TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/12 W103 2185293-1

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Veröffentlicht am 12.02.2020
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Entscheidungsdatum

12.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W103 2185293-1/13E

W103 2185290-1/12E

W103 2185292-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt I und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zln 1.) 1027269707-14855901, 2.) 1027269609-14855936 und 3.) 1027269500-14856002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.

A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden

gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt IV und V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zln 1.) 1027269707-14855901, 2.) 1027269609-14855936 und 3.) 1027269500-14856002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt IV und V. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 3.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und

x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 17.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 12, 11, 10)

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W103.2185293.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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