TE Vwgh Beschluss 1998/5/14 98/12/0061

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Veröffentlicht am 14.05.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Juli 1997, Zl. SchA-62056/49/1997, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H in E), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er war zuletzt vor der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ernennung der mitbeteiligten Partei auf die Planstelle eines Leiters einer Hauptschule (Verwendungsgruppe L2a2) und der befristeten Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule 2 W (im folgenden HS 2) seit 1. September 1995 provisorischer Leiter der genannten Hauptschule.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 bewarb sich der Beschwerdeführer neben weiteren sieben Konkurrenten um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle der HS 2.

Das Schulforum der HS 2 sprach sich am 8. Oktober 1996 gegen die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aus, wobei (nach Angabe des Beschwerdeführers) die Lehrervertreter für eine Stellungnahme, die Elternvertreter aber gegen eine solche gewesen seien.

Das Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates (BSR) reihte in seinem in der Sitzung vom 9. Oktober 1996 beschlossenen Besetzungsvorschlag die mitbeteiligte Partei an erster und den Beschwerdeführer an zweiter Stelle. Die Reihung wurde unter anderem damit begründet, auf Grund "des an die Öffentlichkeit geratenen Stimmungsbildes" der HS 2 sei ein auswärtiger Kandidat den schulansässigen Bewerbern vorzuziehen.

Den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern teilte die belangte Behörde mit, es sei beabsichtigt, die mitbeteiligte Partei zum Leiter der HS 2 zu ernennen.

In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine positive Äußerung des Schulforums sei durch das gezielte Zusammenwirken bestimmter Personen verhindert worden. Für das in die Öffentlichkeit getragene Stimmungsbild an der HS 2 seien schuleigene Mitbewerber verantwortlich. Wesentliche Qualifikationsunterschiede seien bei der Reihung nicht berücksichtigt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1997 traf die belangte Behörde "über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule ... gemäß §§ 26 und 26a Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung" auf Vorschlag des Kollegiums des BSR folgende Entscheidung:

"I.

Die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule 2 W wird mit Wirkung vom 1.9.1997 dem HOL G. (mitbeteiligte Partei) zunächst befristet bis 31.8.2001 verliehen.

Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter und der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Schulmanagementkurs-Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26 a Abs. 3 leg. cit.

Wird dem Genannten nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Ernennungszeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung.

Die Bewerbungsgesuche von HOL ... (Beschwerdeführer) und von

HOL M... (Anmerkung: drittgereihter Bewerber) werden

abgewiesen.

II.

Die Landesregierung ernennt HOL G. mit Wirkung vom 1.9.1997 gemäß den §§ 5 und 8 leg. cit. auf die Planstelle des Leiters der Hauptschule 2 W (Verwendungsgruppe L2a2).

Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. ist der Genannte für die Dauer der Funktionsausübung zur Führung des Amtstitels "Hauptschuldirektor" berechtigt.

Die Regelung der Dienstbezüge erfolgt gesondert."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Reihung und des Ermittlungsverfahrens sowie des § 26 Abs. 7 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 darauf hingewiesen, die im LDG 1984 genannten Reihungskriterien seien, weil auf sie nur Bedacht zu nehmen sei, nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl müsse auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, was insbesondere für die Besetzung eines Leiterpostens gelte, bei dem es auf der Hand liege, daß eher andere als die in § 26 Abs. 7 LDG 1984 genannten formalen Momente wie z.B. Organisationstalent, Eignung zur Führung von Untergebenen oder die Fähigkeit zur Verwaltung einer Schule ausschlaggebend seien (Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum LDG 1984 vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 sowie zum LDG 1962). Alle drei (gereihten) Bewerber wiesen eine überdurchschnittliche Leistungsfeststellung auf; der Vorrückungsstichtag bei der mitbeteiligten Partei sei der 5. September 1965, der des Beschwerdeführers der 14. November 1960, während er beim Drittgereihten auf 5. November 1965 laute. Die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart bis zur Bewerbung betrage bei der mitbeteiligten Partei 27 Jahre, 9 Monate und 16 Tage, beim Beschwerdeführer 31 Jahre, 9 Monate und 3 Tage und beim Drittgereihten 25 Jahre, 9 Monate und 16 Tage. Nach Darstellung der zusätzlichen Qualifikationen der gereihten Bewerber und positiver Äußerungen von Teilen des Lehrkörpers und der Elternschaft zugunsten des Beschwerdeführers schloß sich die belangte Behörde der Auffassung des Kollegiums des BSR an, daß ein auswärtiger Kandidat den schulansässigen Bewerbern vorzuziehen sei. Bei einer Gegenüberstellung der Bewerber nach den Kriterien des LDG liege der Erstgereihte (die mitbeteiligte Partei) bezüglich des Vorrückungsstichtages und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart hinter dem Beschwerdeführer. Er weise einen ca. fünf Jahre späteren Vorrückungsstichtag auf als der Beschwerdeführer; bei der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart betrage die Differenz jedoch nur zwei Jahre. Der Drittgereihte liege bei dieser "Grundqualifikation" hinter den beiden Erstgereihten. Nach den Kriterien des LDG ergebe sich daher kein Vorsprung zugunsten des Erstgereihten. Hingegen sei bei den zusätzlichen Qualifikationen der Bewerber, denen bei der Schulleiterbestellung eine nicht unmaßgebliche Bedeutung beizumessen sei, bezogen auf den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse ein gewisser Vorteil des Erstgereihten, da er bereits zwei Teile der Schulleiterausbildung (Schulrecht und Kommunikation/Führung) absolviert habe, der Beschwerdeführer sich nach Abgabe seiner Bewerbung aber erst für den Teil "Schulrecht" angemeldet habe, festzustellen. Auch in der aktiven Lehrerfortbildung (Zentrum für Schulversuche) sei ein Vorsprung des Erstgereihten zu erkennen. In puncto schulrelevanter Veröffentlichungen könnten vor allem der Erstaber auch der Drittgereihte auf durchaus beachtliche Publikationen verweisen. Was das Engagement für Schulversuche und Schulentwicklung anbelange, sei der Erstgereihte eindeutig zu favorisieren. Sowohl der Erstgereihte als auch der Beschwerdeführer seien Fachkoordinatoren. Der Beschwerdeführer leite die HS 2 seit 1. September 1995. Unter seiner Leitung sei es zu einer gewissen Polarisierung im Lehrkörper gekommen. Indizien für das Stimmungsbild in der Schule seien die Entscheidung des Schulforums, keine Stellungnahme für die ausstehende Leiterbestellung abzugeben und die Unterstützungserklärungen von mehr als der Hälfte des Lehrkörpers für den Beschwerdeführer. Eine derartige Zweiteilung des Lehrkörpers lasse auf ein mangelndes Konfliktlösungspotential beim Beschwerdeführer schließen.

Bei der Arbeit in der Standesvertretung seien eindeutig Vorteile des Erstgereihten gegenüber seinen Mitbewerbern zu erblicken. In der außerschulischen Jugendarbeit sei die Leistung des Beschwerdeführers hervorragend. Kulturelle Tätigkeiten fänden nur beim Drittgereihten Beachtung.

Zusammenfassend könnten folgende Kriterien dem Erstgereihten zum Vorteil gereichen:

Bei gegenüber dem Beschwerdeführer etwas schlechterer Grundqualifikation (Leistungsfeststellung, Vorrückungsstichtag, Verwendungszeit) und geringerer Aktivitäten in der Jugendarbeit stehe zugunsten des Erstgereihten sein Engagement bei Schulversuchen zur Entwicklung der "Hauptschule 85", seine publizistische Tätigkeit und sein größerer Einsatz für die Standesvertretung. Ein zusätzliches wesentliches Moment für die Entscheidungsfindung der Behörde liege aber in der Tatsache begründet, daß es - aus welchen Gründen auch immer - zu einer Polarisierung im Lehrkörper unter der provisorischen Leitung des Beschwerdeführers gekommen sei, was einerseits in einem Mangel an Konfliktlösungspotential beim Beschwerdeführer begründet sein könne, andererseits auf eine gewisse Führungsschwäche hinweise. Derartige Eigenschaften seien beim Erstgereihten jedenfalls nicht feststellbar.

Gegenüber dem Drittgereihten falle zugunsten des Erstgereihten bereits der Vorteil in der Grundqualifikation ins Gewicht. Aber auch in bezug auf die anderen Auswahlkriterien seien im gesamten Vorteile des Erstgereihten zu erkennen.

Die belangte Behörde komme daher in Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung, dem Vorschlag des BSR zu folgen, die schulfeste Leiterstelle der mitbeteiligten Partei zu verleihen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1997, B 2545/97, ablehnte, sie jedoch mit Beschluß vom 10. März 1998 über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Nach seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten, insbesondere im Recht auf Parteiengehör, dem Recht auf sachliche objektive Beurteilung seiner Bewerbung und auf richtige Bewertung seiner Grund- und Zusatzqualifikationen bei sachlicher Gegenüberstellung zu den Qualifikationen seiner Mitbewerber, verletzt. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (wird näher ausgeführt).

Im Beschwerdefall ist vorab zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im Ernennungsverfahren und Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.

Es steht unbestritten fest, daß einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden, weil das Kollegium des zuständigen BSR seinen Beschluß über den im Beschwerdefall maßgebenden Besetzungsvorschlag, der wegen seiner Bedeutung als der erste entscheidende Schritt im Bewerbungsverfahren anzusehen ist, erst nach dem 1. Juli 1996, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle

BGBl. Nr. 329/1996, gefaßt hat und mangels einer Übergangsbestimmung dabei bereits die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebende Rechtslage anzuwenden hatte. Zutreffend wurde daher auch das Schulforum nach § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung der genannten Novelle im Beschwerdefall in das Besetzungsverfahren einbezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in der Steiermark) sowie vom 22. Oktober 1997, 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich) und vom 25. März 1998, 98/12/0045 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten) unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur dargelegt, daß mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind. Von diesen Ermächtigungen (vgl. §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984) hat der Kärntner Landesgesetzgeber bisher aber noch keinen Gebrauch gemacht.

Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich für den Beschwerdefall, daß die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Dem Beschwerdeführer kommt zwar als in den Dreiervorschlag aufgenommenem Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Sein diesbezüglich ableitbares Recht besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120061.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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