Entscheidungsdatum
27.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 1404255-2/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England), Lerchenfelder Gürtel 45/11,1160 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 22.03.2018, ZI. 770499700-3087143, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte l., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung Plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.1404255.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020