TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 W249 2186810-1

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

GWG 2011 §69
GWG 2011 §69 Abs1
GWG 2011 §79
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W249 2183471-1/18E

W249 2186810-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER über die Beschwerden 1. XXXX , vertreten durch XXXX und 2. der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstands der E-Control Austria vom XXXX , zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben und des Mengengerüsts XXXX für das Jahr XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Den Beschwerden wird insoweit stattgegeben, dass die Spruchpunkte

1. und 2. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben wie folgt:

"1. Als Zielvorgabe gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird ein Einsparungspotential von XXXX % für den Zeitraum 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 festgestellt.

2. Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 für das Jahr 2018 pro Netzebene (NE) wie folgt festgestellt:

i. Kosten der Netzebene 1: XXXX

ii. Kosten der Netzebene 2: XXXX

iii. Kosten der Netzebene 3: XXXX

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann ein Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien sowie die weitere Verfahrenspartei und die belangte Behörde nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am XXXX auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben. Eine (vollständige) schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses konnte somit unterbleiben.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, gekürzte Ausfertigung,
Kostenbestimmungsbescheid, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W249.2186810.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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