Entscheidungsdatum
18.02.2020Norm
AsylG 2005 §55Spruch
G301 2223129-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.10.2019, Zl. XXXX, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 31.10.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 11.10.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit dem am 25.11.2019 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.12.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.
Der BF hat am 11.10.2019 beim BFA, RD Oberösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 eingebracht.
Der BF wurde amXXXX12.2019 aus Österreich in die Dominikanische Republik abgeschoben. Der BF hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.
Die Feststellung zur Abschiebung des BF von Österreich in die Dominikanische Republik am XXXX12.2019 beruht auf der Eintragung im Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem übermittelten Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Wien (OZ 2).
Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Für die reformatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 2 VwGVG ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 28 VwGVG, Rz 13).
"Sache" im vorliegenden Verfahren ist die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.
Erste Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist, dass sich der antragstellende Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhält.
In den Erläuternden Bemerkungen zum 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (§§ 54 bis 62) in der Regierungsvorlage des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP) heißt es dazu:
"Vor diesem Hintergrund und zur Abgrenzung zu den Aufenthaltstiteln nach dem NAG wurden die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen neu benannt. Wie bisher ist die Erteilung ausschließlich nur an Drittstaatsangehörige möglich, die bereits im Bundesgebiet aufhältig sind."
Konkret zur Bestimmung des § 55 AsylG 2005 heißt es in den Erläuterungen weiter:
"In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst [werden]. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich."
Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass der BF den gegenständlichen Antrag am 11.10.2019 in Österreich gestellt und sich auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Österreich aufgehalten hat, allerdings wurde der BF am XXXX.12.2019 aus Österreich abgeschoben.
Der BF hält sich somit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland aufhältige Drittstaatsangehörige aus anderen als "berücksichtigungswürdigen" Gründen, insbesondere zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Familienzusammenführung, grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zur Anwendung gelangen.
Da im vorliegenden Fall schon mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel, Familienzusammenführung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2223129.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020