TE OGH 2020/3/17 47Fs1/20h

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Veröffentlicht am 17.03.2020
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Das Landesgericht für ZRS Wien fasst als übergeordneter Gerichtshof durch die Richter Mag. Eder als Vorsitzenden sowie Mag. Ofner und Dr. Längle in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) V*****, und 2.) Dr. M***** M*****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. H***** F*****, wegen € 41.649,20 s.A., über den Fristsetzungsantrag der betreibenden Parteien gemäß § 91 GOG vom 29.1.2020, den

B e s c h l u s s :

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihrer Schriftsätze vom 29.1.2019 und 26.2.2020 jeweils selbst zu tragen.

Ein Rekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g :

Mit Schriftsatz vom 22.3.2018 beantragten die Betreibenden den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Antrag bewilligt (ON 64).

Am 8.11.2018 verweigerte der Verpflichtete die Angaben zum Vermögensverzeichnis vor dem Gerichtsvollzieher und gab bekannt, dass er Angaben nur vor einem Richter oder einer Richterin tätigen werde; er wurde über die Folgen der Verweigerung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses belehrt. Am selben Tag verweigerte der Verpflichtete vor der Exekutionsrichterin die Angaben zum Vermögensverzeichnis (ON 79).

Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 beantragten die Betreibenden die Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und die Verhängung der Haft nach § 48 Abs 2 EO und verwiesen darauf, dass das Ablehnungsverfahren gegen die Exekutionsrichterin mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25.4.2018 zu 3 Ob 67/18a rechtskräftig beendet sei. Mit Beschluss vom 26.11.2018 bewilligte das Erstgericht den Antrag (ON 80).

Mit dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag vom 29.1.2020 brachten die Betreibenden vor, dass das Exekutionsgericht seit Bewilligung des Antrags auf Vorführung des Verpflichteten am 26.11.2018 säumig sei. Sie stellten den Antrag, dem Exekutionsgericht eine Frist von zwei Wochen zu setzten, um den Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses dem Gericht vorführen zu lassen und um die Haft gemäß § 48 Abs 2 EO über diesen zu verhängen, sollte dieser die Abgabe des Vermögensverzeichnisses neuerlich verweigern. Mit Beschluss vom 4.2.2020 „bewilligte“ das Erstgericht diesen Antrag und verfügte die Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses.

Am 12.2.2020 wurde der Verpflichtete von der Gerichtsvollzieherin dem Exekutionsgericht vorgeführt. Er verweigerte vor der zuständigen Diplomrechtspflegerin die Abgabe des Vermögensverzeichnisses und wurde der zuständigen Exekutionsrichterin vorgeführt. Diese erklärte, wegen eines noch offenen Ablehnungsantrags gegen sie keine Haft zu verhängen. Darauf hin wurde der Verpflichtete dem Vertretungsrichter vorgeführt, bei dem der Verpflichtete ebenfalls die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigerte. Die Haft wurde nicht verhängt, weil der Verpflichtete meinte, dass der Vertretungsrichter nicht zuständig sei (ON 93).

Mit Schriftsatz vom 26.2.2020 hielten die Betreibenden ihren Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 2 GOG aufrecht.

Rechtliche Beurteilung

Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Abs 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen (§ 91 Abs 1 GOG).

Zu prüfen ist, ob das Exekutionsgericht mit der am 26.11.2018 bewilligten Vorführung des Verpflichteten samt Verhängung der Beugehaft säumig ist.

Seit der EO-Novelle 1991 hat das Exekutionsgericht – unter den übrigen Voraussetzungen - amtswegig nach den Bestimmungen der §§ 47 ff EO vorzugehen (3 Ob 2429/96v).

Gemäß § 48 Abs 4 EO (idF EO-Nov 1991) verliert die Verhängung der Haft ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden ist. Der Verpflichtete kann jedoch neuerlich zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verhalten werden.

Die in § 48 Abs 1 EO idF EO-Nov 1991 angeordnete Vorführung trat an die Stelle der bis dahin in § 48 Abs 3 aF vorgesehenen Haft, weshalb die Jahresfrist des § 48 Abs 4 EO ab Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zu berechnen ist (RPflSlgE Nr. 88/1999).

Die Jahresfrist begann daher mit dem Beschluss vom 26.11.2018 (ON 80) und endete am 26.11.2019. Ab diesem Zeitpunkt konnte keine Haft mehr verhängt werden, die bis dahin eingetretene Säumnis fiel mit diesem Zeitpunkt weg.

Das Erstgericht wäre im Hinblick auf § 48 Abs 4 Satz 2 EO verpflichtet gewesen, amtswegig den Verpflichteten neuerlich zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses vorführen zu lassen. Im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages am 29.1.2020 war das Exekutionsgericht bereits mehr als zwei Monate mit der (neuerlichen) Vorführung des Verpflichteten säumig, hingegen lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Verhängung der Haft (ohne vorherige Vorführung) nicht vor. Soweit der Fristsetzungsantrag die Verhängung der Haft umfasst, ist der Antrag mangels Säumigkeit abzuweisen.

Durch die nachträgliche Vorführung des Verpflichteten am 12.2.2020 wurde die Säumigkeit nachträglich behoben. In diesem Umfang ist der Fristsetzungsantrag nicht mehr berechtigt und abzuweisen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass derzeit die gerügte Säumnis des Exekutionsgerichtes nicht vorliegt, weshalb der Fristsetzungsantrag zur Gänze abzuweisen ist.

Angemerkt wird, dass für die Dauer des eingeschränkten Gerichtsbetriebes auf Grund der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 keine Säumnis vorliegt, wenn eine Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht angeordnet wird.

Das Fristsetzungsverfahren ist einseitig, es ist ihm daher ein Kostenersatz fremd (RS0059255).

Gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 GOG ist diese Entscheidung unanfechtbar.

Textnummer

EWZ0000213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2020:0470FS00001.20H.0317.000

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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