TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/6 I409 2217222-1

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Veröffentlicht am 06.02.2020
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Entscheidungsdatum

06.02.2020

Norm

FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I409 2217222-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15. JÄNNER 2020 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. März 2019, ZI. 712876000-180793510, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Einreiseverbot, Einreiseverbot aufgehoben, gekürzte Ausfertigung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I409.2217222.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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