TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W214 2204839-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2204839-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX 09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am

XXXX 09.2016 gab der Beschwerdeführer an, am XXXX 2015 legal mit einem PKW in den Libanon ausgereist zu sein, sich ca. 11 Monate dort aufgehalten zu haben und anschließend über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Weiters gab er an, in Syrien ein Restaurant gehabt zu haben, dieses und seine Wohnung seien 2014 durch Bombenangriffe total zerstört worden, seitdem habe er bei Verwandten gewohnt und sich darauf vorbereitet, das Land zu verlassen. Das syrische Militär habe ihn als Reservist einberufen wollen, ebenso hätten ihn die Regierungsgegner versucht zu rekrutieren, er habe aber nicht kämpfen wollen, weshalb er mit seiner Familie das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben.

Am 16.03.2017 legte der Beschwerdeführer durch seinen gewählten Rechtsvertreter unter anderem Reisepasskopien seiner Ehefrau und seiner drei minderjährigen Kinder, einen Auszug aus dem Familienbuch vom XXXX 08.2016, eine Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX 09.1997 sowie eine Kopie aus seinem Militärbuch vor.

Am 21.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, in XXXX geboren zu sein, vor seiner Ausreise habe er auch in XXXX , im Bezirk XXXX hinter dem XXXX gelebt, dort sei auch das Restaurant seiner Familie gewesen. Er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, seine Ehefrau und Kinder würden sich derzeit in Jordanien aufhalten, er habe jeden Tag Kontakt zu ihnen. Eine Schwester und ein Bruder seiner Frau würden sich in Österreich als Asylberechtigte aufhalten, sein Bruder und eine seiner Schwestern in Ägypten und seine anderen drei Schwestern in der Umgebung von Damaskus. Etwa einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt zu seinen Geschwistern, seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem, bete jedoch nicht. Der Beschwerdeführer gab weiters an, neun Jahre lang die Schule besucht zu haben, mit 14 habe er angefangen als Koch zu arbeiten. Seinen Militärdienst habe er auch als Koch abgeleistet, er habe nie eine Waffe getragen und sei nicht fit zu kämpfen. Am XXXX 06.2014 sei sein Restaurant und sein Haus in XXXX zerstört worden, er habe dann bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Außerdem hätten die Rebellen und die syrische Armee versucht, ihn zu rekrutieren. Konkret sei er nicht einberufen worden, er glaube, weil er Sunnit sei. In XXXX seien die Rebellen gewesen und die Stadt sei ständig bombardiert worden, weshalb er XXXX habe verlassen wollen, damit seine Familie in Sicherheit lebe. In XXXX hätten die Leute gegen das Regime gekämpft, die Rebellen der Al-Nusra Front seien ab Februar 2014 bis zum XXXX 12.2015 viermal zum Haus seines Onkels, wo er gelebt habe, gekommen und hätten ihm gesagt, sie bräuchten seine Hilfe und er solle für sie arbeiten. Er solle nach Damaskus gehen und Informationen über wichtige Personen in der Regierung beschaffen, damit die Rebellen diese Personen ermorden könnten. Er habe den Rebellen gesagt, er würde Informationen aus Damaskus liefern, wenn sie ihm erlauben würden, XXXX zu verlassen. Er sei für die Rebellen deshalb interessant gewesen, da er von 2008-2013 in einem Restaurant in XXXX gearbeitet habe und aus diesem Grund alawitische Soldaten, die die höheren Ränge im Militär bekleiden würden, kenne. Die Rebellen wüssten davon, weil jeder alles über jeden wisse und alle seine Cousins für die Rebellen gekämpft hätten. Gleich nachdem er XXXX verlassen habe, sei er am ersten Kontrollpunkt von Regierungssoldaten kontrolliert worden und hätten ihm diese mitgeteilt, dass er sich zum Geheimdienst Abteilung XXXX begeben solle. Er sei von den Soldaten zur Abteilung XXXX gebracht worden und von 11:00 Uhr bis 21:00 Uhr in einem Zimmer befragt und festgehalten worden, weil ein Geheimdienstagent über ihn berichtet habe, dass er für die Leute in XXXX während den Kämpfen kostenlos Essen gekocht und auch Essen an die Armen verteilt habe. Der Offizier habe ihm gesagt, er solle kooperieren und ihnen telefonisch Informationen über die Personen aus XXXX , welche in Damaskus leben würden, liefern. Dies sei die Bedingung für seine Freilassung gewesen. Am nächsten Tag sei er freigekommen, sechs Tage später hätten sie ihn kontaktiert und gefragt, ob es etwas Neues gebe, danach hätten sie sich nicht mehr gemeldet. Er sei dann am XXXX 01.2015 mit einem Taxi mit seiner Familie von Damaskus nach Tripoli gefahren und habe dann elf Monate lang im Libanon von seinen Ersparnissen gelebt bevor er am XXXX 12.2015 ausgereist sei. Nachdem er Syrien verlassen habe, hätten sich die Rebellen bei seinen Geschwistern gemeldet und gemeint, der Beschwerdeführer sei ein Verräter.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Führerschein sowie eine Anmeldebestätigung des WIFI Deutsch A 1 Prüfungsvorbereitung vom 16.04.2018 und am 28.03.2017 eine Bestätigung des (namentlich genannten) Restaurants in XXXX vom 19.03.2017 sowie zwei private Empfehlungsschreiben vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 24.07.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Eine individuelle gegen ihn gerichtete Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben keine Glaubwürdigkeit zukomme. So habe er etwa auf Nachfrage, warum er nicht gleich nach Jordanien, sondern in den Libanon ausgereist sei, zunächst angegeben, nach seiner Ausreise aus Syrien im Libanon gearbeitet zu haben, später in der Einvernahme habe der Beschwerdeführer jedoch ausgesagt, im Libanon von seinen Ersparnissen gelebt zu haben. Weiters widerspreche es den Denkansätzen der Logik, dass die Rebellen den Beschwerdeführer und seine Familie, wie von ihm vorgebracht, ohne Sicherheit hätten ausreisen lassen, da die Rebellen in keinster Weise hätten wissen können, ob der Beschwerdeführer nicht nach der Ankunft in Damaskus die Spionagevorhaben und Mordpläne an die Regierung verraten würde, um sich in der Hauptstadt als Assad-Getreuer loyaler Bürger zu zeigen. Nachvollziehbarer wäre es gewesen, wenn die Rebellen nur den Beschwerdeführer selbst hätten gehen lassen. Es wäre zudem plausibler gewesen, dass die Rebellen die Cousins des Beschwerdeführers, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers für diese gekämpft hätten, zum Beschwerdeführer schicken und ihn mit dem Spionageauftrag beauftragen. Zweifelhaft sei zudem, dass die Rebellen tatsächlich gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Zeit als Koch in einem Restaurant in XXXX hochrangige Militärs kenne, es sei nicht davon auszugehen, dass die Cousins des Beschwerdeführers ihn und die Familie wissentlich in Gefahr gebracht hätten und auch nicht, dass in einer Stadt wie XXXX , mit XXXX Einwohnern, jeder alles über jeden wisse. Hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls wie seine Cousins überhaupt rekrutiert worden seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht. Hinsichtlich der angeblichen Anhaltung des Beschwerdeführers am Checkpoint seien seine Angaben vage und unkonkret, insbesondere habe aufgrund einander widersprechenden Aussagen nicht festgestellt werden können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich festgenommen worden sei oder nur die Verpflichtung auferlegt bekommen habe, sich in der Abteilung XXXX zu melden. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt habe weiterfahren können und dass der Beschwerdeführer ungezwungen telefonisch kontaktiert worden sei.

Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde daher abgewiesen, hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ergänzend zu seiner Einvernahme vor der belangten Behörde unter anderem aus, dass die Familie XXXX eine große Familie in XXXX sei. 200 Mitglieder der Familie seien getötet worden. Er habe sein Heimatland verlassen müssen, da er sowohl von den Rebellen als auch der Regierung verfolgt werde, nachdem er negativ auf deren jeweilige Rekrutierungsversuche reagiert habe. Das syrische Regime bezeichne den Beschwerdeführer als Verräter, es wisse sogar, wo der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft sei. Nachdem der Beschwerdeführer

XXXX verlassen habe, sei er an einem Checkpoint angehalten worden und in die Abteilung XXXX des syrischen Geheimdienstes gebracht worden. Dort sei er gezwungen worden, zwei Blankoblätter mit Unterschrift abzugeben. Die von den Rebellen gewünschten Informationen habe der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Heimatortes XXXX nicht übermittelt, weshalb der Neffe des Beschwerdeführers von Rebellen getötet worden sei. Am XXXX 2015 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie illegal aus Syrien ausgereist, da er einer ständigen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.

5. Am XXXX 10.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Personalausweises, ein Konvolut von Dokumenten der NGO "Violations Documentation Center in Syria", Screenshots einer Facebook Seite und eines englischen Interneteintrages über den Kommandanten XXXX sowie eine Vorladung des Beschwerdeführers vor das Strafgericht XXXX und ein Konvolut an Arztbefunden vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass in Syrien noch seine zwei Schwestern leben würden, diese hätten eine Vereinbarung mit dem Regime und seien nach Idlib übersiedelt, er wisse jedoch nicht, wie es ihnen gehe, da ein Kontakt nach Idlib nicht möglich sei. In Österreich würden ein Schwager, eine Schwägerin und der Vater seiner Ehefrau als Asylberechtigte leben, sie hätten den Asylstatus bekommen, weil ein Bruder seiner Frau vom Regime getötet worden sei. In Syrien habe er ein Restaurant gehabt und als Makler Wohnungen verkauft. Er sei illegal in den Libanon ausgereist.

Nach den Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX seit 2011 ein oppositionelles Gebiet gewesen sei. Am 21.08.2013 sei das Gebiet mit chemischen Waffen beschossen worden und bis 2018 ständig unter Beschuss gestanden. Seine Familie und er würden auf der Liste des Regimes stehen, dieses suche nach ihnen, weil die Führer der oppositionellen Armee FSA seiner Familie angehören würden. Seine Cousins hätten ab 2013 unter der Schirmherrschaft der Jaysh al-Islam, eine spätere Gegnerin der Al-Nusra gekämpft. Das Regime habe Informationen von ihm verlangt, er sei deshalb gezwungen gewesen, XXXX zu verlassen und in den Libanon zu flüchten. Er habe Angst gehabt, dass seine Familie und er vom Regime getötet würden, er sei auf einer Liste von Leuten, die für das Regime hätten kämpfen sollen. Im Februar 2014 sei die Al-Nusra Front nach XXXX gekommen, am XXXX 06.2014 hätten sie ihn im Haus seines Onkels aufgesucht und von ihm verlangt, Informationen über das Regime zu besorgen. Sein Onkel habe für die FSA gekämpft, er sei der Vermittler für die Rebellen gewesen. Bis es ihm gelungen sei zu flüchten, seien sie viermal bei ihm gewesen. Als er am XXXX 12.2014 XXXX verlassen habe, sei er im Ort Harasta beim Checkpoint des Regimes angehalten und festgenommen worden, seine Familie habe zu einem Cousin nach Damaskus weiterreisen können. Er sei auf der Fahndungsliste gestanden, da er aus Sicht des Regimes wegen seiner Herkunft aus XXXX ein Oppositioneller sei und den Leuten aus XXXX geholfen habe, indem er für sie gekocht und sie mit Lebensmitteln versorgt habe. Er sei zum Geheimdienstquartier in XXXX mitgenommen, dort befragt worden und bis zum nächsten Tag festgehalten worden. Er habe dem Regime allgemeine Informationen über die Lage in XXXX gegeben, allerdings keine konkreten Informationen über Oppositionelle. Das Regime habe von ihm verlangt, zu kooperieren, dann würde sein Name von der Fahndungsliste gestrichen. Er habe zum Schein zugestimmt und sei nach sechs Tagen vom Regime kontaktiert worden, habe ihnen aber keine weiteren Informationen gegeben und sei geflüchtet. Er habe sein Handy weggeworfen und sich an der Grenze zwischen Syrien und Libanon im Ort XXXX versteckt. Vorher sei er zu seiner Familie nach Damaskus gegangen, nach 5 Tagen seien sie gemeinsam geflüchtet. Sein Neffe sei 2018 getötet worden, er vermute, weil er als Verräter angesehen werde, auch seine übrige Familie sei von der Al-Nusra bedroht worden, als er Syrien verlassen habe. Das Regime wisse, dass er in Österreich sei, weil jemand ihm einen Brief geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer ihm seine Wohnungen übertragen solle, weil er Schulden bei ihm habe. Ein (namentlich genannter) Freund habe ihm im Oktober 2018 die Vorladung des Strafgerichtes in XXXX geschickt, dass eine andere (namentlich genannte) Person seine Wohnungen beschlagnahmen wolle. Das Regime habe alle seine Wohnungen in XXXX beschlagnahmt.

6. Am 31.10.2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Zusammenstellung von Screenshots sowie Links zu Facebook-Seiten und Youtube-Videos, welche zeigen würden, dass viele Mitglieder der XXXX Familien inhaftiert bzw. bei Kampfhandlungen gefallen seien. Zudem gebe es viele Youtube-Berichte, in denen ein (namentlich genannter) Cousin des Beschwerdeführers, ein Kommandeur einer FSA-Brigade, welcher im XXXX Gebiet gegen das Assad Regime gekämpft habe, zu sehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitisch-muslimischen Glaubens und stammt aus XXXX , einer Stadt, die bei seiner Ausreise von Rebellen beherrscht war und nunmehr unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruchkopf genannten Namen und ist am XXXX geboren. Er stellte am XXXX 09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Beschwerdeführer wurde wegen des Bürgerkriegs in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Personalausweis, in dem sein Herkunftsort vermerkt ist. Weiters hat er seinen Reisepass verloren, sodass er bei einer Rückkehr nach Syrien ohne gültiges Reisedokument einreisen müsste.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien nicht bloß aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation, sondern (auch) aus Angst, von Rebellen zum Kämpfen rekrutiert zu werden oder an Checkpoints festgenommen zu werden.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer als oppositionell bekannten Familie, von denen zahlreiche Mitglieder gegen die syrische Armee gekämpft haben und auch viele (Kämpfer wie Zivilisten) getötet wurden. Dies ist auch bei Eingabe des Familiennamens des Beschwerdeführers in Suchmaschinen im Internet festzustellen. Ein Verwandter des Beschwerdeführers war stellvertretender Führer der Jaysh al-Islam. Ein Cousin des Beschwerdeführers war Kommandeur einer Brigade der Freien Syrischen Armee.

Der Beschwerdeführer hat für die Rebellen gekocht und sie insofern unterstützt.

Bei Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde ihm aufgrund seiner örtlichen Herkunft und seiner Angehörigkeit zu einer oppositionellen Familie von den syrischen Behörden eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Als eine oppositionell eingestufte Person hätte der Beschwerdeführer Sanktionen zu gewärtigen, die von Verhaftung und gravierenden Menschenrechtsverletzungen wie Folter bis hin zur Tötung reichen können.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien:

1.2.1 Politische Lage

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2018).

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016).

Es gibt weiterhin Landesteile, in denen die syrische Regierung effektiv keine Kontrolle ausübt. Diese werden entweder durch Teile der Opposition, kurdische Einheiten, ausländische Staaten oder auch durch terroristische Gruppierungen kontrolliert (AA 13.11.2018; vgl. MPG 2018).

Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016).

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Seit der Machtergreifung Assads haben weder Vater noch Sohn politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 13.3.2019), wodurch dieser für weitere 7 Jahre im Amt bestätigt wurde (WKO 11.2018). Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten. Sie wurde von der EU und den USA als undemokratisch kritisiert, die syrische Opposition sprach von einer "Farce" (Haaretz 4.6.2014).

Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und IDPs waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).

Mit russischer und iranischer Unterstützung hat die syrische Regierung mittlerweile wieder große Landesteile von bewaffneten oppositionellen Gruppierungen zurückerobert. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, weiter fort (AA 13.11.2018).

Die Provinz Idlib im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei wird derzeit noch von diversen Rebellengruppierungen kontrolliert (MPG 2018). Im Norden bzw. Nordosten Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen (SWP 7.2018). Die Partei der Demokratischen Union (PYD) ist die politisch und militärisch stärkste Kraft der syrischen Kurden. Sie gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018b). 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (BFA 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018b). Afrin im Nordwesten Syriens ist territorial nicht mit den beiden anderen Kantonen Jazira und Kobane verbunden und steht seit März 2018 unter türkischer Besatzung (KAS 4.12.2018b; vgl. MPG 2018).

Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das nicht von islamistischen, sondern von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syrien (KAS 4.12.2018a). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des von den USA unterstützten Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Diese schwierige Situation führt auch dazu, dass die Kurden wieder vermehrt das Gespräch mit der syrischen Zentralregierung suchen (KAS 4.12.2018b).

Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 13.3.2019). Die zwischen der Kurdischen Selbstverwaltung (dominiert von der PYD) und Vertretern der syrischen Regierung im Sommer 2018 und Anfang 2019 geführten Gespräche brachten auf Grund unvereinbarer Positionen betreffend die Einräumung einer (verfassungsgemäß festzuschreibenden) Autonomie, insbesondere für die kurdisch kontrollierten Gebiete sowie hinsichtlich der Eingliederung/Kontrolle der SDF, keine Ergebnisse (ÖB 7.2019). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, da die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019).

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Syria.pdf, Zugriff 12.12.2018

-

BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017):

Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.12.2018

-

DS - Der Standard (15.10.2019): "Schmerzhafter Kompromiss" für Kurden in Nordsyrien, USA verhängen Sanktionen, https://www.derstandard.at/story/2000109839161/erdogan-kuendigt-ausweitung-der-offensive-in-syrien-an, Zugriff 16.10.2019

-

DSO - Der Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien,

https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 9.4.2019

-

FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Syria, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/syria, Zugriff 10.12.2018

-

France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,

https://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 10.12.2018

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Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections,

http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 10.12.2018

-

IFK - Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (10.2018): Factsheet Syrien No. 70, 14. August 2018 - 2.10.2018, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syr_70_deu.pdf, Zugriff 1.3.2019

-

KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

-

KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Gülistan Gürbey] (4.12.2018b):

Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 15.1.2019

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MPG - Max-Planck-Gesellschaft (2018): Familienrecht im Nahen Osten

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Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien [Stand Herbst 2018],

https://www.familienrecht-in-nahost.de/11318/Syrien-Rechtslage, Zugriff 17.1.2019

-

ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus (7.2019):

Asylländerbericht Syrien 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2014213/SYRI_ÖB+Bericht_2019_07.pdf, Zugriff 19.8.2019

-

Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 10.12.2018

-

SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 31.1.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des "Islamischen Staates",

https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 9.1.2018

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USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/1399549/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 10.12.2018

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USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 12.12.2018

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USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2004226.html, Zugriff 19.3.2019

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WKO - Wirtschaftskammer Österreich - Außenwirtschaftscenter Amman (11.2018): Außenwirtschaft: Update Syrien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/syrien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 1.3.2019

1.2.2 Sicherheitslage

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention des Iran in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018a). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016).

Am Beginn des Jahres 2019 sind noch drei größere Gebiete außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung: die Provinz Idlib und angrenzende Gebiete im Westen der Provinz Aleppo und Norden der Provinz Hama; die Gebiete im Norden und Osten Syriens, die unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) stehen; außerdem die Konfliktschutzzone (de-confliction zone) bei Tanf in Homs bzw. in der Nähe des Rukban Flüchtlingslagers (UNHRC 31.1.2019).

Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen, allen voran die Provinzen Idlib, Teile Aleppos, Raqqas und Deir ez-Zours (AA 13.11.2018).

Laut UNMAS (United Nations Mine Action Service) sind 43% der besiedelten Gebiete Syriens mit Mienen und Fundmunition kontaminiert (AA 13.11.2018). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes zum Beispiel im Osten der Stadt Aleppo, Ost-Ghouta und im Osten Hamas (DIS/DRC 2.2019).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghuz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen "Syrian Democratic Forces" erobert. Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZO 24.3.2019). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019). Gegenwärtig sollen im Untergrund mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019).

US-Präsident Donald Trump kündigte im Dezember 2018 an, alle 2.000 US-Soldaten aus Syrien abziehen zu wollen (Qantara 28.2.2019). Nachdem Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens (CNN 11.10.2019). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wird ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019, DS 17.10.2019).

Quellen:

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AA - Deutsches Auswärtiges Amt (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 10.12.2018

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CNN (11.10.2019): Everything you need to know about Turkey's military offensive in Syria,

https://edition.cnn.com/2019/10/07/middleeast/six-questions-syria-us-intl/index.html, Zugriff 15.10.2019

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DIS/DRC - Danish Immigration Service / Danish Refugee Council (2.2019): Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria,

https://nyidanmark.dk/-/media/Files/US/Landerapporter/Syrien_FFM_rapport_2019_Final_31012019.pdf?la=da&hash=A4D0089B4FB64FC6E812AF6240757FC0097849AC, Zugriff 27.2.2019

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DS - Der Standard (13.10.2019): Hunderte IS-Angehörige aus Lager im Norden Syriens geflohen,

https://www.derstandard.at/story/2000109807141/usa-werfen-tuerkischer-armee-beschuss-von-us-truppen-in-syrien, Zugriff 16.10.2019

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DS - Der Standard (17.10.2019): USA zerstören nach Nordsyrien-Abzug Waffenlager in Zementfabrik aus der Luft, https://www.derstandard.at/story/2000110026710/usa-zerstoeren-nach-abzug-waffenlager-in-zementfabrik-aus-der-luft, Zugriff 18.10.2019

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DZO - Die Zeit Online (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.3.2019): Die letzte Schlacht gegen den "Islamischen Staat" hat begonnen, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kurden-beginnen-angriff-auf-letzte-is-bastion-in-syrien-16082097.html, Zugriff 12.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.3.2019): Sieg über Terrormiliz : Warum der IS weiter gefährlich bleibt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/warum-der-is-weiter-gefaehrlich-bleibt-16103411.html, Zugriff 25.3.2019

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.3.2019): IS-Führer Al-Bagdadi bleibt verschwunden, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/irak-islamischer-staat-abu-bakr-al-bagdadi, Zugriff 25.3.2019

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ISW - Institute for the Study of War (25.7.2019): Syria Situation Report: July 10 - 23, 2019,

http://www.understandingwar.org/backgrounder/syria-situation-report-0, Zugriff 4.9.2019

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung [Nils Wörmer] (4.12.2018a): Assads afghanische Söldner,

https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/assads-afghanische-soldner, Zugriff 15.1.2019

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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (16.10.2019): Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com/en/time/16.10.2019, Zugriff 17.10.2019

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Qantara (28.2.2019): Das Ende des "Islamischen Staates" - Neues Kapitel im Syrien-Konflikt,

https://de.qantara.de/inhalt/das-ende-des-islamischen-staats-neues-kapitel-im-syrien-konflikt, Zugriff 12.3.2019

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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,

http://https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 10.12.2018

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SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2019): Documenting the Death of 6,964 Civilians in Syria in 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Documenting_the_Death_of_6964_Civilians_in_Syria_in_2018_en.pdf, Zugriff 13.3.2019

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SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.9.2019): 267 Civilians, Including One Media Worker and Five Medical and Civil Defense Personnel, Documented Killed in Syria in August 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/267_civilians_were_killed_in_Syria_in_August_2019_en.pdf, Zugriff 4.9.2019

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UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70],

https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf, Zugriff 11.3.2019-

1.2.2.1 Versöhnungsabkommen

Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (BFA 8.2017). Der Abschluss der sogenannten "Reconciliation Agreements" folgt in der Regel einem Muster, das mit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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