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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des A P A in V, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2019, I416 2149074- 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 1. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2017 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis (mit einer hier nicht weiter relevanten Änderung der Formulierung eines Spruchpunktes) als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
8 Es ist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0110, mwN).
9 In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber geltend, es sei die das Parteiengehör betreffende Vorschrift verletzt worden, weil es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, ihm in der Verhandlung während der Befragung Vorhalte zu machen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, einem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und auch keine Pflicht, ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/20/0529, mwN). 10 Es gelingt dem Revisionswerber, der lediglich von eigenen Prämissen ausgeht, aber auch sonst nicht, aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wären. Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit - gleichfalls angeführt unter dem Aspekt der Beweiswürdigung - auf die Lage im Heimatland des Revisionswerbers verwiesen wird, wird den diesbezüglichen Ausführungen erkennbar die Richtigkeit des Fluchtvorbringens zugrundegelegt. Diesem Vorbringen blieb aber - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt: in im Revisionsverfahren nicht zu beanstandender Weise - die Glaubwürdigkeit versagt.
11 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die Revision mit ihren Ausführungen - wie hier - vom festgestellten Sachverhalt, vermag sie daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0448; 28.11.2019, Ra 2019/20/0549, jeweils mwN).
12 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit weiters geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommenen Interessenabwägung die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers von mehr als fünfeinhalb Jahren nicht ausreichend berücksichtigt. 13 Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, mwN).
14 Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht alle bei der Interessenabwägung fallbezogen zu berücksichtigenden Umstände, im Besonderen auch die Dauer des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich, einbezogen. Dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung der feststellten Umstände die diesbezüglichen in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200041.L00Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020