TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Ra 2020/18/0037

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/18/0038Ra 2020/18/0039Ra 2020/18/0040Ra 2020/18/0041Ra 2020/18/0042Ra 2020/18/0043Ra 2020/18/0044Ra 2020/18/0045Ra 2020/18/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision

1.

O O, 2. I A, 3. F F, 4. S F, 5. R F, 6. Z F, 7. F F, 8. A F,

9.

H F, und 10. B F, alle in W, alle vertreten durch MMag. Bettina Palisek, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Sieveringerstraße 131, diese vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14/2/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, 1. G306 2182385- 1/11E, 2. G306 2182369-1/11E, 3. G306 2182374-1/10E,

                 4.       G306 2182381-1/10E, 5. G306 2182379-1/10E, 6. G306 2182384- 1/10E, 7. G306 2182375-1/10E, 8. G306 2182371-1/10E,

                 9.       G306 2182377-1/10E und 10. G306 2182373-1/10E, betreffend mehrere Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber brachten gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16. Jänner 2019 bereits eine außerordentliche Revision ein. 2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2019, Ra 2019/18/0084 bis 0093, wurde die Revision hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl zurückgewiesen und das Erkenntnis des BVwG hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und den darauf aufbauenden Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dasselbe Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2019, E 751-760/2019-36, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2020 wurde gegen das genannte Erkenntnis des BVwG erneut Revision erhoben.

5 Durch die Erhebung der zu hg. Ra 2019/18/0084 bis 0093 protokollierten außerordentlichen Revision haben die Revisionswerber ihr Revisionsrecht verbraucht, sodass die später erhobene - hier gegenständliche - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 29.10.2019, Ra 2019/19/0441, mwN).

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180037.L00

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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