Fläche als militärisches Sperrgebiet beurteilt und damit die bewirtschaftete Fläche auf null gesetzt. Tatsächlich aber werde die Fläche landwirtschaftlich genutzt und sei auch beihilfefähig. Der Beschwerdeführer verwies auf ein Schreiben des Österreichischen Bundesheeres an die Landwirtschaftskammer XXXX , in dem klargestellt werde, dass diese Flächen, trotz Lage in einem Militärgelände ortsüblich landwirtschaftlich bewirtschaftbar seien, und legte das Schreiben seiner Beschwerde bei. Weiters legte er der Beschwerde eine Bestätigung der Agrargemeinschaft bei, wonach die in Rede stehende Fläche von ihm bewirtschaftet werde.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2019 die Beschwerde und Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage erläuterte die AMA, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 19.12.2016 die Zufahrtswege zum Feldstück 9 durch Schranken abgesperrt gewesen seien, dies mit Hinweisschildern, dass das Betreten der Flächen wegen Schießübungen verboten sei. Der vom Prüforgan telefonisch kontaktierte Beschwerdeführer habe bestätigt, dass die Fläche an diesem Tag abgesperrt und von ihm nicht betreten werden dürfe. Das Prüforgan habe die Fläche mit "0,00 Landwirtschafte Nutzfläche" festgestellt.
Zum Gebiet, in dem sich das Feldstück 9 befinde, bemerkte die AMA, dass es bei Schießübungen großräumig abgesperrt werde. Die Schießübungen würden nicht direkt am besagten Grundstück stattfinden. Eine großräumige Absperrung sei jedoch erforderlich, um keine Zivilisten zu gefährden. Die Termine, an denen die Schießübungen stattfinden, würden mehrmals jährlich bekannt gegeben werden.
Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vorgebracht, dass er das Feldstück sehr wohl landwirtschaftlich nutze und eine Nutzungsbestätigung des Österreichischen Bundesheeres und eine Nutzungsvereinbarung mit der Agrargemeinschaft XXXX vorgelegt. Die AMA habe die eingebrachten Unterlagen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der damit einhergehenden geänderten Sachlage, würde die AMA, wenn sich noch zuständig wäre, der Beschwerde stattgeben. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 zu beurteilen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2226551.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020