TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 W147 1434091-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W147 1434091-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. September 2018, Zl. 13-821458600/170944570, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. gemäß §§ 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, 10 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, §§ 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, 52 Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 11. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, seine Neffe und ein Freund wären von Polizisten in einem Polizeigebäude in XXXX (Teilrepublik Dagestan) getötet worden. Daraufhin habe eine Demonstration stattgefunden, bei welcher der Beschwerdeführer auch beteiligt gewesen sei. Die Polizei habe die Demonstranten mit Schlagstöcken auseinandergetrieben und seien zwei Teilnehmer spurlos verschwunden. Alle Beteiligten seien auf einer Videokamera aufgenommen worden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer auch mitnehmen wollen, dieser sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Drei Monate vor seiner Einreise sei er jedoch erwischt und von der Polizei zusammengeschlagen worden. Ihm sei mit der Einleitung eines Strafverfahrens und Gefängnis gedroht worden, würde er nicht 30.000,- USD bezahlen. Bei der Polizei habe er Anzeige erstattet, es sei ihm aber auf Nachfrage - ein Monat später - mitgeteilt worden, dass man von keiner Anzeige wisse. Da er kein Geld gehabt habe, habe er sich entschlossen das Land zu verlassen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 18. Jänner 2013 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eingangs an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat Dagestan verlassen, nachdem er von der Polizei verfolgt worden sei. Er sei im Dorf XXXX (Teilrepublik Dagestan) geboren und 1968 mit seiner Familie nach XXXX (Teilrepublik Dagestan) verzogen. Von 1971 bis 1984 habe er die Schule besucht und seinen Militärdienst habe er von 1984 bis 1987 absolviert. XXXX habe er geheiratet. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Geschwister sowie seine Ehegattin und sein Sohn seien noch im Heimatstaat aufhältig. Seine Frau halte sich bei Verwandten versteckt.

Im November 2009 seien sein Neffe und ein Freund von der Polizei aufgehalten und kontrolliert worden. Da es Probleme mit den Papieren gab, seien sie zu einer Polizeistation mitgenommen worden. Die Polizei habe den Neffen zu Tode geprügelt und der Freund sei an einem Herzversagen verstorben. Der Freund habe zudem eine Schussverletzung aufgewiesen, die ihm - so die Vermutung des Beschwerdeführers - im Nachhinein zugefügt worden sei, um einen Fluchtversuch vorzutäuschen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer und ca. 600 andere Personen im Dezember 2009 vor dem Polizeigebäude in XXXX (Teilrepublik Dagestan) im Zuge einer Demonstration für Gerechtigkeit protestiert. Die "OMON" seien infolgedessen aufgetreten und sollen mit Gewehren auf die Demonstranten eingeschlagen haben. Der Beschwerdeführer sei dabei derart verletzt worden, dass er wegen der Hämatome operiert werden musste. Der gesamte Ablauf sei auf Videokamera aufgezeichnet worden. Bezüglich der Verletzungen habe der Beschwerdeführer im März 2010 Anzeige bei der Polizei in XXXX (Teilrepublik Dagestan) erstattet. Ende Mai 2010 habe der Beschwerdeführer nach dem Verlauf der Anzeige nachgefragt und sei ihm deswegen gedroht worden. Er solle Ruhe geben, ansonsten gegen ihn eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt erstatten werden würde. Er sei aufgefordert worden 30.000,- USD zu bezahlen, damit man ihn in Ruhe lasse. Daraufhin sei der Beschwerdeführer Ende 2010 in sein Geburtsdorf XXXX (Teilrepublik Dagestan) verzogen. Die Lage habe sich zunächst beruhigt, bis er Anfang August 2012 von der Polizei in Zivil aufgesucht worden sei. Ihm sei gedroht worden das Geld binnen zwei Monaten zu bezahlen, ansonsten komme er ins Gefängnis. Aus diesem Grund habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen.

Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte der Beschwerdeführer eines Verbrechens beschuldigt zu werden. Sich in einem anderen Landesteil anzusiedeln könne der Beschwerdeführer nicht, da man die Kaukasen in "Russland" nicht möge.

Auf Nachfrage, warum er seine Familie in der Heimat zurückgelassen habe, führt der Beschwerdeführer aus, er habe nicht genug Geld gehabt.

3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 14. März 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens des ehemaligen Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können.

4. Mit Schriftsatz vom 2. April 2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes und focht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang an.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Jänner 2015, W121 1434091- 1/16E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 87/2012 und § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine "Fluchtgeschichte" nicht glaubwürdig schildern könne, sich immer wieder in Widersprüche verstricke und letztendlich der Meinung des Bundesasylamtes zu folgen sei, der Beschwerdeführer habe sich eine asylrelevante Verfolgungsgeschichte konstruiert. Auf der anderen Seite ging die erkennende Richterin jedoch von ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuell integrativen Anknüpfungspunkten hinsichtlich des Privat-und Familienlebens des Beschwerdeführers aus und stützte die auf Dauer erklärte unzulässige Rückkehrentscheidung, auf die zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangene Interessensabwägung über den Verbleib im Bundesgebiet.

Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG idgF. stattgegeben.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Februar 2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 "Aufenthaltsberechtigung plus" andernfalls gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 "Aufenthaltsberechtigung".

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Ausstellung der "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG 2005.

8. Die gemäß § 55 AsylG 2005 am 1. Juli 2015 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 9. Juli 2015 ausgehändigt.

9. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 1. Juli 2016 ein weiterer Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" ausgestellt, der bis zum 1. Juli 2017 gültig war.

10. Einen Verlängerungsantrag stellte der Beschwerdeführer nicht, da die Bezirkshauptmannschaft ihm - wie er behauptet - mitgeteilt habe, er müsse zuerst die Prüfung "Deutsch A2" positiv abschließen.

11. Der Beschwerdeführer stellte am 11. August 2017 einen weiteren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 "Aufenthaltsberechtigung plus" andernfalls gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 "Aufenthaltsberechtigung".

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer am 26. Jänner 2018 einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Ausstellung der "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG 2005.

13. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 11. Oktober 2012, somit seit - zu dem Zeitpunkt - über 5 Jahren in Österreich. Während dieser Zeit habe er sich stets wohlverhalten und sei motiviert einer Beschäftigung nachzugehen, sobald er über einen dies ermöglichenden Aufenthaltstitel verfüge. Er verfüge kaum über Anknüpfungspunkte in der Heimat; lediglich zu seinem Sohn habe er regelmäßigen Kontakt. In Österreich hingegen habe er ein reges Sozialleben. Da er in einem sehr dörflichen Umfeld wohne, habe er keine intensiven Deutschkurse besuchen können und daher die A2-Prüfung nicht bestanden. Er befürchte im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Probleme mit der Polizei in seinem Heimatstaat sofort verhaftet zu werden.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. September 2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idfF, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen angeführt, dass beim Beschwerdeführer keine ausreichend ausgeprägten Integrationsbemühungen festzustellen seien. Das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers stütze sich lediglich auf die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Ansonsten habe er erst nach Jahren des Aufenthalts Bemühungen gezeigt, die deutsche Sprache zu lernen und sei bislang auch keiner Beschäftigung nachgegangen. Die belangte Behörde hielt fest, der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und zeige keine Bemühungen einer legalen Arbeit nachzugehen, obwohl er durch den Aufenthaltstitel die Möglichkeit gehabt habe. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib überwiege, zumal er während seines Aufenthalts, immer auf Sozialleistungen angewiesen gewesen sei und keine nachhaltigen Integrationsbemühungen gezeigt habe.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 17. September 2018 wurde gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

16. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52a Absatz 2 BFA-VG verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch bis 3. Oktober 2018 in Anspruch zu nehmen.

17. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid, ficht diesen wegen inhaltliche Fehler und falscher rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang an.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er die "Deutsch A2-Prüfung" am 20. Oktober 2018 nachholen werde und das Diplom über den positiven Abschluss umgehend nachreiche. Desweiteren führte er ins Treffen, dass er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten geleistet habe und über eine Arbeitszusage der Firma Star-Clean Reinigungsservice GmbH verfüge, welche ihn im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels einstelle. Er leide zudem an Bluthochdruck und es gehe ihm schlecht. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte der Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage zu geraten.

18. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

19. Mit am 21. November 2018 eingelangtem Schreiben wurde die Vollmacht des Beschwerdeführers zu einer rechtsfreundlichen Vertretung bekanntgegeben.

20. Am 11. Februar 2020 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben im Heimatland sowie seinem Leben und Alltag in Österreich befragt wurde. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen Rechtsvertreters über die Auflösung der Vollmacht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Arwaren zugehörig und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Bis zu seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2012, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie vorwiegend in XXXX (Teilrepublik Dagestan). Seit seiner Einreise befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet.

In der Russischen Föderation hat der Beschwerdeführer zahlreiche Angehörige, insbesondere seine Ehegattin und seinen Sohn. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen - über den Zeitraum des Aufenthalts in Österreich - naturgemäß aufgebauten Bekanntenkreis.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet und verfügt trotz seines langen Aufenthalts nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Die Prüfung auf dem Niveau "Deutsch A2" hat der Beschwerdeführer bislang nicht bestanden.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Bisher ging der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch soziale Unterstützungsleistungen des Staates und Darlehen seiner Freunde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, da er sowohl Russisch als auch Awarisch spricht und seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet selbstständig zu sichern vermochte.

1.2. Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:

0. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178

Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel.

Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a).

Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik, https://

www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019

-

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/

publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019

-

FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff

6.8.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff

5.9.2019

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019

-

Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau,

https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019

-

ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019,

https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 30.9.2019

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 6.8.2019

-

Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019

-

Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019

-

Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019

-

Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019

0.1. Dagestan

Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 19.6.2019, vgl. IOM 6.2014). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der die Sicherheitslage zwar angespannt ist, sich in jüngerer Zeit aber verbessert hat (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2018).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019, vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden. Im Nordkaukasus hatte er davon Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan - und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht - Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll. Er gilt als Gegenmodell zu Kadyrows ungestümer Selbstherrlichkeit. Mit Wassiljew tritt jemand mit wirklich direktem Draht zur Zentralmacht im Nordkaukasus auf. Das könnte ihn, zumindest für einige Zeit, zum starken Mann in der ganzen Region machen (NZZ 12.2.2018).

Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef [Abdussamad Gamidow], zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende NordkaukasusRepublik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018, vgl. Standard.at 5.2.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019

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ACCORD (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,

https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-indagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 6.8.2019

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Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nichtsystem-opposition, Zugriff 23.9.2019

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IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation NZZ - Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf,

https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-aufld.1356351, Zugriff 6.8.2019

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ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019

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Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublikdagestan-festgenommen, Zugriff 6.8.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 6.8.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (11.2018): Erfolg der russischen Systemopposition bei den Regionalwahlen, https://www.swp-berlin.org/publikation/russland-wahlerfolg-dersystemopposition/, Zugriff 23.9.2019

1. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019

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BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019

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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019

1.1. Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich je

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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