TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 G313 1213404-3

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

Spruch

G313 1213404-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch Verein für Menschenrechte, gegen Spruchpunkte II. - V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte II. - V. des Bescheides des BFA vom 05.12.2018, Zl XXXX, werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA betreffend den BF1 wurde diesem gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1. iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF1 ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, auszusprechen, dass den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zukomme, die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zu beheben oder wesentlich zu verkürzen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA betreffend den BF2 wurde der vom BF1 für den BF2 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF2 gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem BF2 den Status des Asyl-, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die gegen den BF2 erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Am 07.01.2019 langten die verfahrensgegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Beschluss des BVwG vom 10.01.2019 wurde der Beschwerde des BF2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 19.06.2019, Zl. G313 1213404-3/7E, 2212257-1/6E, wurde der Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt IV. die Dauer des "Aufenthaltsverbotes" (gemeint: Einreiseverbotes) auf drei (3) Jahre herabgesetzt, im Übrigen die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt A.I.), und die - auf den minderjährigen Sohn des BF bezogene - Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.).

8. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.06.2019, Zl. G313 1213404-3/7E, bzw. im Spruchumfang "A.I." wurde fristgerecht außerordentliche Revision erhoben.

9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238-11, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Spruchpunkt A.I. auch vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtete, zurückgewiesen, und im Übrigen der angefochtene Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

10. Da das Erkenntnis des minderjährigen Sohnes des BF nicht in Revision gezogen wurde, ist dieses in seinem gesamten Umfang in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und stammt aus Novi Sad, einer Stadt aus der Provinz "Vojvodina" im Norden Serbiens.

1.2. Er lebt bereits seit 19 Jahren in Österreich und kam gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich.

1.3. Der BF hat im Bundesgebiet seine Ehegattin, die er im Mai 2018 geheiratet hat, einen mit ihr gemeinsamen im Juni 2018 geborenen Sohn und eine nunmehr zehn Jahre alte Tochter aus einer Beziehung davor, die bei der Kindesmutter im Bundesgebiet lebt. Er hat des Weiteren noch seine Mutter, einen Bruder und weitere Verwandte im Bundesgebiet, wobei der BF zu seiner Mutter, die den BF im alltäglichen Leben unterstützt, einen sehr engen Kontakt pflegt.

Der BF weist mit seiner Ehegattin, und deren gemeinsamem minderjährigen Sohn im Bundesgebiet jedenfalls eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung an derselben Adresse auf.

1.4. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am 03.05.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Daraufhin wurde dem BF mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.09.2002 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach strafrechtlichen Verurteilungen, zuletzt vom 16.01.2017, wurde gegen ein BF ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Erhebung einer Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2018 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte III., IV. und V. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Der BF wurde daraufhin am 31.10.2018 vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und zu seiner individuellen, gesundheitlich und familiären, Situation befragt.

In der diesbezüglichen Niederschrift wurde anfangs festgehalten:

"Heute wird eine Einvernahme von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt. Sofern sich keine Hinweise ergeben, die Recherchen, Ermittlungen und/oder weitere Einvernahmen erforderlich machen würden, wird der nun stattfindenden Einvernahme die Entscheidung über Ihren weiteren Verbleib in Österreich folgen.

(...)."

Mit Schreiben des BFA vom 21.11.2018 wurden dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten, wozu sich der BF in einer darauffolgenden schriftlichen Stellungnahme vom 27.11.2018 auch äußerte.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.12.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung betrage.

1.5. Mit dem die Ehegattin des BF betreffenden Bescheid des BFA vom 07.08.2018 wurde dieser kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und - wegen Mittellosigkeit - ein auf die Dauer von drei befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nachdem gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde erhoben worden war, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 09.04.2019 der Beschwerde teilweise stattgegeben und das vom BFA erlassene Einreiseverbot aufgehoben und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen.

1.6. Mit Erlassung des den minderjährigen im Juni 2018 geborenen Sohn betreffenden Erkenntnisses des BVwG vom 19.06.2019, Zl. G313 2212257-1/6E, ist der negative Asylbescheid samt Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwachsen.

1.7. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von April 2012 wegen Erpressung, dauernder Sachentziehung, Urkundenunterdrückung, versuchter Diebstahl, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im März 2013 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im April 2017 die gegen den BF verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

* Urteil von März 2013 wegen Urkundenunterdrückung, Diebstahls und dauernder Sachentziehung zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, mit

* Urteil von Juni 2013 wegen teilweise versuchter und teilweise vollendeter Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, versuchten Diebstahls und teilweise versuchter und teilweiser vollendeter Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil ergangen ist, im September 2015 die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und im August 2018 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, mit

* Urteil von September 2015 wegen Verleumdung und falscher Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit

* Urteil von Jänner 2017 wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe zu drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

1.7.1. Der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2012 liegt eine (letzte) Straftatbegehung von 02.12.2011 zugrunde.

1.8. Der BF ging im Bundesgebiet ab Juni 2001 einigen Beschäftigungen nach und bezog dazwischen, wie auch aktuell, immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.9. Fest steht, dass der BF an "mittelgradiger Intelligenzminderung, multiplen psychosomatischen Störungen und Dysthymie (erg.: d.i. "langanhaltende depressive Verstimmung, wobei es sich um eine affektive Störung, die aus den gleichen kognitiven und psychischen Mustern besteht, wie die Depression handelt - allerdings mit Symptomen, die weniger ernst sind, aber stattdessen weitaus länger andauern") leidet und wegen dieser psychischen Störungen in Österreich nachweislich - medikamentös - behandelt wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Spruch angeführten Bescheid getroffenen diesbezüglichen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF konnten aufgrund der Aktenlage, auch aus den vorigen beiden vor dem BVwG geführten Verfahren, getroffen werden. Feststellungen zur Ehegattin des BF ergaben sich aus dem Inhalt der zu Zl. G314 2205613-1 ergangenen Entscheidung des BVwG vom 09.04.2019.

2.2.2.1. Die Feststellungen, dass sich die Ehegattin des BF und der mit ihr gemeinsame Sohn im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung aufweisen, beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt bzw. diese Personen betreffende Zentralmelderegisterauszüge.

2.2.2.2. Die Feststellung zu den übrigen familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet (Mutter, Bruder und weitere Verwandte) beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt aus dem gegenständlichen und dem vorangegangen Verfahren, aus welchem auch glaubhaft hervorging, dass der BF zu seiner Mutter, die den BF im alltäglichen Leben unterstützt, einen sehr engen Kontakt pflegt, was mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im gegenständlichen Verfahren auch in gegenständlicher Entscheidung festgestellt werden konnte.

2.2.3. Dass sich der BF bereits seit 19 1/2 Jahren im Bundesgebiet aufhält, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. dem Beschwerdevorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren.

2.2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet und zur der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2012 zugrundeliegenden (letzten) Straftatbegehung vom 02.12.2011 beruhen auf einem Strafregisterauszug.

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren.

2.2.6. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt und dem Inhalt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.08.2002, Zl. 213.404/0-VI/17/99, aus welcher hervorgeht, dass der BF am 03.05.1999 im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat.

2.2.7. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren vor dem BFA - der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 31.10.2018 (AS 247ff), dem darauffolgenden Ländervorhalt (AS 291ff) mit BFA-Schreiben vom 21.11.2018 (AS 329), der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 27.11.2018 (AS 331ff), und dem BFA-Bescheid vom 05.12.2018 (AS 339ff) - beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. § 10 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. (..)."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(...)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF, lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018, aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. I Nr. 87/2012:

"§ 9. (...)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Die von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene Fassung des § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 9. (...)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Der mit "Verleihung" betitelte - zehn Jahre nach der Asylantragstellung des BF vom 03.05.1999 am 03.05.2009 gültige - § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, idF BGBl. I Nr. 37/2006, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF kam im Mai 1999 (02.05.1999) - im Alter von 22 Jahren - nach Österreich und hält sich seither, nunmehr seit bereits 19 1/2 Jahren, demnach fast 20 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet auf. Ihm wurde nach Asylantragstellung im Jahr 1999 vom Unabhängigen Bundesasylsenat im Jahr 2002 Asyl gewährt. Der Asylstatus des BF wurde ihm jedoch wegen strafrechtlicher Verurteilungen im Bundesgebiet mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017 und rechtskräftig mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2018 wieder aberkannt.

Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet insgesamt fünf Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar - wegen diversen Straftaten - im April 2012, dann weiter im März 2013, Juni 2013, September 2015 und Jänner 2017.

Fest steht auch, dass der BF die letzte seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung von April 2012 zugrundeliegende Straftat bereits am 02.12.2011 begangen hat und er sich seit seiner Einreise am 02.05.1999 bis dahin seit bereits 12 Jahren lang im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zum Zeitpunkt der der ersten strafrechtlichen Verurteilung des BF von April 2012 zugrundeliegenden letzten Straftat des BF vom 02.12.2011 war das Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, gültig, dessen

§ 10 Abs. 1 lautet:

"§ 10.

(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war; (...)."

Bezüglich des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238-11, ausgeführt:

Das BVwG "hat zwar den Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich von mittlerweile zwanzig Jahren, der bis zur rechtskräftigen Aberkennung seines Flüchtlingsstatus Mitte 2018 rechtmäßig war, berücksichtigt, ihm aber nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Insbesondere hätte das BVwG unter Zugrundelegung seiner für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht im ersten Rechtsgang von einem bis zur Begehung der ersten Straftat rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren ausgehen müssen, sodass damals grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegen wären. (...)."

Dieser Rechtsansicht des VwGH folgend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der BF bereits ab seiner Asylantragstellung am 03.05.1999 für die Dauer seines Asylverfahrens nach § 13 Abs. 1 AsylG und dann weiter auch ab Asylzuerkennung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.09.2002 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, wird nunmehr von einer ab Asylantragstellung des BF am 03.05.1999 bis 03.05.2009 - nach Asylzuerkennung mit Bescheid vom 02.09.2002 - durchgehenden zehn Jahre überschreitenden rechtmäßigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes mit seiner der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftatbegehung ausgegangen.

Das BFA hat den BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2018 zu seiner individuellen Situation bzw. seinen Verhältnissen befragt. In der Niederschrift wurde anfangs festgehalten:

"Heute wird eine Einvernahme von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchgeführt. Sofern sich keine Hinweise ergeben, die Recherchen, Ermittlungen und/oder weitere Einvernahmen erforderlich machen würden, wird der nun stattfindenden Einvernahme die Entscheidung über Ihren weiteren Verbleib in Österreich folgen.

(...)."

Nach Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Schreiben des BFA vom 21.11.2018 wurde vom BF mit Schreiben vom 27.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme zum Parteivorhalt abgegeben, woraufhin mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.12.2018 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde.

Da der BF demnach somit bereits vor seiner Straftatbegehung, die im April 2012 zur ersten strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet geführt hat, die gesetzlich für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft kumulativ geforderten Voraussetzungen erfüllt hat, hätte das BFA im gegenständlichen Fall kein aufenthaltsbeendendes Verfahren mehr führen und gegen den BF keine aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen dürfen.

Folglich war der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung bzw. Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten BFA-Bescheides und die daran anschließenden Spruchpunkte dieses Bescheides (Spruchpunkt III. betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Spruchpunkt IV. betreffend Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und Spruchpunkt V. betreffend Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise des BF) ersatzlos zu behoben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.1213404.3.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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