Entscheidungsdatum
14.02.2020Norm
GWG 2011 §69Spruch
W249 2183471-1/18E
W249 2186810-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über die Beschwerden 1. XXXX , vertreten durch XXXX und 2. der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt:
"1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.
2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 1: XXXX
ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX
iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sowie die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2186810.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020