Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Gekürzte Ausfertigung der am 13.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
I412 2210964-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.10.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht
erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. und II. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides behoben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFAVG) auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2210964.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020