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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Michael Kappacher und Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts
Tirol vom 20. Mai 2019, LVwG-2018/28/2602-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann Landeck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der gegen den Ausspruch der Ermahnung gerichteten Beschwerde der Abgabenbehörde Folge und verhängte über den Revisionswerber als Mitglied des Vorstands und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Aktiengesellschaft wegen der Beschäftigung 18 namentlich genannter Staatsangehöriger von Afghanistan, Irak, Pakistan, Somalia, Sudan und Syrien in jeweils konkret angeführten Zeiträumen, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien, wegen der dadurch verwirklichten Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgese tz (AuslBG) 18 Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass von der Amtspartei nur der - vom Schuldspruch trennbare - Ausspruch der Ermahnung bekämpft worden sei, weshalb ersterer in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG komme im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Frage, weil das Vorliegen eines Kontrollsystems nicht einmal behauptet worden sei und auch im Hinblick auf den Tatzeitraum von über zwei Monaten nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne. Darüber hinaus seien die Folgen von Übertretungen des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unbedeutend anzusehen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG - also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung - vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/09/0022, mwN).
7 Im gegenständlichen Verfahren hat bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend erkannt, dass in Bezug auf den Schuldspruch einerseits und den Ausspruch über die Ermahnung andererseits trennbare Absprüche vorliegen (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148; 10.11.2011, 2010/07/0001; 19.5.1993, 92/09/0031). Da sich die nur von der Abgabenbehörde erhobene Beschwerde nur gegen die Ermahnung richtete, wurde der Schuldspruch rechtskräftig.
8 Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe bzw. Ermahnung - trennbare Absprüche vor, so ist auch die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).
9 Das vom Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision erstattete Vorbringen wendet sich nun ausschließlich gegen den Schuldausspruch, weshalb er schon aus diesem Grund eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängen würde, nicht aufzeigt.
10 Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 betreffenden Rechtsfragen bereits in seinem, die Revision eines weiteren Vorstandsmitglieds dieser Aktiengesellschaft abweisenden Erkenntnis vom 19. November 2019, Ra 2019/09/0017, befasst, auf das für Näheres gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird. Ebenso liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verantwortlichkeit eines neu eintretenden Gesellschaftsorgans vor (siehe VwGH 15.9.2011, 2011/09/0127; VwGH 28.5.2008, 2008/09/0117). 11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mit dem gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassendem Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090116.L00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020