TE Vwgh Beschluss 2020/2/25 So 2020/03/0002

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1
VwGG §31 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie der Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Ablehnungsantrag des DI (FH) E M in L, betreffend Ablehnung des Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Rigler, des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching und der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Leonhartsberger, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 brachte der Antragsteller einen "Ablehnungsantrag der Richter und Richterinnen bzgl. Ra 2019/10/0166-7 und Ra 2019/10/0184-5" ein. An den zitierten Beschlüssen haben der Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Rigler, der Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Fasching und die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Leonhartsberger als Richter bzw. als Richterin mitgewirkt. Soweit sich der Schriftsatz auf die Ablehnung dieser Richter bzw. dieser Richterin des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, hat er folgenden Wortlaut (Schreibweise wie im Original):

"hiermit reiche ich einen Antrag für Ablehnung Ihrer Kompetenz als auch die in den Beschlüssen angeführten Richter und Richterinnen, denn Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Vorschrift für eine Amtstätigkeit in einer Gerichtsbarkeit.

Als Begründung wird ganz einfach vorgebracht, dass Sie nicht die Rechtskenntnis besitzen rechtmäßig, wie im Antrag auf Wideraufnahme samt Anhang, zu entscheiden.

Weiters haben Sie die Vorlagepflicht an den EuGH unterlassen, wo diese Anwaltszwang EuGH-Rechtsentscheidung abgeändert hätte werden müssen, weil in dieser der Wortlaut "KANN" und nicht "MUSS" des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GRC nicht einmal Ansatzweise berücksichtigt wurde.

Sie haben unerlässlich diesem Antrag eine Wirksamkeit zu verleihen!"

2 § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (VwGG), lautet:

"Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1. in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2. in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3. wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen."

3 Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert (vgl. etwa VwGH 23.2.2018, 2018/03/0001). Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofs betreffen (vgl. etwa VwGH 20.6.2002, 2002/18/0131).

4 Soweit der Antragsteller pauschal mangelnde Rechtskenntnis der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zur Stattgabe des Antrags führen, weil damit nicht dargelegt wird, aus welchen unsachlichen psychologischen Motiven die betroffenen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Antragstellers an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt gewesen seien. 5 Der zweite Grund, aus dem nach Ansicht des Antragstellers Befangenheit der abgelehnten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ist - soweit dies nachvollziehbar ist - eine vom Antragsteller angenommene Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen, weil in den diesen vorangegangenen Verfahren ein nach Ansicht des Antragstellers erforderlicher Antrag auf Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterblieben sei. Auch dies kann nicht zur Stattgabe des Antrags führen, da der Umstand, dass der Antragsteller Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes für unrichtig hält, keine Grundlage dafür darstellt, eine Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidungen mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen (vgl. VwGH 11.2.2019, Ro 2019/03/0004).

6 Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

7 Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben, mit denen ohne jegliche Substantiierung die Befangenheit von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht (vgl. VwGH 2.5.2019, Ro 2019/03/0016).

Wien, am 25. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030002.X00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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