TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/14 W227 2221802-1

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2221802-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24. Juni 2019, Zl. 1231338810-190528716/BMI-BFA_NOE_AST_02, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 23. Mai 2019 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Weiters legte sie seine österreichische Geburtsurkunde vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18. September 2020 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:

Seine Identität stehe fest; er sei "irakischer" (wohl gemeint: syrischer) Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe.

Es seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Andere Fluchtgründe für das Verlassen seines Herkunftslandes hätten nicht festgestellt werden können.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch sei keinem seiner Familienangehörigen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Da jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten seinen Familienangehörigen zuerkannt worden sei, sei auch dem Beschwerdeführer dieser Status zuzuerkennen.

3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen die Fluchtgründe seiner Eltern ins Treffen geführt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX in Österreich geboren.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist unmündig und ledig.

1.2. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte seinem Vater XXXX , geboren am XXXX , seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX , seinem Bruder XXXX , geboren am XXXX und seiner Schwester XXXX , geboren am XXXX , den Status von Asylberechtigten (Asylgrund:

Wehrdienstverweigerung, Familienangehörige Wehrdienstverweigerer, Abstammung aus einem oppositionellen Gebiet) zu.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen vorgelegten Unterlagen.

2.2. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten zuerkannte, ergibt sich aus den h.g. Erkenntnissen vom 31. Jänner 2020, Zlen. W227 2174703-1/10E, W227 2174697-1/7E, W227 2174699-1/5E und W227 2174707-1/5E.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist ein Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist.

3.1.2. Der minderjährige ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX und XXXX und somit Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG.

Da das Bundesverwaltungsgericht u.a. den Eltern des Beschwerdeführers den Status von Asylberechtigten zuerkannte, war dieser Status gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auch dem Beschwerdeführer, bei dem keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, zuzuerkennen (vgl. dazu auch VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0513, m.w.N.).

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15. November 2015 stellte, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG i.d.F. BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. auf ihn anzuwenden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asyl auf Zeit, Asylgewährung, Asylverfahren, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienangehöriger, Familienverfahren,
Fluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.2221802.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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