TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W237 2218827-1

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W237 2218827-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2019, Zl. 1225063403-190347088, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auf 30 Monate herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.

Schlagworte

Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung, illegale Beschäftigung,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2218827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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