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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der A s.r.o. in B, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das am 24. Jänner 2019 mündlich verkündete und am 21. Februar 2019 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, LVwG 41.24-724/2017-7, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen),
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde vom 31. Jänner 2017 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) gegenüber der - als Inhaberin der Geräte ermittelten - X GmbH die Beschlagnahme von vier, bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz in einem näher bezeichneten Lokal in C vorgefundenen Glücksspielgeräten und der darin enthaltenen Geldbeträge an.
2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 beantragte die revisionswerbende Partei unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht die Ausfolgung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung.
3 Mit (weiterem) Bescheid vom 31. Jänner 2017 ordnete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde gegenüber der revisionswerbenden Partei als Eigentümerin der Geräte die Beschlagnahme derselben vier Glücksspielgeräte an (Spruchpunkt 1.) und wies den Ausfolgungsantrag ab (Spruchpunkt 2.). 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Revisionsbeantwortungen wurden in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Liegen - wie hier in Bezug auf die Beschlagnahme und die Abweisung des Antrags auf Ausfolgung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204, mwN).
9 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (siehe etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/12/0095, mwN).
10 Der Revisionswerber erachtet sich nach dem von ihm formulierten Revisionspunkt dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschlagnahme nicht stattfinden und über eine Sache nur einmal entschieden werden dürfe. Damit beschränkte er den Prozessgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die in Spruchpunkt 1. verfügte Beschlagnahme. Soweit sich das Revisionsvorbringen auch gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. richtete, war die Revision daher in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
11 Der Revisionswerber ist jedoch im Recht, wenn er die neuerliche Beschlagnahme im Hinblick auf die bereits mit Bescheid vom 27. Juni 2016 erfolgte Beschlagnahme derselben Geräte bekämpft:
12 Der vorliegende Fall gleicht nun im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2019/09/0052, zugrunde lag, auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. 13 Das angefochtene Erkenntnis war somit ebenfalls aus den im verwiesenen Erkenntnis dargelegten Gründen, soweit damit die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision jedoch zurückzuweisen. 14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090063.L00Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020