TE Bvwg Beschluss 2020/1/8 G307 2224195-1

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Veröffentlicht am 08.01.2020
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Entscheidungsdatum

08.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

G307 2224195-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, vom 05.09.2019, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Der zuvor genannte Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am 10.09.2019 an dessen Meldeadresse, in XXXX, zugestellt, jedoch vom BF nicht behoben.

3. Am 30.09.2019 wurde unter Anmerkung, dass eine Zustellung bereits am 10.09.2019 erfolgt sei, dem BF der Bescheid persönlich ausgefolgt.

4. Mit per Post am 07.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden. BVwG) eingebrachtem, dort am 10.10.2019, eingelangtem Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das BVwG.

5. Das Beschwerdeschreiben des BF wurde seitens des BVwG auf elektronischem Wege am 14.10.2019 an das BFA gemäß §§ 17 Abs. 1 VwGVG iVm. 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet, wo es am selben Tag einlangte.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA, einlangend am 21.10.2019, vorgelegt.

7. Im Rahmen eines Parteiengehörs wies das BVwG den BF durch Schreiben vom 23.10.2019, GZ.: G307 2224195-1/6Z, dem BF durch Hinterlegung an seine Meldeadresse in XXXX, zugestellt am 31.10.2019, hin, dass beabsichtigt sei, seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und räumte diesem zugleich die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides an den BF an dessen Meldeadresse am 10.09.2019 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden - vom BF nicht behobenen - RSa Brief, dem Rückschein, welchem entnommen werden kann, dass der angefochtene Bescheid am 10.09.2019 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten wurde sowie dem die oben zitierte, seit 27.06.2013 aufrechte Meldeadresse des BF ausweisenden Datenbestands des Zentralen Melderegisters. Allfällige Zustellhindernisse wurden seitens des BF bis dato nicht vorgebracht.

Die zusätzliche persönliche Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an den BF folgt einer Übernahmebestätigung vom 30.09.2019, welcher auch der Vermerk der bereits erfolgten Zustellung am 10.09.2019 zu entnehmen ist.

Die Einbringung der Beschwerde am 07.10.2019 mittels Post beim BVwG beruht ist aus der Kopie des dahingehenden Briefkuverts ersichtlich. Zudem wurde der Eingang des Beschwerdeschreibens von Seien des BVwG auf diesem vermerkt.

Die unverzügliche Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das BFA ist durch ein Versandprotokoll dokumentiert und wurde auch der Eingang der Beschwerde samt Verwaltungsakten am 21.10.2019 hierorts dokumentiert (siehe Oz 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

3.2.1. Gemäß § 16. Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (sogenannte Bescheidbeschwerde) vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 1 leg cit in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei die während des Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist dem Empfänger das Dokument an der Abgabestelle zuzustellen.

Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Gemäß § 6 ZustG löst eine neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus, wenn es bereits zugestellt wurde.

Der § 6 AVG lautet:

"§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen."

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen, wobei dies nicht in Rechtssachen gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gilt.

(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

§ 32 AVG lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats"

§ 33 AVG lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA am 10.09.2019 an die letztbekannte und aufrechte Meldeadresse des BF im Bundesgebiet zugestellt wurde (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde).

Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte - mehrsprachige - Rechtsmittelbelehrung enthielt, begann im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG am Dienstag den 10.09.2019 und endete mit Ablauf des Dienstages den 08.10.2019.

3.2.3. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gem § 6 Abs 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" (Hellbling 112: "ohne schuldhaftes Zögern") zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 95/08/0330; VwGH 95/08/0330 vom 20. 11. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24. 2. 1993, 92/02/0309; VwGH vom 11. 7. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; VwGH 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10).

Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs. 3 AVG dem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18. 10. 2000, 95/08/0330; VwGH 9. 4. 2008, 2008/19/0040; 16. 12. 2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378; vgl auch § 33 Rz 4, 10). Allerdings kann die Untätigkeit der Behörde ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis darstellen (§ 71 Rz 72; VwGH 20. 11. 2002, 2002/08/0134VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (Volltext) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 3) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 2) VwGH 2002/08/0134 - Beschluss (RS 1) ; siehe hingegen auch VwGH 13. 10. 2010, 2009/06/0181).

"Gemäß § 12 VwGVG 2014 sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Als solche Schriftsätze sind (ua. auch) sämtliche an das Verwaltungsgericht herangetragene Beschwerden - ausgenommen jene, die die in § 12 VwGVG 2014 ausdrücklich angeführten Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG betreffen - anzusehen. Dies wird auch durch die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 bestätigt, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber als Schriftsätze im Sinn des § 12 VwGVG 2014 jedenfalls jegliche Art von Anträgen, Gesuchen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen verstanden wissen wollte, und dass Beschwerden und damit in Zusammenhang stehenden Anträge - mit Ausnahme der Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden sollen (vgl. RV 2009 BlgNr 24. GP S. 4f). Es besteht sohin nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel, dass (auch) eine Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der (säumigen) Verwaltungsbehörde einzubringen ist und sohin die in § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von drei Monaten erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt." (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075)

"Eine von einer Partei unrichtigerweise beim Verwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde (s. § 20 VwGVG) bewirkt nicht die Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG. Vielmehr wäre die Beschwerde vom Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG unter subsidiärer - sinngemäßer - Anwendung von § 6 AVG an die erstinstanzliche Behörde zu übermitteln, weil diese das Vorverfahren zu führen (§§ 11 bis 16 VwGVG) und die Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (§ 14 VwGVG), hat. Der Begriff der Vorlage der Beschwerde in § 33 Abs. 3 VwGVG stellt auf die Vorlage durch die Behörde ab." (vgl. VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015)

3.2.4. Die gegenständliche Beschwerde wurde zwar - wie dem Poststempel auf dem gegenständlichen Beschwerde-Schreiben des BF entnommen werden kann - innerhalb der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben, jedoch beim BVwG und nicht, wie gesetzlich vorgesehen, beim BFA eingebracht.

Aufgrund der Weiterleitung am 14.10.2019 und des Einlangens der Beschwerde beim BFA am selben Tag, war diese als an diesem Tag als eingebracht anzusehen und daher als verspätet zu werten.

Im konkreten Fall hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Die Beschwerde war im Ergebnis sohin als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß §24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristversäumung, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2224195.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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