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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0018Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des M M in T und
2. der A GmbH in W, beide vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. September 2019, VGW-001/069/15076/2018-13 und VGW-001/V/069/7182/2019, betreffend eine Übertretung des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Beim Inhalt einer Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine im Einzelfall auszulegende Erklärung. Wie eine solche aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer konkreten Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2019/09/0035, mwN).
6 Nach den in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bezog sich die Bestellungsurkunde des E.W. auf ganz bestimmte Gesetze (Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses), das Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz war nicht darunter. Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn es davon ausgegangen ist, dass E.W. für die Einhaltung der Bestimmungen des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes nicht verantwortlich war. Das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, dass die Vorschriften des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes auch die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes beträfen und unter Berücksichtigung des Unternehmenszweiges der Zweitrevisionswerberin daher auch die Bestimmungen des Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetzes von der Bestellungsurkunde umfasst gewesen seien, zeigt keine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes auf.
7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen ausgeführt wird, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses § 44a Z 3 VStG widerspräche, weil die Fundstelle der Strafnorm (§ 17 Abs. 2 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz) nicht richtig und vollständig zitiert sei, zumal die Fundstelle jener Novelle angegeben werden müsse, durch die die verletzte Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten habe, stellen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht die erforderliche konkrete Bezugnahme auf den vorliegenden Fall her (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN); in den Revisionszulässigkeitsgründen wird nämlich nicht angegeben, welche konkrete Fassung der Strafnorm anzuführen gewesen wäre. Darüber hinaus wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt, dass die Strafdrohung in der nach Meinung der Revision zu zitierenden Fassung abweichend von jener der vom Verwaltungsgericht zitierten Fassung wäre, sodass nicht ersichtlich ist, dass eine Verletzung in einem subjektiven Recht der Revisionswerber überhaupt erfolgt wäre (vgl. VwGH 26.7.2002, 2001/02/0253, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050017.L00Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020