TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/10 VGW-011/089/16496/2019

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Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien

Norm

FPolG Wr 2015 §13 Abs4
FPolG Wr 2015 §23 Abs1
WKehrV 2016 §19 Abs1
WKehrV 2016 §19 Abs4 Z2
WKehrV 2016 §22

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumgartner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.11.2019, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG) iVm der Wiener Kehrverordnung (WKehrV), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.02.2020, zu Recht:

I.       Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.11.2019, Zl. ..., insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 500,00 auf € 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt wird. Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 10,00 neu festgelegt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis aber mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als zuständiger Rauchfangkehrermeister in ... Wien die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung insofern nicht eingehalten, als am 16.01.2018 betreffend die Liegenschaft in Wien, C.-gasse, die Mängel an den Rauchfangköpfen mit den lfd. Nummern 29-31 und 26-28 (konkret, dass an diesen Rauchfangköpfen jeweils der Außenputz schadhaft war) nicht von Ihnen im Kontrollbuch eingetragen waren.

II.      Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.

III.     Gemäß § 25a VwGG ist gegen alle Spruchpunkte dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.   Verfahrensgang:

1.1.    Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.11.2019, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als zuständiger Rauchfangkehrermeister in Wien, D.-gasse, die Bestimmungen der Wiener Kehrverordnung insofern nicht eingehalten, als am 16.01.2018 zwei Mängel betreffend die Liegenschaft in Wien, C.-gasse/II/6 (schadhafter Putzdeckel an der derzeit unbenützten Poterie, welche über das Badezimmer aus über das Vorzimmer in die Abgasanlage lfd. Nr. 28/II/19 einmündet; schadhafter Außenputz bei den Fangköpfen lfd. Nr. 29-31 und 26-28) nicht im Kontrollbuch eingetragen waren.

1.2.    Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin brachte er sinngemäß vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Die MA 68 habe die Poterie nicht dahingehend überprüft, ob noch eine Verbindung zum Rauchfang besteht.

1.3.    Mit Schreiben vom 19.12.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

1.4.    Am 06.02.2020 führte das erkennende Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge E. F. persönlich einvernommen wurden.

2.   Feststellungen:

2.1.    Der Beschwerdeführer verfügt seit 23.06.1998 über das Gewerbe „Rauchfangkehrer, beschränkt auf die Ausführung von Kehrarbeiten im ... Wiener Gemeindebezirk“. Als Standort dieses Gewerbes war zum Tatzeitpunkt die Adresse Wien, D.-gasse, eingetragen. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt der zuständige Rauchfangkehrer für die Liegenschaft C.-gasse in Wien.

2.2.    Am 16.01.2018 fand in Wien, C.-gasse, eine feuerpolizeiliche Überprüfung durch Organe der Magistratsabteilung 68, Feuerwehr und Katastrophenschutz, statt, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 schadhaft waren. Konkret wiesen die Fangköpfe Verputzschäden auf. So blätterte der Außenverputz an einigen Stellen ab und wies der Außenverputz der Fangköpfe mehrere Risse auf. Aufgrund des schadhaften Außenverputzes der Fangköpfe bestand die Gefahr, dass durch die Risse, Niederschlagswasser in das Mauerwerk eindringt und sich dadurch die Substanz bzw. der bauliche Zustand der Fangköpfe witterungsbedingt zunehmend verschlechtert. Ferner bestand die Gefahr, dass Teile des Verputzes abbröckeln und herabfallen, womit jedenfalls eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Personen, die von den abbröckelnden Verputzteilen getroffen werden könnten, gegeben war. Diese Mängel an den Rauchfangköpfen der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 wurden vom Beschwerdeführer nicht im Kontrollbuch eingetragen, sodass sich auch im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung am 16.01.2018 keine Hinweise auf eine Mangelhaftigkeit der Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 im Kontrollbuch fanden.

2.3.    Der Anschluss bzw. die Verbindung der verfahrensgegenständlichen, in der Wohnung C.-gasse/19 (über das Vorzimmer in das Badezimmer) verlaufenden Poterie mit der Abgasanlage mit der lfd. Nr. 28/II/19 wurde im Jahr 1998 im Zuge eines Kaminschleifens zur Gänze luftdicht verschlossen bzw. zugemauert, sodass seither keine Verbindung mehr zwischen der Abgasanlage mit der lfdn. Nr. 28/II/19 und der gegenständlichen Poterie bestand. Die gegenständliche Poterie wurde im Jahr 1998 zur Gänze stillgelegt, sodass es seither nicht mehr möglich ist, dass Abgase bzw. Abluft, welche über die Abgasanlage mit der lfd. Nr. 28/II/19 abgeleitet werden, durch die Poterie bzw. einen allenfalls schadhaften Putzdeckel dieser Poterie in die Wohnung C.-gasse/19 oder anderer Räumlichkeiten entweichen kann.

2.4.    Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 3.000,00 (12x/jährlich), besitzt ein Vermögen im Gesamtwert von rund  … und hat keine Sorgepflichten.

2.5.    Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz auf.

3.   Beweiswürdigung:

3.1.    Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung und Zuständigkeit des Beschwerdeführers gründen zum einen auf einen vom erkennenden Gericht eingeholten GISA-Auszug und zum anderen auf den diesbezüglichen, glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme.

3.2.    Die getroffenen Feststellungen betreffend eine am 16.01.2018 in Wien, C.-gasse, stattgefundene feuerpolizeiliche Überprüfung, die dabei festgestellte Mangelhaftigkeit der Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28, die damit einhergehenden Gefahren und den Umstand, dass diese Mängel vom Beschwerdeführer nicht im Kontrollbuch eingetragen wurden, gründen zum einen auf den Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsaktes, insbesondere einem Schreiben der MA 68 (Meldung eines feuerpolizeilichen Übelstandes) vom 26.04.2018 (AS 2) sowie einer Stellungnahme der MA 68 vom 21.03.2019 samt darin enthaltenen Fotos (AS 18-19), und zum anderen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Zeugen F. anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme. Wenngleich sich dieser Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, die Schadhaftigkeit der Fangköpfe selbst wahrgenommen zu haben – was im Hinblick auf die seit der feuerpolizeilichen Überprüfung am 16.01.2018 verstrichene Zeit von über 2 Jahren durchaus verständlich erscheint – gab dieser über Vorhalt der in der Stellungnahme der MA 68 vom 21.03.2019 enthaltenen Fotos (AS 18-19), welche die gegenständlichen Fangköpfe zeigen, glaubwürdig und für das erkennende Gericht nachvollziehbar an, dass es sich bei diesen Schäden jedenfalls um einen – wenn auch geringen – Mangel handelt, welcher vom Beschwerdeführer ins Kontrollbuch hätte eingetragen werden müssen. Auch gab der Zeuge F. glaubwürdig und nachvollziehbar an, worin bei den gegenständlichen Fangköpfen genau die Mangelhaftigkeit bestand und welche Gefahren von diesen Mängeln ausgehen. Auch wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die gegenständlichen Fangköpfe Verputzschäden aufwiesen. Ebenso hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er die Mängel an den Fangköpfen nicht im Kontrollbuch eingetragen hat. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass es sich bei diesen Verputzschäden um einen reinen optischen Mangel handeln würde. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos (AS 18-19) eindeutig rohes Ziegelmauerwerk, gröbere Abblätterungen des Verputzes und Risse erkennbar sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bietet rohes Ziegelmauerwerk keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen und kann durch Abblätterungen und Risse im Verputz Regenwasser ins Mauerwerk eindringen und die Substanz bzw. den baulichen Zustand des Bauwerks gefährden. Es war daher jedenfalls von einer Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 auszugehen.

3.3.    Die getroffenen Feststellungen betreffend die verfahrensgegenständliche, in der Wohnung C.-gasse/19 verlaufende Poterie, gründen auf den überaus glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme und der im Zuge seiner Einvernahme angefertigten Skizze betreffend die Tatörtlichkeit (Beilage ./2). Der Beschwerdeführer konnte dem erkennenden Gericht einleuchtend und plausibel darlegen, dass die gegenständliche Poterie, welche über das Vorzimmer in das Badezimmer führte (wo das Ende der Poterie zugemauert war) zwar ursprünglich an die Abgasanlage mit der lfdn. Nr. 28/II/19 angeschlossen war, dieser Anschluss aber im Jahr 1998 im Zuge eines Kaminschleifens zur Gänze luftdicht verschlossen bzw. zugemauert worden war, sodass keine Verbindung mehr zwischen der Abgasanlage mit der lfdn. Nr. 28/II/19 und der gegenständlichen Poterie bestand. Der Beschwerdeführer machte auf das erkennende Gericht einen sehr um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, seine Angaben waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei und fanden auch Deckung in den Angaben des Zeugen F., der anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme eingestand, dass anlässlich der gegenständlichen feuerpolizeilichen Überprüfung am 16.01.2018 nicht überprüft wurde, ob die verfahrensgegenständliche Poterie überhaupt noch an die Abgasanlage angeschlossen oder diese vielmehr zur Abgasanlage hin zugemauert gewesen war. Der Zeuge F. räumte anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme vielmehr ein, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Anschluss der Poterie zur Abgasanlage im Zuge eines Kaminschleifens zugemauert bzw. luftdicht verschlossen wurde, jedenfalls zutreffend sein können. Auch ergibt sich aus dem gesamten Behördenakt, insbesondere dem Schreiben der MA 68 (Meldung eines feuerpolizeilichen Übelstandes) vom 26.04.2018 (AS 2), der Stellungnahme der MA 68 vom 21.03.2019 (AS 18-19) sowie dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14.11.2019, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Poterie um eine alte, unbenützte Poterie handelte. Das erkennende Gericht gelangte zusammenfassend unter Würdigung aller Beweisergebnis zu der Überzeugung, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Anschluss bzw. die Verbindung der verfahrensgegenständlichen Poterie mit der Abgasanlage mit der lfd. Nr. 28/II/19 im Jahr 1998 im Zuge eines Kaminschleifens zur Gänze luftdicht verschlossen bzw. zugemauert wurde, den Tatsachen entsprechen.

3.4.    Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie dessen Sorgepflichten gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung über seine persönlichen Verhältnisse (Beilage ./1).

3.5.    Die getroffene Feststellung betreffend eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers gründet auf einen diesbezüglichen, im Behördenakt befindlichen Auszug aus dem Vorstrafenregister der Stadt Wien (AS 21).

4.   Rechtliche Beurteilung:

4.1.    Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Feuerpolizeigesetzes und der Wiener Kehrverordnung lauten wie folgt:

Gemäß § 13 Abs. 4 Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG) hat der Rauchfangkehrer die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jede Person ist verpflichtet, dieser bzw. diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Nach § 20 Z 3 WFPolG können durch Verordnung der Landesregierung nähere Bestimmungen getroffen werden über die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19).

Nach § 23 Abs. 1 WFPolG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 2, 5 bis 9, 11 Abs. 1 und 6 bis 10, 12 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 3 und 5, 15 bis 18 und 19 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt oder unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die auf Grund dieses Gesetzes in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs. 3 WFPolG werden Verwaltungsübertretungen nach den Abs. 1 und 2 mit Geldstrafen bis zu € 21.000,00 bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Kehrverordnung (WKehrV) hat der Rauchfangkehrer für jedes Haus ein Kontrollbuch zu führen. Das Kontrollbuch hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (deren Bevollmächtigte) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren.

Gemäß § 19 Abs. 4 WKehrV sind im Kontrollbucheinlageblatt folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.       jede Überprüfung und Kehrung unter Beisetzung des Datums und der Unterschrift der bzw. des Ausführenden,

2.       wahrgenommene Mängel (§ 20),

3.       die Nichtbenützung von Abgasanlagen (§ 8),

4.       das Bestehen oder der Wegfall eines Heizverbotes (§ 18),

5.       abweichende Überprüfungs- und Kehrtermine (§ 7).

Nach § 22 WKehrV werden Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.

4.2.    Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes:

4.2.1.        Zu den Rauchfangköpfen der Fanggruppen lfd. Nr. 29-31 und 26-28:

Nach den getroffenen Feststellungen wurde am 16.01.2018 im Zuge einer feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellt, dass die Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 schadhaft waren. Konkret wiesen die Fangköpfe Verputzschäden auf. So blätterte der Außenverputz an einigen Stellen ab und wies der Außenverputz der Fangköpfe mehrere Risse auf.

Bei den Schadhaftigkeiten der Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 handelte es sich jedenfalls um Mängel iSd § 19 Abs. 4 Z 2 WKehrV, zumal damit eine Gefährdung von öffentlichen Interessen verbunden war. Konkret bestand aufgrund des schadhaften Außenverputzes der Fangköpfe die Gefahr, dass durch die Risse, Niederschlagswasser in das Mauerwerk eindringt und sich dadurch die Substanz bzw. der bauliche Zustand der Fangköpfe witterungsbedingt zunehmend verschlechtert. Ferner bestand die Gefahr, dass Teile des Verputzes abbröckeln und herabfallen, womit jedenfalls eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Personen, die von den abbröckelnden Verputzteilen getroffen werden könnten, gegeben war.

Festzuhalten ist, dass es sich bei den Schäden am Außenputz der Fangköpfe nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet - bloß um einen optischen Mangel handelt, zumal auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos (AS 18-19) eindeutig rohes Ziegelmauerwerk, gröbere Abblätterungen des Verputzes und Risse erkennbar sind. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bietet rohes Ziegelmauerwerk keinen ausreichenden Schutz vor Witterungseinflüssen und kann durch Abblätterungen und Risse im Verputz Regenwasser ins Mauerwerk eindringen und die Substanz bzw. den baulichen Zustand des Bauwerks gefährden. Es war daher jedenfalls von einer Mangelhaftigkeit der gegenständlichen Rauchfangköpfe der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 auszugehen.

Der Beschwerdeführer hätte diese Mängel an den Fangköpfen daher gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 WKehrV in das Kontrollbuch eintragen müssen. Wie den getroffenen Feststellungen allerdings zu entnehmen ist, waren diese Mängel an den Rauchfangköpfen der Fanggruppen mit den lfd. Nrn. 29-31 und 26-28 am 16.01.2018 nicht im Kontrollbuch eingetragen.

Die objektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit sind somit erwiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 4 WKehrV der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschriften über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmen, kann ein Täter zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei, d.h. er während des angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende unter Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (VwGH 10.10.1995, 95/05/0225).

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Demnach sind im Beschwerdefall auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen.

4.2.2.       Zum schadhaften Putzdeckel an der gegenständlichen Poterie:

Nach den getroffenen Feststellungen wurde der Anschluss bzw. die Verbindung der verfahrensgegenständlichen, in der Wohnung C.-gasse/19 (über das Vorzimmer in das Badezimmer) verlaufenden Poterie, mit der Abgasanlage mit der lfd. Nr. 28/II/19 im Jahr 1998 im Zuge eines Kaminschleifens zur Gänze luftdicht verschlossen bzw. zugemauert, sodass seither keine Verbindung mehr zwischen der Abgasanlage mit der lfdn. Nr. 28/II/19 und der gegenständlichen Poterie bestand. Die gegenständliche Poterie wurde sohin im Jahr 1998 zur Gänze stillgelegt, sodass es seither nicht mehr möglich ist, dass Abgase bzw. Abluft, welche über die Abgasanlage mit der lfd. Nr. 28/II/19 abgeleitet werden, durch die Poterie bzw. einen allenfalls schadhaften Putzdeckel dieser Poterie in die Wohnung C.-gasse/19 oder anderer Räumlichkeiten entweichen kann.

Damit steht fest, dass ein Mangel an der gegenständlichen Poterie aufgrund eines schadhaften Putzdeckels nicht gegeben war, weil es aufgrund des luftdichten Verschlusses der Poterie hin zur Abgasanlage mit der lfdn. Nr. 28/II/19 durch einen allenfalls schadhaften Putzdeckel der Poterie weder zu einem Falschlufteintritt in die Abgasanlage noch zu einem Abgasaustritt aus dieser in die gegenständliche Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten kommen kann. Aufgrund der gänzlichen Stilllegung der verfahrensgegenständlichen Poterie im Jahr 1998 können von dieser seither auch keinerlei Gefährdungen (mehr) ausgehen. Der Beschwerdeführer war folglich nicht gehalten, den schadhaften Putzdeckel in der Poterie als Mangel in das Kontrollbuch einzutragen. Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu korrigieren.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatorte ( Wien, G.-gasse und Wien, C.-gasse/II/6) unrichtig sind, zumal sich die verfahrensgegenständliche Poterie in der Wohnung Wien, C.-gasse/II/19 befand. Auch aus diesem Grund wäre das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf die „mangelhafte“ Poterie aufzuheben gewesen.

4.3.     Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festzuhalten ist, dass die vorliegende Tat das Interesse am ausschließlichen Bestehen mängelfreier Baulichkeiten und an der raschest möglichen Behebung allfälliger Baugebrechen zur Vermeidung der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Personen, schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war.

Auch das Verschulden des Beschwerdeführers kann – wie bereits ausgeführt - nicht als geringfügig angesehen werden.

Die belangte Behörde ging bei ihrer Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keinen Sorgepflichten des Beschwerdeführers aus. Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht angenommen.

Die vom Beschwerdeführer im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Nettoverdienst von rund € 3.000,00 [12x/jährlich]; Vermögen im Gesamtwert von rund …; keine Sorgepflichten) sind jedenfalls als zumindest durchschnittlich zu betrachten.

Unter Beachtung sämtlicher Strafzumessungsgründe und des bis € 21.000,00 reichenden Strafsatzes nach § 23 Abs. 3 WFPolG konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe aufgrund des Umstandes, dass ein Mangel betreffend einen allenfalls schadhaften Putzdeckel an der gegenständlichen Poterie nicht ins Kontrollbuch einzutragen war, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend einzuschränken war, sowie im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei dem übrig bleibenden Mangel an den Fangköpfen (schadhafter Außenputz) - wie der Zeuge F. anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme glaubwürdig aussagte - um einen vergleichsweise kleinen Mangel handelt, auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden. Dementsprechend waren auch die Ersatzfreiheitstrafe und die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.

Einer weiteren Herabsetzung der nunmehr ohnedies im untersten Bereich des Strafsatzes ausgemessenen Strafe standen der bis € 21.000,00 reichende Strafsatz nach § 23 Abs. 3 WFPolG sowie spezial- als auch generalpräventive Erwägungen entgegen.

4.4.    Die Kostenentscheidung gründet auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

4.5.    Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rauchfangkehrer; Aufzeichnungen; Kontrollbuch; Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.011.089.16496.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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