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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §14 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2019, Ra 2019/02/0221-2, gerichtete, mit 6. Februar 2020 datierte Eingabe der Einschreiterin H in W, iA Berichtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2019 wurde der Antrag der Einschreiterin auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2019, LVwG-S-1557/001-2019, abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher die Einschreiterin um „Beschlusskorrektur“ ersucht. Der Eingabe lässt sich - hinreichend erkennbar - entnehmen, dass gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2019 Einwendungen erhoben werden sollen und die Einschreiterin diesen Beschluss anfechten möchte. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 19. Dezember 2019 zu deuten.
3 Das Gesetz räumt gegen den - gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
4 Das mit Eingabe vom 6. Februar 2020 erhobene Rechtsmittel war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den dieselbe Einschreiterin betreffenden Beschluss: VwGH 24.6.2019, Ra 2019/02/0096, mwN).
5 Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.
6 In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 8.7.2014, Ra 2014/02/0008).
Wien, am 6. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020221.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022