Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
AVG §68Spruch
W156 2228558-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 03.01.2020 des K XXXX -H XXXX F XXXX , vertreten durch NÖ Landesverein für Erwachsenenschutz, Erwachsenenvertretung und Bewohnervertretung, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.12.2019, beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.12.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2019 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben vom 14.02.2020 wurde im Wege der Vertretung die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 14.02.2020 im Wege der rechtlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 04.12.2019 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2228558.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020