TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 Ra 2019/22/0206

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64 Abs1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der M S, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. September 2019, VGW-151/086/10038/2019-6, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Mai 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen Indiens, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Niederlassungs-Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) wegen des Fehlens ausreichender Mittel abgewiesen.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die von der Revisionswerberin vorgelegte Reisekrankenversicherung lediglich bis 9. August 2020 befristet und mit EUR 45.000,-- limitiert sei. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die vorgelegte Versicherung in ihrem Leistungsumfang von jenem der gesetzlichen Krankenversicherung abweiche und damit der Nachweis für den Bestand einer alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung nicht erbracht worden sei. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein Aufenthaltstitel auch aus Gründen gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht zu erteilen sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

9 Die vorliegende Revision enthält keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG; sie erweist sich schon deshalb als unzulässig (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0540, Rn. 6, mwN; 22.10.2018, Ra 2018/22/0238, Rn. 5).

10 Darüber hinaus ist gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Derartiges wurde vorliegend nicht behauptet), anzuschließen. Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltes gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0096, Rn. 5f, mwN) und es kann eine "etwaige Selbstversicherung" nach der Einreise in Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren (siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0027, Rn. 7; 28.5.2019, Ra 2018/22/0001, Rn. 7, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220206.L00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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