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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §115Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der D GmbH in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Oktober 2016, Zl. RV/7102060/2009, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschläge für die Jahre 2005 bis 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Bei der Revisionswerberin, einer im Baugewerbe tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. Die Prüferin stellte fest, dass die Revisionswerberin in den Jahren 2005 bis 2007 Subunternehmer beschäftigt habe, und vertrat den Standpunkt, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionswerberin und den Subunternehmern als Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 anzusehen sei. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
"Den vorliegenden Niederschriften mit einigen 'Subunternehmern' sowie mit dem Geschäftsführer (...) ist zu entnehmen, dass die ?Subunternehmer' hinsichtlich des Arbeitsfortganges und der Arbeitsqualität laufend kontrolliert wurden. Diese laufende Kontrolle durch den 'Auftraggeber' spricht für ein persönliches Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches typisch für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist. Weiters gab der Geschäftsführer in der Niederschrift an, dass er einige Male betrunkene 'Subunternehmer' nach Hause geschickt habe. Auch diese Maßna(h)me spricht nach Ansicht der Behörde für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit. Weiters konnte den Fragebögen der 'Subunternehmer' entnommen werden, dass diese regelmäßig über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig geworden sind. Auch diese Tatsache spricht für die persönliche Abhängigkeit der 'Subunternehmer' zu ihrem Auftraggeber.
Auch eine Eingliederung der Auftragnehmer in die (Revisionswerberin) liegt nach Ansicht der Behörde vor. Nach Angaben des Geschäftsführers der Firma ist zwar für jede Baustelle ein mündlicher Vertrag hinsichtlich der zu erbringenden Arbeiten geschlossen worden. Nach den im Zuge der Prüfung vorgelegten 'Rechnungen' der 'Subunternehmer' ist jedoch zu erkennen, dass diese an verschiedenen Baustellen des Au(f)traggebers tätig geworden sind. Daraus ist zu entnehmen, dass die Arbeiten an den einzelnen Baustellen vom Gesellschafter-Geschäftsführer eingeteilt und koordiniert worden sind.
Weiters ist auch auffallend, dass teilweise auf den Baustellen zeitgleich mehrere Auftragnehmer tätig gewesen sind. Würden Arbeiten an Subunternehmer vergeben, sei es üblicherweise Aufgabe des Subunternehmens, für die Erledigung des Auftrages Sorge zu tragen. Absolut unüblich ist es, dass mehrere Subauftragnehmer an derselben Baustelle dieselben Arbeiten ausführten. Nach Ansicht der Behörde wurden an Stelle der benötigten Arbeitnehmer die notwendige Anzahl von Personen mittels Werkvertrages engagiert und dort eingesetzt (...), wo sie gerade benötigt worden sind. Solcherart erklärten sich auch die verschiedenen Baustellenangaben auf den Rechnungen der Auftragnehmer. Nach niederschriftlicher Angabe des (Geschäftsführers), hat er sich von jedem 'Subunternehmer' den (die) Gewerbescheine vorlegen lassen. Bei der Vergabe eines Auftrages an einen 'echten' Subunternehmer ist es jedoch unüblich, sich den Gewerbeschein vorlegen zu lassen. Auch wurden nach Angaben des (Geschäftsführers) von den 'Subunternehmern' regelmäßig Arbeiten verrichtet, für welche diese keine Gewerbeberechtigung vorweisen konnten. Auch diese Tatsache unterstreicht die Ansicht der Behörde, dass das Vertragsverhältnis zwischen der (Revisionswerberin) und den 'Subunternehmern' als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 E(S)tG 1988 anzusehen ist.
Aufgrund der vorgenannten Feststellung ist sowohl von einer persönlichen Abhängigkeit als auch von einer Eingliederung der für die (Revisionswerberin) tätig gewordenen Personen in den betrieblichen Organismus der (Revisionswerberin) auszugehen."
2 Das Finanzamt folgte der Prüferin, erließ entsprechende Haftungsbescheide für die Lohnsteuer der Jahre 2005 bis 2007 samt Säumniszuschlägen und setzte Dienstgeberbeiträge sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen samt Säumniszuschlägen für die Jahre 2005 bis 2007 fest.
3 Die Revisionswerberin berief mit Schriftsatz vom 15. März 2009 gegen die im Anschluss an die GPLA ergangenen Bescheide und führte in der Berufung (nunmehr Beschwerde) aus:
"Im Zuge der GPLA-Prüfung über den Zeitraum 2005 bis 2007 wurden Subunternehmer als Dienstnehmer angesehen. Dieser Rechtsauffassung können wir uns aus folgenden Gründen nicht anschließen:
1. Die Subunternehmer schulden keine Arbeitskraft, sondern ein Werk.
2. Die tätigen Personen stehen nicht unter der Leitung eines Arbeitgebers.
3. Die tätigen Personen sind nicht verpflichtet Weisungen eines Arbeitgebers zu folgen.
4. Die tätigen Personen tragen Unternehmerrisiko, da sie für ein Werk und nicht für Stunden bezahlt werden. Wurde das Werk nicht ordnungsgemäß erbracht, so haben die Subunternehmer dieses auf ihre Kosten - ohne weitere Bezahlung - zu korrigieren. Weiters tragen sie auch deshalb ein Unternehmerrisiko, da nur Aufträge vergeben werden wenn welche vorhanden sind. Es erfolgt keine Bezahlung nach erbrachten 39 Stunden pro Woche, sondern für ein vollbrachtes Werk.
5. Der Leistungserbringer hat die Möglichkeit im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Er kann nämlich Aufträge annehmen so viele er will (Einnahmenseite) und kann sich seinerseits Subunternehmer bedienen und bezahlen (Ausgabenseite) so viele er will.
6. Der Subunternehmer ist nicht verpflichtet seine Arbeitskraft laufend zur Verfügung stellen und ist die Entlohnung (siehe Punkt 4.) sehr wohl vom Erfolg abhängig.
7. Die laufende Kontrolle der Baustellen und somit aller auf diesen Baustellen tätigen Personen - seien es Dienstnehmer oder Subunternehmer - ist wohl die Pflicht jeden Bauunternehmers. Dass im Zuge dieser Kontrollen Leute (weil z.B. betrunken) von der Baustelle verwiesen werden lässt die Aussage nicht zu, dass es sich bei diesen Personen um Dienstnehmer handelt. Dieses Weisungsrecht nimmt sich der Auftraggeber gegenüber jedem für ihn arbeitenden und sich nicht korrekt verhaltenden Unternehmer heraus und hat nichts mit persönlicher Abhängigkeit zu tun.
8. Dass die Subunternehmer in den Fragebögen angegeben haben, dass diese regelmäßig über einen längeren Zeitraum nur für einen Auftraggeber tätig geworden sind, war deren freie Entscheidung. Verständlich durch die Tatsache, dass sie es mit einem seriösen, verlässlichen Unternehmer zu tun hatten.
9. Eine Eingliederung der Auftragnehmer in den geschäftlichen Organismus der (Revisionswerberin) kann auch nicht in der Tatsache erblickt werden, dass diese an verschiedenen Baustellen des Auftraggebers tätig geworden sind. Das werden auch die konzessionierten Installateure und Elektriker, deren sich das Unternehmen als Subunternehmer bedient. Auch diese werden vom Gesellschafter-Geschäftsführer eingeteilt, koordiniert und kontrolliert.
10. Es liegt in der Natur des Bauunternehmens, dass zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf den Baustellen tätig sind. Selbstverständlich werden die Subunternehmer dort eingesetzt wo sie gerade benötigt werden. Manchmal z.B. wegen Termindruckes mehrere Maler gleichzeitig.
11. Die Tatsache, dass sich (der Gesellschafter-Geschäftsführer) von den Subunternehmern Gewerbescheine hat vorlegen lassen, spricht doch lediglich dafür, dass er wie ein ordentlicher Kaufmann handelt. Ebenso kontrolliert er bei Firmen die für ihn arbeiten sollen, ob z.B. angegebene UID-Nummern existieren oder GmbH's im Firmenbuch eingetragen sind.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Forderung des § 47 (2) EStG 1988 nicht entsprochen wird. Die Subunternehmer schulden keine Arbeitskraft, es fehlt die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Weiters wurde das vorhandene Unternehmerrisiko hinreichend dargelegt."
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das zwischenzeitig zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, als Auskunftspersonen befragte polnische Staatsbürger, die die Revisionswerberin als Subunternehmer bezeichnet habe, hätten übereinstimmend ausgesagt, sie seien auf Baustellen der Revisionswerberin tätig gewesen. Der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe zu Protokoll gegeben, von den Subunternehmern seien Rigips-, Spachtel-, Hausräumungs- und Bodenlegearbeiten durchgeführt und Schutt entsorgt worden. Die bei der Revisionswerberin als Subunternehmer beschäftigten Auskunftspersonen hätten weiters angegeben, dass die Verträge mit der Revisionswerberin mündlich abgeschlossen worden seien. Der Geschäftsführer der Revisionswerberin, die das Arbeitsmaterial - bis auf das Werkzeug - beigestellt habe, habe die Arbeiten festgelegt und kontrolliert. Von den Auskunftspersonen seien keine Mitarbeiter beschäftigt worden, eine Vertretung durch Personen mit Gewerbeschein sei aber möglich gewesen. Die Auskunftspersonen hätten sich bei der Sozialversicherung angemeldet und die Bezahlung sei aufgrund der Rechnungslegung erfolgt. Im vorgelegten Prüfungsakt seien die Konten "Fremdleistungen" der Jahre 2005 bis 2007 enthalten. Auf den Konten seien u.a. die Namen, die Wohnadressen und die an die "Subunternehmer" nach Rechnungsdatum - meist monatlich - ausbezahlten Beträge angeführt. Dass auf den Rechnungen Stunden ausgewiesen seien, habe der Geschäftsführer der Revisionswerberin damit erklärt, "dass im Zuge der Rechnungslegung der vereinbarte Pauschalpreis in einen Stundensatz umgewandelt worden sei zB Pauschalpreis EUR 1.500; auf Rechnung 100 Stunden a EUR 15,00".
5 In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dem Umstand, dass die von der Revisionswerberin beschäftigten Personen im Streitzeitraum bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen seien und über eine Gewerbeberechtigung verfügten, komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Ein Werkvertrag liege hingegen vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen werde, wobei es sich bei dem "Werk" um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung handeln müsse. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag bestehe darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. In der Beschwerde werde vorgebracht, die "Subunternehmer" schuldeten ein Werk, ohne konkret darzulegen, welche individualisierten Leistungen das Werk umfasse. Die Leistungen der "Subunternehmer" seien laut den vorgelegten Rechnungen zeitraumbezogen (für zwei bis drei Kalenderwochen) stundenweise abgerechnet worden. Leistungsgegenstand sei - wie auf den Rechnungen angeführt - die Durchführung von Hilfsarbeiten gewesen. Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Revisionswerberin seien von den "Subunternehmern" auch Rigips- und Spachtelarbeiten durchgeführt worden. Das Bundesfinanzgericht gelange zu dem Ergebnis, dass die polnischen Staatsbürger der Revisionswerberin ihre Arbeitskraft zur laufenden Durchführung von Hilfs- und auch Verspachtelungsarbeiten zur Verfügung gestellt hätten. Wenn die Revisionswerberin vermeine, dass Bodenlegearbeiten, die Entsorgung von Schutt oder wie auf den Rechnungen angeführt die Leistung von Hilfsarbeiten ein Werk darstellten, könne ihr nicht gefolgt werden. Dass die polnischen Staatsbürger der Revisionswerberin ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hätten, spreche für das Vorliegen von Dienstverhältnissen.
6 Von der Revisionswerberin sei nach den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftspersonen das Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt worden. Der Geschäftsführer der Revisionswerberin habe den Arbeitsumfang festgelegt, er habe den Leuten gesagt, auf welchen Baustellen sie welche Arbeiten durchführen sollen, und er habe auch den Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität auf der jeweiligen Baustelle kontrolliert. Darin komme mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Leute in die im Unternehmen der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingebunden gewesen seien.
7 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprächen, nämlich die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, vorlägen. 8 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil es zur Frage, wann ein Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) vorliege, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und das Bundesfinanzgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen sei.
9 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2017, E 3116/2016-12, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Die Revision - zu der das Finanzamt nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet hat - bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Bundesfinanzgericht sei von maßgeblichen Verfahrensgrundsätzen abgewichen, indem es zum Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin, das gegen die Qualifizierung der betroffenen Werknehmer als Dienstnehmer spreche, keine eigenen Ermittlungen durchgeführt, sondern in den wesentlichen Punkten lediglich die erstinstanzlichen Feststellungen der Abgabenbehörde berücksichtigt habe. Es habe insbesondere den Werknehmer DH nicht zu - im Zulässigkeitsvorbringen näher angeführten - Beweisthemen als Zeugen befragt. Indem das Bundesfinanzgericht der in § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO normierten Pflicht zur Beweisaufnahme nicht nachgekommen sei, weiche es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
14 Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen kein im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil sich das Beschwerdevorbringen zur Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse als "Werkvertrag" auf einer bloßen Behauptungsebene bewegte und die Revisionswerberin keinerlei Nachweise für die Richtigkeit ihrer Behauptungen angeboten hat. Sie hat es insbesondere verabsäumt, konkrete Beweisanträge, wie etwa auf die - im Zulässigkeitsvorbringen der Revision vermisste - Einvernahme von DH, zu stellen.
15 Das angefochtene Erkenntnis weiche - nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - auch insoweit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, als das Bundesfinanzgericht Sachverhaltselemente, die deutlich gegen das Vorliegen eines Dienstvertrages sprächen, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass die für die Arbeiten benötigten Werkzeuge (wesentlichen Betriebsmittel) im Eigentum der Werknehmer gestanden und von diesen auf eigene Kosten angeschafft worden seien. Die Werknehmer hätten selbst entschieden, welche Arbeiten sie an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten durchführten, "ob bzw. wann sie Urlaub nahmen und ob bzw. wann sie sich vertreten ließen". Sie hätten ein bestimmtes Werk und kein Bemühen geschuldet. Während der Ausführung des Werkvertrages seien Arbeitszeit, Fortgang und Qualität nicht kontrolliert worden, nur am Ende sei eine Schlussbegehung erfolgt. Auch das Entgelt der Werknehmer, die das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko getragen und Schäden auf ihre Kosten beseitigt hätten, habe je nach Auftrag variiert. 16 Auch mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.
17 Das Bundesfinanzgericht führt im angefochtenen Erkenntnis u. a. aus, nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 liege ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schulde. Ein Werkvertrag liege hingegen vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen werde, wobei es sich bei dem "Werk" um eine schon im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung handeln müsse. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag bestehe darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. In der Beschwerde werde vorgebracht, die "Subunternehmer" schuldeten ein Werk, ohne konkret darzulegen, welche individualisierten Leistungen dieses Werk umfasse. Unter Bezugnahme auf im Arbeitsbogen der Prüferin einliegende Rechnungen weist das Bundesfinanzgericht sodann darauf hin, dass die Leistungen der "Subunternehmer" zeitraumbezogen (für zwei bis drei Kalenderwochen) stundenweise abgerechnet worden seien und der auf den Rechnungen angeführte Leistungsgegenstand die Durchführung von Hilfsarbeiten gewesen sei. Gemäß den Angaben des Geschäftsführers der Revisionswerberin seien von den "Subunternehmern" zudem Rigips- , Spachtel-, Hausräumungs- und Bodenlegearbeiten durchgeführt worden. Der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes, die vorliegenden Rechnungen hätten sich nicht auf konkrete Werke bezogen, hat die Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nichts entgegenzusetzen. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht zu Unrecht vom Fehlen ausreichend konkreter Inhalte der Rechnungen (andere Unterlagen wurden im Rahmen der GPLA soweit ersichtlich nicht vorgelegt) ausgegangen sei.
18 Soweit die Revision bemängelt, das Bundesfinanzgericht sei zu Unrecht von einer Eingliederung der "Auftragnehmer" in den geschäftlichen Organismus der Revisionswerberin ausgegangen, weil die "Auftragnehmer" selbst entschieden hätten, welche Arbeiten sie an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten durchführten, legt sie nicht dar, wie diese organisatorische Selbständigkeit mit den in der Beschwerde eingeräumten betrieblichen Erfordernissen in Einklang zu bringen ist, wonach selbst die "konzessionierten Installateure und Elektriker", deren sich die Revisionswerberin als Subunternehmer bediene, "vom Gesellschafter-Geschäftsführer eingeteilt, koordiniert und kontrolliert" würden. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, es liege in der Natur des Bauunternehmens, "dass zeitgleich mehrere Auftragnehmer auf den Baustellen tätig sind" und Subunternehmer selbstverständlich dort eingesetzt würden, "wo sie gerade benötigt werden. Manchmal z. B. wegen Termindruckes mehrere Maler gleichzeitig."
19 Dass die hier in Rede stehenden "Auftragnehmer" vom Geschäftsführer der Revisionswerberin "hinsichtlich des Arbeitsfortganges und der Arbeitsqualität laufend kontrolliert" worden sind, stellte bereits die Prüferin fest. Dieser Feststellung trat die Revisionswerberin in der Beschwerde nicht entgegen, weshalb es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt, wenn das Bundesfinanzgericht von einer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung der in Rede stehenden Beschäftigten in den geschäftlichen Organismus der Revisionswerberin ausgegangen ist. 20 Zum Vorbringen, die Revision sei zulässig, weil "Rechtsprechung zur Frage des Unterschiedes zwischen Betriebsmitteln und dem verarbeiteten Stoff" fehle, genügt es darauf zu verweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Beurteilung von Arbeiten der auch im vorliegenden Fall strittigen Art unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 wiederholt auseinandergesetzt hat. Dem Umstand, dass die Arbeiten mit eigenem Werkzeug durchgeführt worden sind, hat er dabei keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (vgl. etwa VwGH 31.7.2012, 2008/13/0071, VwSlg. 8735/F; 19.9.2007, 2007/13/0031). Abgesehen davon stimmt das Zulässigkeitsvorbringen, die von der Revisionswerberin beschäftigten "Auftragnehmer" hätten über ein umfangreiches Werkzeug-Arsenal (Bohrmaschinen, Mixer, Flex, Elektroschrauber, Sägen, Messgeräte, Schlag-, Schraub- und Zwickwerkzeuge) verfügt, mit den Angaben jener Beschäftigten nicht überein, die im Rahmen der GPLA einvernommen worden sind. Diese haben gemäß den im Arbeitsbogen der Prüferin einliegenden Fragebögen in der Regel über Spachtel, Kübel und Leiter verfügt. Fallweise wurden noch Werkzeuge wie Bohrmaschine, Besen, Hammer und Zange angegeben. 21 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 26. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130008.L00Im RIS seit
04.05.2020Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020