TE Vwgh Erkenntnis 2020/3/4 Ra 2019/02/0247

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17
VStG §19
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Oktober 2019, LVwG 30.22-2146/2019-2, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: E in S, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (LPD) vom 15. Juli 2019 wurde über den Mitbeteiligten wegen zweier Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG sowie des § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 7 Z 3 KFG jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 960,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Tage) verhängt.

2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG).

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG mit Spruchpunkt I. dieser Beschwerde dem Grunde nach keine Folge; hinsichtlich des Strafausmaßes gab es der Beschwerde mit Spruchpunkt II. statt und setzte die von der LPD bestimmte Geldstrafe auf den Betrag von jeweils EUR 480,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je vier Tage) herab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig. 4 Das LVwG führte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - begründend aus, die LPD sei vom Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und keinen Erschwerungsgründung ausgegangen und habe die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Mitbeteiligten berücksichtigt. Tatsächlich liege noch ein weiterer Milderungsgrund vor, nämlich jener des reumütigen Geständnisses. Trotz der erheblichen Überschreitung des tatsächlichen Gesamtgewichtes und des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes hätten die verhängten Strafen herabgesetzt werden können. Die Verhängung der Geldstrafen in diesem Ausmaß erscheine ausreichend, den Mitbeteiligten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5 Nach der Anfechtungserklärung nur gegen Punkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die außerordentliche Revision der LPD als der belangten Behörde vor dem LVwG, mit der die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

6 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- in eventu die Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Liegen in der angefochtenen Entscheidung - wie im vorliegenden Fall in Schuld- und Strafausspruch - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. dazu etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0173, mwN).

8 Bei der Strafbemessung ist vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob das LVwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 3.9.2018, Ra 2018/02/0243, mwN). 9 Die Revision ist im vorliegenden Fall aufgrund der in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines reumütigen Geständnisses im Umfang des Spruchpunktes II. des angefochtenen Erkenntnisses (Strafausspruch sowie die untrennbar damit verbundenen Kosten - vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/17/0049) zulässig; sie ist in diesem Umfang auch berechtigt. 10 Die "geständige Verantwortung" des Mitbeteiligten wurde vom LVwG bei der Strafbemessung als mildernder Umstand gewertet. Dabei übersieht das LVwG, dass der Mitbeteiligte im Zuge seiner Anhaltung auf frischer Tat betreten wurde. Damit kommt seiner Aussage anlässlich seiner Einvernahme vor der revisionswerbenden Partei jedoch keine Bedeutung zu: Selbst ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten (vgl. unter vielen anderen VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0097, mwH). Dieser vom LVwG bei der Strafbemessung herangezogene Milderungsgrund liegt daher nicht vor.

11 Da das LVwG bei seiner Strafbemessung somit tragend einen nicht vorliegenden Milderungsgrund berücksichtigt hat, erweist sich die Strafbemessung als rechtswidrig. Weitere Milderungsgründe, die die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung anführt, wurden vom LVwG bei der Strafbemessung nicht herangezogen.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 4. März 2020

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020247.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten