TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/26 Ra 2019/09/0081

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Steiermark vom 27. November 2018, Zl. LVwG 30.23-1934/2018-18, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29. Mai 2018 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der sechsfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) mit einem näher bezeichneten "E-Kiosk" (Punkt 1.) und fünf näher bezeichneten Glücksspielgeräten (Punkte 2. bis 6.) schuldig erkannt. Es wurden über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 7.000 Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. November 2018 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde in Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass "die Übertretung 1. mit den Übertretungen 2., 3., 4., 5., 6. zusammengefast werden, sodass mit den Glückspielgeräten mit der Kennzeichnung Nr. 2 bis 6 jeweils zusammen mit dem Eingriffsgegenstand und der Typenbezeichnung 'E-Kiosk', Kennzeichnung Nr. 1 zusammen je eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und im Spruch des bekämpften Bescheides pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs 2 GSpG ergänzt" werde. Weiters wurde in Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass sich "die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde betreffend der 1. Übertretung auf EUR 3.500,00" verminderten und der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens "betreffend der Übertretungen 2. bis 6. in der Höhe von EUR 7.000,00 zu leisten" habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 170/2019-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gegen das gesamte Erkenntnis - mit Ausnahme des nicht den Revisionswerber betreffenden Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses - richtet.

5 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 6 Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision - unter anderem - vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zwar die Übertretungen reduziert, die Strafen allerdings unverändert gelassen. Es seien für fünf Übertretungen sechs Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden.

8 Die Revision erweist sich mit Blick auf dieses Vorbringen als zulässig und begründet:

9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem "E-Kiosk", der zur Aufbuchung von Guthaben und Auszahlung von Gewinnen dient, um eine Komponente eines Glücksspielgerätes, die nicht als selbständiger Eingriffsgegenstand einer Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 52 Abs. 2 GSpG zu Grunde gelegt werden darf (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/16/0075; siehe auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0092; 15.2.2018, Ra 2017/17/0718).

10 Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 in E 541 zu § 44a VStG zitierte, auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

11 Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht zwar jeweils ein Glücksspielgerät mit dem "E-Kiosk" zusammengefasst, es hat den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses aber in seinem Strafausspruch lediglich dahin abgeändert, dass "pro Übertretung die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs 2 GSpG ergänzt" wurde. Dass die Bestrafung zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses aufgehoben wird, lässt sich dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - das in Spruchpunkt III. auf eine Verminderung der Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde "betreffend der

1. Übertretung" Bezug nimmt - nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Angesichts der wiedergegebenen

Spruchgestaltung lässt sich dem Spruch auch nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Punktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses von keiner Übertretung (Spruchpunkt I.) oder von einer solchen (Spruchpunkt III.) ausgegangen ist.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Februar 2020

Schlagworte

AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere RechtsgebieteBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungSpruch der BerufungsbehördeSpruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090081.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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