Entscheidungsdatum
30.12.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Gekürzte Ausfertigung der am 11.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
I405 1433928-2/17E
I405 1433928-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 13-821546605-1572703, undatiert zur Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019,
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. XXXX wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 13-821546605-1572703, wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I405.1433928.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020