TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/27 Ra 2019/22/0197

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Juni 2019, VGW-151/071/544/2019-11, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: N B in K, zu Handen Dr. Sviatoslav Pacholkiv, Speisinger Straße 214/4, 1130 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines ukrainischen Staatsangehörigen, vom 10. Juli 2018 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3 sowie Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Lebensunterhalt des Mitbeteiligten nicht gesichert sei und eine aktuelle Inskriptionsbestätigung sowie ein entsprechender Krankenversicherungsschutz nicht vorlägen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, behob den bekämpften Bescheid und erteilte dem Mitbeteiligten gemäß § 64 Abs. 1 NAG einen Aufenthaltstitel "Student" für die Dauer von zwölf Monaten. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte angesichts der vorgelegten Kontoauszüge über ein Guthaben in der Höhe von EUR 6.504,48 verfüge. Weiters habe der Mitbeteiligte eine Bestätigung des Versicherungsschutzes durch die C AG vom 1. April 2019 mit einer Vertragsdauer vom 16. November 2018 bis zum 14. November 2019 vorgelegt. Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung liege ebenfalls vor.

In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, dass der Mitbeteiligte eine ausreichende private Krankenversicherung bei der C AG abgeschlossen habe und damit über einen den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Auch die sonstigen allgemeinen sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen seien erfüllt, weshalb der begehrte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Seitens des Mitbeteiligten wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 sowie vom 12. Februar 2020 mitgeteilt, er habe ein ordentliches Studium außerhalb Österreichs aufgenommen und Österreich verlassen. Das gesamte Verfahren sei daher gegenstandslos geworden.

Dem ist - worauf auch der Revisionswerber in seiner dazu erstatteten Stellungnahme hinweist - entgegenzuhalten, dass der Bestand des bis zumindest Juni 2020 erteilten Aufenthaltstitels von der zwischenzeitig erfolgten Ausreise des Mitbeteiligten unberührt bleibt. Das Verfahren ist somit nicht aus dem vom Mitbeteiligten geltend gemachten Grund einzustellen. 5 Zur Zulässigkeit wird in der Revision unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sei rechtswidrig, weil der Krankenversicherungsschutz des Mitbeteiligten nur bis zum 14. November 2019 bestehe und somit nicht die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdecke. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Unrecht die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG als erfüllt erachtet.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und auch begründet.

6 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz anzuschließen, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Derartiges wurde vorliegend nicht behauptet). Der Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken (vgl. zu allem VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0096, Rn. 5 f; 28.2.2019, Ra 2018/22/0213, Rn. 6; jeweils mwN).

7 Der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte, vom Mitbeteiligten nachgewiesene Krankenversicherungsschut z mit einer Dauer bis zum 14. November 2019 deckt nicht die gesamte Gültigkeitsdauer der mit dem angefochtenen Erkenntnis für zwölf Monate erteilten Aufenthaltsbewilligung ab. Ausgehend davon ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ausgegangen (vgl. auch VwGH 27.12.2019, Ra 2017/22/0171, Pkt. 4.2., mwN). 8 Ausführungen dahingehend, dass dem Mitbeteiligten der beantragte Aufenthaltstitel ungeachtet des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen gewesen wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.

9 Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Februar 2020

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220197.L00

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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