Entscheidungsdatum
24.02.2020Norm
FPG §53Spruch
W237 2218475-1/9E
W237 2218474-1/9E
W237 2218472-1/10E
W237 2218469-1/10E
W237 2218471-1/10E
W237 2218473-1/10E
W237 2218468-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , und 7.) XXXX ,geb. XXXX , alle StA.: Ukraine, alle vertreten durch XXXX , gegen die Spruchpunkte VII. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2019, 1.) Zl. 1222587801-190261035, 2.) Zl. 1222588003-190260829, 3.) Zl. 1222588406-190261285, 4.) Zl. 1222588602-190261370, 5.) Zl. 1222588700-190261426, 6.) Zl. 1222589000-190261540, und
7.) Zl. 1222589501-190261455, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 2 FPG stattgegeben. Die Spruchpunkte VII. der sie betreffenden Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellten.
Schlagworte
Einreiseverbot, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Teilbehebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2218469.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020