TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/28 W132 2216388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2020
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Entscheidungsdatum

28.02.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W132 2216388-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 40, § 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" vorgenommen.

Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und Dris. XXXX , Facharzt für HNO, basierend auf der Aktenlage, zugrunde gelegt.

2. Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2018 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.01.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.

2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von zum Teil bereits im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Genehmigung eines Behindertenparkplatzes ersuche. Er könne wegen seines Bandscheibenvorfalles keine 200 m gehen und auch nicht länger stehen. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel verwenden, wenn er einen Rheumaschub habe, und bekommen Panikattacken, Angstzustände und Atemnot in diesen. Er nehme Schmerzmittel und erhalte Infiltrationen. Seine Mobilität sei voll eingeschränkt, er hinke beim Gehen und könne sich Schuhe und Socken nicht ohne Hilfe ausziehen.

2.3 Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 10.20.2019 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Grund des in Höhe von 60 vH objektivierten Grades der Behinderung den Antrag auf Neufestsetzung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" vorliegen.

Dem Bescheid wurden das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung in Kopie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter nachträglicher Vorlage eines Befundes Dris. XXXX vom 14.03.2019 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Grad der Behinderung nicht erhöht worden sei, obwohl er zwei Atteste nachgereicht habe, aus welchem hervorgehe, dass er Schmerzen habe und Schmerztherapien erhalte habe, beim Vorbeugen und Heben von Lasten eingeschränkt sei und ihm eine maximale Gehstrecke von 200m schmerzfrei möglich sei. Im Gutachten werde angeführt, dass er sich Socken und Schuhe selbständig anziehen könne, obwohl die Untersuchung in Socken stattgefunden habe, da er erwähnt habe, dass er sich die Socken nicht selbständig anziehen könne. Seine Angstzustände und Panikattacken würden sich insofern auswirken, als der Tinnitus stärker werde, und er weniger Luft bekomme, da er befürchte, wieder starke Schmerzen zu haben, wenn er im Vorhinein wisse, dass er eine lange Wegstecke vor sich habe. Da er nicht lange stehen und gehen könne, könne er vom Tullnerfelder Bahnhof nicht zum Bahnsteig gehen, da kein Parkplatz vor der Eingangshalle frei sei. Auch würden ihn die öffentlichen Verkehrsmittel nicht bis zur Eingangstüre des Arztes bringen. Er habe Schmerzen an den Bandscheiben mit Lähmungserscheinungen im rechten Fuß und könne keine 200 Meter gehen, ohne sich hinzusetzen.

3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2019 eingelangten - Schreiben vom 22.03.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

3.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

3.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin in Höhe von 60 vH bewertet wurde.

3.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter neuerlicher Vorlage des bereits im Akt befindlichen Befundes Dr. XXXX vom 14.03.2019, im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten nicht angeführt worden sei, dass er von seiner Frau zur Untersuchung begleitet worden sei, welche ihm beim An- und Auskleiden geholfen habe. Auch gehe er mit Gehstock, mit welchem - anders als im Gutachten angeführt - ein symmetrisches Armpendeln nicht möglich sei. Der Zehen- und Fersengang seien nur mit Anhalten am Untersuchungsbett möglich gewesen. Er befinde sich in Berufsunfähigkeitspension, da er keine 50 bis 200 Meter gehen könne. Der vorgelegte Befund Dris. XXXX sei nicht berücksichtigt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Caput unauffällig. Collum unauffällig. Haut unauffällig. Thorax:

Unauffällig. Mammae unauffällig. Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent. Pulmo: VA beidseits, Basen frei.

Abdomen: Weich. Kein Druckschmerz. Leber unter dem Rippenbogen. Magenband linker Oberbauch.

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Kontur regelrecht, blande Narbe, rechts in S 0-0-130, links in S 0-0-90 vorhalten und seitlich, keine Funktionseinschränkung.

Ellenbogen: Frei beweglich, keine Funktionseinschränkung.

Handgelenke: Frei beweglich, keine Funktionseinschränkung.

Fingergelenke: Frei beweglich, Faustschluss beidseits möglich.

Pinzettengriff beidseits möglich.

Wirbelsäule: Im Lot. Keine Klopfdolenz.

ISG beidseits frei. FBA 40 cm. KJA 0 cm. Schober 10/14. Lasegue beidseits negativ.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke: beidseits in S 0-0-120, frei beweglich, keine

Funktionseinschränkung. Kniegelenke: beidseits in S 0-0-130, frei beweglich, keine Funktions-einschränkung. Sprunggelenke beidseits in S 40-0-60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung.

Grob neurologisch: unauffällig.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hörstörung beidseits Tabelle Z4/K4, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche.

12.02.01

50 vH

02

Polymyalgia rheumatica Oberer Rahmensatz, berücksichtigt eine mäßige Funktionseinschränkung mit morgendlicher Steifigkeit.

02.02.02

40 vH

03

Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Wurzelkompression, Wirbelgleiten Grad I Oberer Rahmensatz, da anhaltende Schmerzen mit radiologischen Veränderungen und maßgeblicher Einschränkung im Alltag.

02.01.02

40 vH

04

COPD Grad I-II mit Emphysem Unterer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Lungenfunktion.

06.06.02

30 vH

05

Zustand nach Sigmaresektion bei Divertikulose Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt eine erfolgreiche Teilresektion des Darmes nach Perforation bei Divertikulose.

gZ 07.04.02

30 vH

06

Bewegungseinschränkung Schulter rechts Fixposition

02.06.03

20 vH

07

Kompensiertes Ohrengeräusch beidseits Unterer Rahmensatz, da keine erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert.

12.02.02

10 vH

08

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Monotherapie.

09.02.01

10 vH

09

Angstzustände und Panikattacken Unterer Rahmensatz, berücksichtigt die medikamentöse Singletherapie bei guter sozialer Integration.

03.05.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Die führende Funktionsbeeinträchtigung unter Nr. 1 wird durch Leiden 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 4 - 9 erhöhen nicht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht.

Ein Zustand nach Cataract OP beidseits, ein Zustand nach Cholecystektomie, ein Zustand nach Mangebandoperation und Atheromatose der Aorta abdominalis und er Illiacalarterien erreichen keinen Grad der Behinderung.

Im Vergleich zu den der Ausstellung des Behindertenpasses zugrunde gelegten Gutachten vom 17.02.2017 und 02.05.2017 wurden nunmehr die Leiden "nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" und "Angstzustände und Panikattacken" neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus nicht.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist in Verbindung dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt.

Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen.

Im vom Beschwerdeführer angeführten Attest Dris. XXXX vom 30.01.2019 werden lediglich die objektivierten Diagnosen bestätigt. Es finden sich in diesem Attest weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Diesem Beweismittel kommt daher keine Aussagekraft zu. Auch im Befund Dris. XXXX vom 01.02.2019 werden die in Leiden 2 und 3 beurteilten Einschränkungen des Bewegungsapparates beschrieben, wobei dieser Befund zwar einen kurzen Status, aber ebenfalls keine Angaben über bestehende Bewegungsumfänge bzw. vorliegende Funktionseinschränkungen enthält.

Zur vorgelegten bildgebenden Diagnostik ist anzumerken, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Beurteilung relevant ist.

Die befassten Sachverständigen haben im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers einen umfassenden klinischen Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben.

Die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche Position 02.01.02 für Einschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH heranzuziehen ist, wenn Dauerschmerzen, eventuelle episodische Verschlechterungen und maßgebliche radiologische oder morphologische Veränderungen vorliegen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben resultieren. Den vom Beschwerdeführer angeführten Schmerzzuständen wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position ausreichend Rechnung getragen. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Zu den angegebenen Einschränkungen des Bewegungsapparates kann dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief des Medizinischen Zentrums Bad Vigaun vom 09.07.2018 entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei Entlassung der Zehenspitzen- und Fersenstand möglich war, in der HWS die Rotation 60-0-70 betrug und Inklination und Reklination nahezu vollständig waren. Die linke Schulter war schmerzfrei und vollständig beweglich, im Bereich der rechten Schulter bestand eine nahezu vollständige Abduktion. Beide Kniegelenke und die linke Hüfte werden in diesem Befund als schmerzfrei und vollständig beweglich beschrieben, es lag im Bereich der rechten Hüfte ein vollständiger Bewegungsumfang vor und war lediglich die Rotation endlagig schmerzhaft.

Der zuletzt vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 14.03.2019 listet die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen - welche sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch im Gutachten Dris. XXXX der Beurteilung unterzogen wurden - und die eingenommene Medikation auf.

Ergänzend wird in diesem Befund erstmals die Diagnose "Panikstörung, Phobien und ängstliche Depression" angeführt. Es sind dem Befund aber weder konkrete Angaben zu der angeführten Gesundheitsschädigung zu entnehmen, noch deren Ausmaß oder Art und Dauer einer eventuell durchgeführten Behandlung. Da in diesem Befund aber die Behandlung des psychischen Leidens des Beschwerdeführers mit dem Medikament Saroten 25 mg beschrieben wird, erfolgte nunmehr die Beurteilung dieses Leidens unter Position 03.05.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Eine höhere Beurteilung dieses Leiden ist nicht angezeigt, da sowohl im Gutachten der belangten Behörde als auch Gutachten Dris. XXXX allseitige Orientierung, geordneter Gedankengang, normaler Antrieb, normale Stimmung, stabiler Affekt und unauffällige Mnestik objektiviert werden konnten und auch keine medizinischen Beweismittel vorliegen, welche eine höhere Beurteilung rechtfertigen würden.

Betreffend die weiteren diagnostizierten und beurteilten Leiden Hörstörung, Polymyalgie Rheumatica, Zustand nach Sigmaresektion bei Divertikulose, COPD, Ohrengeräusche und insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht.

Die aus den vorgelegten Beweismitteln ersichtlichen Diagnosen "Zustand nach Cataract OP beidseits, ein Zustand nach Cholecystektomie, ein Zustand nach Magenbandoperation und Atheromatose der Aorta abdominalis und er Illiacalarterien" stellen keine einschätzungsrelevanten Leiden dar, da im Rahmen der klinischen Untersuchung weder daraus resultierende relevante Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten, noch solche vom Beschwerdeführer anamnestisch angegeben wurden bzw. solche befunddokumentiert sind. Auch besteht hinsichtlich dieser Diagnosen weder Dauermedikation noch Therapie.

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX insbesondere dem im klinischen Befund beschriebenen Ausmaß der objektivierten Funktionseinschränkungen, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht - auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein substantiierter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die vorgebrachten Einwendungen und die vorgelegten Beweismittel einer neuerlichen Überprüfung durch einen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen sowie die vorgelegten Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 60 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im Übrigen ist anzumerken, dass weder die Art der objektivierten Leiden noch die richtsatzmäßige Einschätzung der Einzelleiden vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wurde, sondern sich das Beschwerdevorbringen überwiegend auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Benützung eines PKWs bzw. auf die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 beziehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" und "Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert" abspricht - ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet.

Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen kommt insofern keine Relevanz zu, als die maßgebenden Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsumfanges bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind (siehe Feststellungen unter Punkt II.1.2.2.). Der Umstand, dass mit Gehstock symmetrisches Armpendeln nicht möglich ist, der Zehen- und Fersengang nur mit Anhalten gelingt und die Gattin des Beschwerdeführers beim An- und Auskleiden geholfen hat, steht damit in Einklang. Dem Bezug einer Berufsunfähigkeitspension kommt keine Aussagekraft für die Höhe des Grades der Behinderung zu.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2216388.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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