TE Vwgh Beschluss 2020/2/26 Ra 2020/09/0004

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §40 Abs3
HDG 2014 §41 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2019, W116 2121202-1/2E, betreffend Bezugskürzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheers in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit dem am 2. Oktober 2015 zugestellten Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 28. September 2015 wurde er gemäß § 40 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) vom Dienst enthoben. Seine Dienstbezüge sind gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 seit 2. Oktober 2015 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel gekürzt.

3 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 ab. Dies begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass der um ein Drittel gekürzte Nettobezug deutlich über dem als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts heranzuziehenden unpfändbaren Freibetrags liege und sich keine Hinweise ergeben hätten, dass eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Revisionswerbers unbedingt erforderlich wäre.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, E 4129/2019, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter diesem Gesichtspunkt vor, das angefochtene Erkenntnis weiche "von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insofern ab, als das der Revisionswerber trotz schwieriger finanzieller Lage die Bezugskürzungen" erlitten habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner "gefestigten Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass Begründungen nicht durch Rückzug auf Gemeinplätze, phrasenhaft und in Ermangelung von konkretem Begründungswert erfolgen" dürften. Dies sei geschehen. Seine Ausführungen seien "willkürlich als unschlüssig bewertet" worden. Die genaue Darlegung der Einkommenssituation des Revisionswerbers sei "völlig ignoriert" worden.

8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, oder von welcher konkreten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0059, Rn. 6 zu den Begründungsanforderungen bei der Behauptung eines Abweichens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht - den Angaben des Revisionswerbers folgend - dessen finanzielle Belastungen festgestellt und unter Darlegung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024, ua) seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Welche weiteren Feststellungen zu treffen gewesen wären oder inwiefern das angefochtene Erkenntnis von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll, zeigt das Revisionsvorbringen nicht auf. 9 Ob der Revisionswerber mit dem von ihm ausgeführten Revisionspunkt eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend macht, kann hier daher dahingestellt bleiben (siehe dazu jedoch etwa VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0034, mwN).

10 Die Revision war somit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090004.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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