Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Dr. Heinrich F*****, AZ D 134/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel wegen Ausschließung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel sind von der Entscheidung über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ.-Prof. Dr. Bydlinski sowie der Anwaltsrichter Dr. Angermaier, Dr. Hofmann und Dr. Schimik nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über einen am 28. Februar 2020 eingebrachten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ.-Prof. Dr. Bydlinski sowie der Anwaltsrichter Dr. Angermaier, Dr. Hofmann und Dr. Schimik wegen Ausschließung von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13-43, sowie über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13-44, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist Vorsitzender, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel sind Mitglieder des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.
Gleichzeitig mit jenem Antrag behauptet der Disziplinarbeschuldigte „Ausgeschlossenheit“ der zuletzt genannten Richter „betreffend die Entscheidung über den gegenständlichen Ablehnungsantrag“. Dazu bringt er vor, die Genannten hätten am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2020, AZ 12 Ns 10/20x, mitgewirkt, mit dem über seinen in demselben Verfahren (schon einmal) gestellten Antrag vom 17. Februar 2020 auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Hoch und Univ.-Prof. Dr. Bydlinski sowie der Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann abschlägig entschieden worden sei.
Mit polemischer Kritik an diesem Beschluss (eine nicht seiner Meinung folgende Entscheidung müsse füglich amtsmissbräuchlich erfolgt sein) zeigt er ein besonderes Selbstbewusstsein, aber keine sachlich erörterbaren Gründe auf, die im Sinn des (§ 64 DSt iVm) § 43 Abs 1 Z 3 StPO geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der daran beteiligten Richter in Zweifel zu ziehen (13 Ns 5/03 ua; RIS-Justiz RS0096862; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12, 15).
Textnummer
E127708European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00010.20I.0303.000Im RIS seit
09.04.2020Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020