Entscheidungsdatum
10.01.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2149870-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Jemen, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2.2.2017, Zl 1067335010/150461396, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 6. 5. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG führte der Beschwerdeführer zunächst aus, in XXXX die Schule besucht zu haben. Seine Eltern, seine drei Brüder und seine drei Schwestern würden weiterhin im Jemen leben.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er aus dem Süden des Jemens stamme. Da der Jemen ungleichmäßig verteilt worden sei, habe er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen, deren Ziel die Wiedervereinigung des Jemens gewesen sei. Diese Demonstrationen seien von der Regierung gewaltsam niedergeschlagen worden. Er sei bereits im Jahr 2009 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration inhaftiert worden.
Am 26. 4. 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und legte eingangs seinen Personalausweis, einen Mitgliedsausweis eines Vereins für die Unabhängigkeit Süd-Jemens sowie eine diesbezügliche Bestätigung, seine Geburtsurkunde, ein Festnahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft und Deutschkursbestätigungen vor.
Weiters gab er an, aus der Stadt XXXX zu stammen. Dort habe er bis 2012 als Informatiker gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er am 27. 4. 2009 an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen habe, die sich für die Unabhängigkeit und die Freiheit seines Landes gerichtet habe. Er sei auch einer der Organisatoren gewesen. Dabei hätten die Polizei und die Behörden auf die Demonstranten geschossen. Er sei festgenommen und in das Gefängnis gebracht worden, wo er geschlagen und gefoltert worden sei. Nach zwei Monaten sei er ohne Urteil freigelassen worden, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er, sollte er nochmals an einer Demonstration teilnehmen, fünf Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Er habe zuvor bereits an einer Demonstration teilgenommen, die er jedoch nicht mitorganisiert habe.
Am 3. 1. 2012 sei er von der Behörde telefonisch bedroht worden, indem man ihn aufgefordert habe, nicht mehr für diese Partei zu arbeiten, da er ansonsten getötet werden würde. Er habe aber nicht aufgehört, bis am 25. 2. 2015 Kriminalpolizisten bei ihm zu Hause erschienen seien und ihn ein letztes Mal verwarnt hätten. Am 27. 2. 2015 sei die Polizei mit einem Festnahmeprotokoll nochmals erschienen. Sie hätten ihn festnehmen wollen, er sei jedoch bereits geflüchtet. Seine Familie habe ihm dieses Protokoll übermittelt.
Da er auch Sänger gewesen sei, der Lieder über die Unabhängigkeit gesungen habe, sei er ebenfalls Anfeindungen der Behörden ausgesetzt gewesen.
Er habe seit 2007 immer wieder an Demonstrationen teilgenommen. Er habe ab 2008 circa 15 solcher Demonstrationen mitorganisiert. Seine Bewegung habe die Unabhängigkeit vom restlichen Jemen angestrebt. Dieser Bewegung hätten circa 50 Leute angehört, zwanzig Personen hätten zu den Jungen gehört. Er sei nicht der einzige gewesen, der verfolgt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 1. 2. 2017 wurde zu den dem Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichten Stellung bezogen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als friedlicher Aktivist in der Jugendunion für die Freiheit und die Unabhängigkeit des Süd-Jemens als Unterstützung der sog "Southern-Movement" in das Visier des jemenitischen Regimes gekommen sei. Zudem wolle er auf das Schreiben des Leiters des Southern Obdservatory for Human Rights SOHR (South Jemen) hinweisen. Die Länderberichte würden die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe unterstreichen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. 2. 2017, Zl 1067335010/150461396, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.) Begründend wurde ausgeführt, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Drohungen und der Ausreise des Beschwerdeführers erkannt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer erst 6 Jahre nach seinem Gefängnisaufenthalt aus dem Jemen ausgereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben, nach seiner Inhaftierung im Jahr 2009 nie mehr persönlichen Übergriffen der Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.
Mit Verfahrensanordnung vom 3. 2. 2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 3. 3. 2017 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass dem Vorwurf des Bundesamtes, wonach kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Drohung und der Ausreise erkannt werden könne, entgegenzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im Februar 2015 wegen der bei ihm zu Hause erschienenen Sicherheitspolizei geflüchtet sei, weswegen er auch geflohen sei. Wenn das Bundesamt auch nicht nachvollziehen könne, warum die Polizei erst drei Jahre später beim Beschwerdeführer erschienen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass das Verhalten der Polizei dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne.
Die jemenitischen Sicherheitsbehörden seien über die Aktivitäten des Beschwerdeführers informiert und es sei ihnen somit dessen politische Überzeugung bekannt.
Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 22. 11. 2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, zu seinen Eltern und seinem älteren Bruder in Kontakt zu stehen. Er habe der Studenten- und Jugendbewegung für die Unabhängigkeit und Befreiung des Jemens angehört.
Auf die Frage, wann sich der Süden des Jemen vom restlichen Jemen habe trennen wollen, gab er an, dass es am 27. 4. 1994 einen Krieg zwischen der Führung des Nordens unter Ali Abdullah und dem Süden gegeben habe. Am 7. 7. 1994 sei der Süden annektiert worden. In weiterer Folge sei es im Süden zu Verfolgungen, Vertreibungen und Verhaftungen gekommen. Am 1. 5. 2007 hätten Menschen aus der Provinz Hadramaut begonnen, sich der Führung aus dem Norden zu widersetzen. Er sei einer von ihnen gewesen.
Zu seiner Freilassung nach dem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt befragt, gab er an, dass er durch Intervention seiner Familie freigekommen sei. Er habe diesen Umstand nicht erwähnt, weil er nicht genau befragt worden sei und ihm dieser Umstand auch klar erschienen sei. Seine Familie habe einen hohen Militärangehörigen gekannt. Später habe sich dieser nicht mehr für ihn verwenden können, weil er selbst Angst gehabt habe, dass man ihn auch mit dem Southern-Movement in Verbindung bringen könne.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zur Situation im Jemen übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 5. 12. 2019 langte eine solche Stellungnahme ein, in der eine Bescheinigung des Leiters des Büros der Generalverwaltung für Auswärtige Angelegenheiten des Südübergangsrates in der Europäischen Union vom 25. 11. 2019 und ein Schreiben des Leiters des "Council of Coordination of Southern Communities in Europe" vom 26. 11. 2019 vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger und gehört sowohl der Volksgruppe der Araber als auch der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist in der Stadt XXXX geboren und besuchte dort die Schule. Zuletzt übte er den Beruf eines Informatikers aus.
Seit dem Jahr 2007 nahm der Beschwerdeführer als Aktivist in der Jugendunion für die Freiheit und die Unabhängigkeit des Süd-Jemens als Unterstützung der "Southern-Movement" an friedlichen Demonstrationen teil. Seit dem Jahr 2009 wirkte er auch unterstützend bei der Organisation von Demonstrationen mit.
Am 27. April 2009 wurde er im Rahmen einer solchen Demonstration von jemenitischen Polizeibehörden angeschossen und zusammen mit anderen Demonstranten und Aktivisten verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde körperlich misshandelt und gefoltert. Nach zwei Monaten kam er - ohne Gerichtsurteil - durch Intervention eines hohen Militärangehörigen frei, wobei ihm unmissverständlich gedroht wurde, ihn erneut festzunehmen und ihn zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe zu verurteilen, wenn er weiterhin an gegen das Regime gerichteten Demonstrationen teilnähme.
Zudem lehnte sich der Beschwerdeführer auch als Sänger und Musiker mit regimekritischen Texten gegen die Repressionen des jemenitischen Regimes auf.
Nachdem ihm im Jahr 2012 gedroht wurde, ihn bei der Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten zu töten, erschien am 25. Februar 2015 die jemenitische Sicherheitspolizei bei ihm zu Hause und verwarnte ihn erneut. Diese Aussage war für ihn so zu verstehen, dass er den Jemen verlassen musste. Am 27. Februar desselben Jahres erschien die Sicherheitspolizei mit einem Haftbefehl bei seiner Familie. Der Beschwerdeführer hatte jedoch seine Heimatstadt bereits verlassen. Eine Hilfestellung durch jenen hochrangigen Militärangehörigen musste unterblieben, da dieser ebenfalls Repressalien des Regimes befürchtete.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. 5. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
Zur Situation im Jemen:
Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 16. 10. 2017
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 5.12.2017, Tod von Ex-Präsident Saleh - Ende der Allianz mit den Huthis (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).
Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Huthi-Rebellen getötet. Mit den Huthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Huthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Huthi-Anführer Abdul-Malik al-Huthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Huthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Huthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Huthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Huthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Huthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b).
Quellen:
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The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh,
https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting, Zugriff 5.12.2017
-
Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot:
Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis, Zugriff 5.12.2017
-
Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Huthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die, Zugriff 5.12.2017
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Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod, Zugriff 5.12.2017
Politische Lage
Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./16. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am 28. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017).
Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016).
2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Huthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Huthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Huthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Huthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017).
Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Huthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Huthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Huthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017).
Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Huthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017).
Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Huthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Huthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017).
Anlässlich der Gedenkfeiern zum 54. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.3. Bewegung des Südens - Al Hirak].
Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des 35. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Huthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Huthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Huthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Huthi befürchteten, Saleh könnte diesen am 24. August verkünden (Der Standard29.8.2017). Auch Al Huthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).
Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Huthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom 25. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Huthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017).
Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Huthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Huthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Huthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Huthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Huthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Huthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Huthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Huthi. So wie der GPC das Engagement der Huthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Huthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.9.2017
-
AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, Zugriff 10.10.2017
-
BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, Zugriff 28.9.2017
BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 28.9.2017
-
ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017
-
ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54],
https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, Zugriff 13.10.2017
-
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung,
https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 29.9.2017
-
MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, Zugriff 16.10.2017
-
The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance,
https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, Zugriff 9.10.2017
-
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen,
https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, Zugriff 11.10.2017
-
Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body,
https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&, Zugriff 16.10.2017
-
Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis,
https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, Zugriff 28.09.2017
-
Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, Zugriff 9.10.2017
Sicherheitslage
Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als 2016. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017).
Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017).
Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017).
Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Huthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017).
Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017).
Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017).
Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Huthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017).
Gouvernement
Zahl der Tötungen 2016
Prozent
Ta'izz
921
31%
Aden
310
11%
Shabwa
198
7%
Hadramut
192
7%
Sana'a (Stadt)
175
6%
Sana'a
165
6%
Hajjah
151
5%
Ma'rib
130
4%
Lahaj
118
4%
Al-Jouf
115
4%
Hudaydah
109
4%
Al-Baidha
104
4%
Ibb
65
2%
'Addalie
58
2%
Dhamar
55
2%
Abyan
31
1%
Sa'ada
28
1%
-Amran
24
1%
Raima
1
>1%
GESAMT
2.950
(SAM 15.2.2017)
Quellen:
-
AM - Al Monitor (9.10.2017): Saudis could seek Russian bailout in Yemen,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/saudi-arabia-bail-out-yemen-conflict-mediation.html, Zugriff 10.10.2017
-
GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen,
http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 2.10.2017
-
ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017
-
ICG - International Crisis Group (9.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/september-2017#yemen, Zugriff 9.10.2017
-
ICRC - International Committee of the Red Cross (8.8.2017): Yemen:
Airstrikes against civilians are an alarming trend, https://www.icrc.org/en/document/yemen-airstrikes-against-civilians-are-alarming-trend, Zugriff 29.9.2017
-
MEE - Middle East Eye (17.9.2017): Dozen Yemeni civilians killed in Saudi-led coalition raid,
http://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575, Zugriff 28.9.2017
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (5.9.2017): Yemen: An "entirely man-made catastrophe" - UN human rights report urges international investigation, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E, Zugriff 2.10.2017
-
SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017
-
UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf, Zugriff 29.9.2017
Huthi (Harakat Ansar Allah)
Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017).
Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2017a).
In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Huthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Huthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist e