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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des A in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1997, Zl. 4.339.926/6-111/13/97, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. April 1997 hat die belangte Behörde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. August 1992 festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei.
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Beschwerdeführer den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. März 1998, mit welchem ihm die Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, vorgelegt.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft bewirkt vorliegend nicht eine Klaglosstellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG, weil der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht formell aufgehoben worden ist. Eine zur Verfahrenseinstellung führende Klaglosstellung kann aber auch dadurch eintreten, daß durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt. Da der Beschwerdeführer als nunmehr österreichischer Staatsbürger das von ihm angestrebte Asyl nicht mehr benötigt und er somit durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Erledigung über die Beschwerde der Fall wäre, besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung nicht mehr. Einer solchen Entscheidung käme vielmehr nur noch theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluß vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0275 mwN).
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 11. November 1997).
Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im Grunde des § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG unterbleiben.
Wien, am 13. Mai 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010468.X00Im RIS seit
02.06.2005