TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/7 I411 2187507-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I411 2187507-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 22.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. SUDAN, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck (ast) vom 26.01.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Ezzedin KOKAB gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird Ezzedin KOKAB eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 22.01.2021 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylverfahren, befristete Aufenthaltsberechtigung, ersatzlose
Teilbehebung, gekürzte Ausfertigung, Kassation, mündliche
Verhandlung, mündliche Verkündung, Spruchpunktbehebung, subsidiärer
Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I411.2187507.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten