TE Vwgh Beschluss 2020/3/4 Ra 2019/21/0379

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §76 Abs3 Z9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P E, zuletzt in V, vertreten durch Mag. Maximilian Gutschreiter, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 21/1. Stock, gegen das am 18. Oktober 2019 mündlich verkündete und mit 30. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes , G 312 2224404-1/9E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er trat erstmals im April 2019 im Bundesgebiet - auf frischer Tat bei Begehung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG betreten - in Erscheinung, wurde in Untersuchungshaft genommen und schließlich mit Urteil vom 27. Mai 2019 wegen des genannten Vergehens zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (unbedingter Strafteil ein Monat) verurteilt.

2 Der nach Urteilsverkündung aus der Strafhaft entlassene Revisionswerber wurde am 5. Juli 2019 aus Anlass einer polizeilichen Kontrolle erneut festgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängte in der Folge über ihn mit Bescheid vom selben Tag Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung. 3 Der Revisionswerber erhob Beschwerde nach § 22a BFA-VG. Mit dem nunmehr angefochtenen, am 18. Oktober 2019 in der Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde als unbegründet ab, stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz an den Bund. Außerdem sprach es nach § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Dieser Entscheidung liegt insbesondere zu Grunde, dass der in der Beschwerdeverhandlung vernommene Revisionswerber sich als nicht vertrauenswürdig und als nicht kooperativ erwiesen habe, weshalb es - ausgehend insbesondere von den Fluchtgefahrstatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 sowie Z 9 FPG - (auch weiterhin) zur Sicherung seiner Abschiebung der gegenständlichen Schubhaft bedürfe.

5 Nach der zuvor genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In dieser Hinsicht macht der - nach der Aktenlage am 8. Jänner 2020 abgeschobene - Revisionswerber nur geltend, die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende "Gefährdungsprognose" weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Dazu verweist er dann auf die Erkenntnisse VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 und VwGH 24.5.2016, Ra 2015/21/0187, und bringt weiter vor, dass das BVwG "keine Würdigung des Familienlebens des Revisionswerbers" vorgenommen und sich von ihm keinen persönlichen Eindruck verschafft habe. 8 Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Zunächst geht es bei der hier zu beurteilenden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht um eine "Gefährdungsprognose", sondern (primär) um die Frage, ob Fluchtgefahr vorliegt. Bezeichnenderweise sind die vom Revisionswerber angeführten, zuvor erwähnten hg. Erkenntnisse nicht in Schubhaftangelegenheiten, sondern im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten ergangen. 9 Bezüglich des Familienlebens des Revisionswerbers ist klarzustellen, dass sich nach seinen zuletzt in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Angaben in Österreich gar keine Familienangehörigen aufhalten. Soweit sie sich in anderen europäischen Ländern befinden sollen, hat das BVwG zutreffend darauf verwiesen, dass dem Revisionswerber eine Ausreise dorthin - er verfügt nach eigenen Angaben nicht (mehr) über einen gültigen Reisepass - nicht möglich ist.

10 Was aber schließlich den Vorwurf anlangt, das BVwG habe es unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber zu verschaffen, so ist das angesichts seiner Einvernahme in der vom BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung schlicht nicht nachvollziehbar.

11 Das dargestellte Vorbringen des Revisionswerbers zeigt mithin nicht auf, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und insoweit (oder in anderer Hinsicht) eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen wäre. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210379.L00

Im RIS seit

05.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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