TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/21 VGW-031/093/13334/2019

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Dr.in Oswald, LL.M. über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.8.2019, Zl. ..., betreffend Übertretungen der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a, des § 4 Abs 1 lit. c und § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2020

zu Recht:

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.       Hinsichtlich Spruchpunkt 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-    in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 4 Abs. 1 lit. c StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012“ und die gesetzliche Grundlage für die verhängte Strafe „§ 99 Abs. 2 lit. a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ lauten und

-    in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 4 Abs. 5 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 50/2012“ und die gesetzliche Grundlage für die verhängte Strafe „§ 99 Abs. 3 lit. b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ lauten.

III.    Entsprechend der Aufhebung von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entfällt der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses; die Beschwerdeführerin hat daher als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 64 VStG statt € 55 insgesamt € 35 (das sind jeweils 10 % der unter Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 385,--

IV.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,– (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

V.       Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Verfahrensgang:

1.       Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.8.2019, Zl. ..., wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 1.), des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 2.) sowie des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 3.) Geldstrafen in Höhe von € 200,-- (Spruchpunkt 1.), € 200,-- (Spruchpunkt 2.) und € 150 (Spruchpunkt 3.) sowie Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 1 Tag und 20 Stunden (Spruchpunkt 1.), 1 Tag und 20 Stunden (Spruchpunkt 2.) und 2 Tagen und 21 Stunden (Spruchpunkt 3.) verhängt.

2.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die rechtzeitige zulässige Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Schäden für Personen oder Sachen seien infolge des ihr angelasteten Verkehrsunfalls nicht zu befürchten gewesen, sodass zur Vermeidung derartiger Folgeschäden keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestanden habe. Das gleiche gelte für den Vorwurf der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO. Sie habe ihr Kraftfahrzeug (im Folgenden: KFZ) auch sofort angehalten. Es treffe sie kein Verschulden.

Der Beschwerde beigelegt ist eine ursprünglich an die Landespolizeidirektion Wien gerichtete schriftliche Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach diese am 27.4.2019 mit ihrem PKW in der Tiefgarage der C.-Filiale in der D.-straße auf der Suche nach einem Abstellplatz eine scharfe Linkskurve fahren habe müssen. Auf der in Fahrtrichtung rechten Seite befinde sich zunächst eine Trennwand und erst dahinter würden die Abstellplätze beginnen. Sie habe die Linkskurve nicht scharf genug genommen und habe daher mit der rechten Seite ihrer vorderen Stoßstange die Trennwand vor Beginn der PKW-Abstellplätze in Fahrtrichtung rechts berührt. Sie habe ihren PKW angehalten, sei ausgestiegen und habe die Wand sowie ihre vordere Stoßstange besichtigt. Dies hätten zahlreiche Anwesende beobachtet. Durch den Kontakt hätten die Plastikschrauben ihrer Stoßstange nachgegeben und die Stoßstange sei gelockert gewesen. Im Übrigen seien weder an ihrem PKW noch an der Trennwand Beschädigungen zu erkennen gewesen. Daraufhin habe sie ihre Fahrt mit der Absicht fortgesetzt, die Stoßstange kontrollieren zu lassen. Nach der vorliegenden Anzeige scheine es so zu sein, dass sie nach dem Kontakt mit der Trennwand auch den hinter der Trennwand abgestellten und vermutlich in die Fahrspur ragenden PKW berührt habe. Dergleichen habe sie aber nicht bemerkt. Niemand, der wissentlich ein fremdes Fahrzeug beschädigt habe, würde unter diesen Umständen eine bewusste Fahrerflucht begehen.

3.       Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 16.10.2019 einlangten.

4.       Mit Schreiben vom 19.11.2019 übersendete die E. Versicherungs-AG (KFZ-Haftpflichtversicherung des KFZ mit dem Kennzeichen W-...1) auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien eine Reparaturrechnung der F. GmbH vom 24.5.2019, ein von der E. Versicherungs-AG eingeholtes Gutachten des Sachverständigenbüros für KFZ und LKW Technik, Karosserie und Lack G. samt Fotos betreffend das KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 und teilte mit, dass die Reparaturkosten in Höhe von € 1.055,16 am 27.5.2019 an die Werkstatt F. GmbH zur Anweisung gebracht worden seien.

5.       Mit Schreiben vom 22.11.2019 teilte die C. KG – Zweigniederlassung H. auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien mit, dass das Filialteam am 27.4.2019 auf keine Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht worden sei. Die Tiefgarage der Filiale in, D.-straße, stehe für alle Kunden für den Zeitraum ihres Einkaufes kostenfrei zur Verfügung. An der Ein- und Ausfahrt sei keine Schrankenanlage vorhanden. Die Ein- und Ausfahrt führe jeweils in die D.-straße. In der Tiefgarage würden sich in regelmäßigen Abständen fest mit dem Boden verbundene Säulen aus Beton befinden, die einen Umfang von ca. 1,5 m aufweisen würden. Da die Säulen immer wieder beschädigt werden würden, sei nicht mehr nachvollziehbar, ob eine der Beschädigungen auf den 27.4.2019 zurückzuführen sei. Solche Beschädigungen würden in der Regel zeitnah wieder instand gesetzt werden.

6.       Mit Schreiben vom 25.11.2019 und vom 29.11.2019 teilte die I. Versicherungen AG (KFZ-Haftpflichtversicherung des KFZ mit dem Kennzeichen W-...2) auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien mit, dass zu einem Schadensfall, an dem die PKW mit den Kennzeichen W-...1 sowie W-...2 beteiligt gewesen seien, lediglich die bereits von der E. Versicherungs-AG vorgelegten Unterlagen vorliegen würden.

7.       Mit Schreiben vom 27.11.2019 legte Herr J. K. (Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 zum fraglichen Zeitpunkt) eine Reparaturrechnung der F. GmbH vom 24.5.2019 betreffend das KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 vor sowie Schadensfotos vor.

8.       Am 16.1.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der sich die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vertreten ließ. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin auf eine persönliche Einvernahme verzichte.

II.    Feststellungen:

1.       In Wien, D.-straße, befindet sich eine Filiale der Supermarktkette C. KG. Die Filiale stellt ihren Kunden kostenfrei Parkplätze in einer Tiefgarage zur Verfügung. An der Ein- und Ausfahrt ist keine Schrankenanlage vorhanden. Die Garage ist für jedermann befahrbar. Die Ein- und Ausfahrt ist jeweils mit der D.-straße verbunden.

2.       Am 27.4.2019 stellte Herr J. K. das von ihm gelenkte KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 in einer Parklücke der Tiefgarage ab, um im Supermarkt einkaufen zu gehen. Bei diesem KFZ handelt es sich um ein Dienstfahrzeug. Die Zulassungsbesitzerin ist die L. Ges.m.b.H.

Die Parklücke befindet sich an einer Stelle, an der die Fahrbahn in der Garage eine Linkskurve macht. Das genannte KFZ war mit dem Heck in Richtung Fahrbahn abgestellt und ragte einige Zentimeter in die Fahrbahn. Auch die Anhängervorrichtung dieses KFZ ragte in die Fahrbahn. Die Linkskurve verlief hinter diesem KFZ.

Von der Fahrbahn aus betrachtet befindet sich rechts von diesem Parkplatz ein etwa armlängenbreites Wandstück, rechts von diesem Wandstück ein etwas schmälerer verglaster Teil der Wand, daran anschließend ein weiteres Wandstück und rechts davon der Ausgang aus der Garage, von dem aus Fußgänger zum Personenaufzug des Supermarktes gelangen.

Die Beschwerdeführerin befuhr am 27.4.2019 um 11:40 mit dem KFZ mit dem Kennzeichen W-...1 die Garage im Bereich des Ausganges zum Personenaufzug. Beim Lenken ihres KFZ in die Linkskurve touchierte sie mit der Stoßstange des von ihr gelenkten KFZ das KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 an dessen Heck.

Der Vorfall wurde von mehreren Personen, u.a. den Zeugen M. und N., wahrgenommen. Die Zeugen M. und N. waren während des Aufpralles dabei, ihre Einkäufe in das von ihnen in der Parkgarage abgestellte KFZ einzuräumen. Sie hatten ihr KFZ an einem Parkplatz abgestellt, der sich vom Garagenausgang aus gesehen schräg vorne links, einige Meter entfernt von der Unfallstelle, in der Garage befand. Während der Kollision standen die Zeugen M. und N. einige Meter entfernt von der Unfallstelle mit dem Rücken zur Unfallstelle. Der Aufprall war für sie in Form eines Blechgeräsuches bzw. Schleifgeräusches hörbar. Als der Zeuge M. sich umdrehte und einige Schritte nach links machte, konnte er den am von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ entstandenen Schaden sehen. Die Zeugin N. sah von ihrer Position aus Schäden an der linken vorderen Stoßstange des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ. Die rechte vordere Seite des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ befand sich neben der Wand, sodass die Zeugin diesen Teil des KFZ nicht sehen konnte.

Durch die Kollision wurde beim KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 hinten mittig, leicht links vom unteren Rand der Öffnungsvorrichtung für den Kofferraum, die Stoßstange abgeschürft und leicht deformiert sowie die Anhängervorrichtung zerkratzt und leicht verbogen. Am von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ mit dem Kennzeichen W-...1 lösten sich Plastikschrauben von der vorderen Stoßstange und die Stoßstange wurde gelockert, sodass Teile davon vom KFZ herabhingen.

Die Beschwerdeführerin hielt nach der Kollision an, stieg aus und stellte jedenfalls den Schaden an ihrem KFZ fest. Ob sie den Schaden am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 wahrnahm, kann nicht festgestellt werden. Sie unterhielt sich mit einem Herrn, der den Vorfall beobachtet hatte. Daraufhin stieg sie wieder in ihr KFZ ein.

Noch während die Beschwerdeführerin mit dem von ihr gelenkten KFZ im Bereich des Garagenausganges Richtung Personenaufzug stand, kam der Zeuge K. mit seiner Gattin zurück in die Garage und sah im Bereich des Garagenausganges das von der Beschwerdeführerin gelenkte KFZ stehen und konnte den daran entstandenen Schaden sehen. Er konnte vom Garagenausgang aus den rechten Kotflügel wahrnehmen. Er dachte zu diesem Zeitpunkt nicht daran, dass das von ihm gelenkte KFZ beschädigt sein könnte. Es kam zu keiner Kontaktaufnahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen K..

In der Folge fuhr die Beschwerdeführerin mit der Absicht aus der Garage, den Schaden an ihrem KFZ reparieren zu lassen. Sie hinterließ niemandem einen Nachweis über ihre Identität und melde den Unfall auch nicht bei einer Polizeidienststelle. Als die Beschwerdeführerin wegfuhr, merkte sich die Zeugin N. das Kennzeichen des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ.

Der Zeuge K. musste zunächst warten, bis die Beschwerdeführerin weggefahren war, um zu seinem KFZ gelangen zu können, da das von der Beschwerdeführerin gelenkte KFZ zuvor den Weg versperrt hatte. Bei dem von ihm gelenkten KFZ angekommen, bemerkte er, dass dessen Anhängerkupplung etwas verbogen war. Unmittelbar darauf kamen die Zeugen M. und N. auf ihn zu und teilten ihm ihre Wahrnehmungen mit. Auch andere in der Garage anwesende Personen schilderten dem Zeugen K., dass sein KFZ touchiert worden sei. Daraufhin untersuchte der Zeuge K. sein KFZ näher und stellte weitere Lackschäden im Bereich der Anhängerkupplung und der Stoßstange fest. Der Zeuge M. sah, dass am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 ein Lackschaden entstanden war. Die Zeugen M. und N. nannten dem Zeugen K. das Kennzeichen des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ.

An der Unfallstelle verlangte niemand das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Es war auch kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend, das den Unfall aufnehmen wollte.

Personenschaden ist keiner entstanden.

Der Zeuge K. fuhr daraufhin zur Polizeiinspektion ..., um den Unfall anzuzeigen.

3.       Nachdem die Beschwerdeführerin die Tiefgarage verlassen hatte, begegnete ihr in Wien, O.-straße in Fahrtrichtung P.-straße eine Polizeistreife, der auch der Zeuge Q. angehörte. Aufgrund der Beschädigung der Stoßstange des von ihr gelenkten KFZ wurde sie angehalten. Die Beschwerdeführerin, die nicht gut deutsch spricht, erklärte den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Grund für den Schaden, dass sie in einer Garage gegen eine Mauer gefahren sei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes halfen der Beschwerdeführerin, die Stoßstange provisorisch in einen Zustand zu versetzen, der eine Weiterfahrt ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zuließ.

Als die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zurück in ihre Polizeiinspektion kamen, stellten sie fest, dass in der Zwischenzeit ein Verkehrsunfall angezeigt worden war. Sie forschten die Lenkerin des von ihnen angehaltenen KFZ sowie deren Wohnort aus.

Noch am selben Tag stand das beschädigte KFZ der Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse auf einem Parkplatz.

4.       Am 29.4.2019 brachte der Zeuge K. das KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 zur F. GmbH, um es reparieren zu lassen.

5.       Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig und bezieht monatlich von ihrem Ehegatten € 1.500,--.

III.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere das Beschwerdevorbringen, die eingeholten Auszüge aus dem KFZ-Zentralregister, das Schreiben der E. Versicherungs AG vom 19.11.2019 samt Schadensfotos, Sachverständigengutachten und Reparaturbeleg, das Schreiben der C. KG – Zweigniederlassung H. vom 22.11.2019, die Schreiben der I. Versicherungen AG vom 25.11.2019 und vom 29.11.2019 samt Anhängen sowie das Schreiben des Zeugen K. vom 27.11.2019 samt Anhängen (Schadensfotos, Reparaturbeleg), das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie die Aussagen der Zeugen M. und N., die den Verkehrunfall unmittelbar wahrnahmen, des Zeugen K., der das geschädigte KFZ lenkte, des Zeugen R. (Meldungsleger) sowie des Zeugen Q., der die nach dem Verkehrsunfall erfolgte Fahrzeugkontrolle durchführte, in der mündlichen Verhandlung. Im Wesentlichen gründen sich die Feststellungen auf die übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der vernommenen Zeugen.

Im Einzelnen:

1.       Die Lage, Ausstattung und Anbindung der Tiefgarage der Filiale der C. KG in Wien, D.-straße, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben der C. KG in Ihrem Schreiben vom 22.11.2019.

2.       Zum Unfallhergang:

2.1.    Die Feststellungen betreffend die örtlichen Verhältnisse in der Tiefgarage im Bereich des Abstellplatzes des KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 folgen aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos.

2.2.    Der festgestellte Unfallhergang folgt aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben aller Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Zeugen M., N. und K. machten insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussagen entsprachen einander in den hier wesentlichen Punkten und ergaben so ein nachvollziehbares und plausibles Bild vom Unfallhergang.

Dass ein Verkehrsunfall stattgefunden hat, konnten die Zeugen M. und N. wahrnehmen. Dieser Umstand wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; sie zieht lediglich die Verursachung des Schadens am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 in Zweifel, wiewohl sie dies auch nicht ausschließen dürfte, zumal sie in ihrer der Beschwerde beigelegten schriftlichen Rechtfertigung selbst einräumt, dass es „nach der vorliegenden Anzeige so zu sein [scheint], dass ich nach Kontakt mit der Trennwand auch den hinter der Trennwand befindlichen und vermutlich in Richtung Fahrspur ragenden Pkw berührt habe.“ Dergleichen habe sie aber nicht bemerkt.

2.3.    Dass am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 ein Schaden entstanden ist, ergibt sich aus den beigeschafften Fotos sowie dem von der E. Versicherungs-AG in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten.

Der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben, dass dieser Schaden vor seinem Besuch der C. KG am 27.4.2019 am KFZ noch nicht vorhanden war. Daran ist schon aufgrund des allgemein glaubwürdigen Eindruckes, der in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen K. gewonnen werden konnte, und aufgrund der Unwidersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht zu zweifeln. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Zeuge K., als er das beschädigte KFZ der Beschwerdeführerin im Garagenausgang stehend erstmals wahrnahm, nicht sofort daran dachte, dass das von ihm gelenkte KFZ beschädigt sein könnte (zumal er das von ihm gelenkte KFZ seinen glaubwürdigen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht sehen konnte), sondern den Schaden erst bemerkte, als er zu seinem KFZ gelangte.

Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Zeugen K. gelenkten KFZ – wie sich aus seinen Angaben ergibt – nicht um sein privates KFZ, sondern um ein Dienstfahrzeug, weshalb umsoweniger nachvollziehbar wäre, warum er die Verursachung eines an diesem Fahrzeug entstandenen Schadens wahrheitswidrig einer ihm fremden Person anlasten solle.

Auch wenn die Zeugen M. und N. den Zusammenstoß des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ mit dem vom Zeugen K. gelenkten KFZ nicht unmittelbar mit eigenen Augen sehen (sondern nur hören) konnten, folgt aus deren Wahrnehmungen zum Unfallhergang – sie konnten den Aufprall hören und der Zeuge M. in der Folge den am von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ entstandenen Schaden mit eigenen Augen sehen – und aus dem Vergleich des durch die Fotos, die Reparaturrechnung und das von der E. Versichrungs-AG eingeholten Gutachten objektivierten Schadens an der hinteren Stoßstange bzw. Anhängervorrichtung des KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 mit dem – von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen und von den Zeugen M., N. und K. in der Tiefgarage mit eigenen Augen wahrgenommenen – Schaden an der vorderen Stoßstange des von ihr gelenkten KFZ, dass der Schaden am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 vom durch die Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfall stammt. Schließlich konnte in der Folge auch der Zeuge M. den Schaden am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 selbst sehen. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass der Schaden am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 am 27.4.2019 in der Tiefgarage der C. KG in Wien, D.-straße durch einen anderen, hier nicht gegenständlichen, Verkehrsunfall verursacht worden sein könnte.

Der Zeuge K. hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig und plausibel durch Nachschau in seinem Kalender dargelegt, dass er den Schaden schon zwei Tage nach dem Verkehrsunfall reparieren ließ. Dass die Reparaturrechnung erst mit 24.5.2019 ausgestellt wurde, vermag ob der Angaben zur durchgeführten Reparatur auf der Rechnung und in den von der E. Versichrungs-AG vorgelegten Unterlagen nicht in Zweifel zu ziehen, dass Gegenstand der Reparatur der festgestellte Schaden an der hinteren Stoßstange und der Anhängervorrichtung des KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 war.

2.4.    Dass bei den Angaben der Zeugen K., M. und N. in (unwesentlichen) Details etwaige geringe Widersprüche zu sehen sind, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aufmerksam machte (etwa zur Frage, ob oder zu welchem exakten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin mit einem weiteren zur Unfallstelle gekommenen Herrn im KFZ sitzend oder auf der Fahrbahn stehend gesprochen hat), vermag nach einem Zeitablauf von mehreren Monaten die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der zu den wesentlichen Punkten des hier gegenständlichen Sachverhaltes übereinstimmenden Angaben der Zeugen nicht zu schmälern.

Es erscheint auch plausibel, dass die Zeugen M. und N. aus heutiger Erinnerung nicht mehr genau sagen konnten, ob die Beschwerdeführerin das von ihr gelenkte KFZ vor dem Weiterfahren ein Stück zurückschieben musste oder nicht. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus denkbar, dass sich ein – am Verkehrsunfall im Übrigen nicht beteiligter – Zeuge daran nach Zeitablauf einiger Monate nicht mehr erinnern kann.

Im Übrigen kennen einander weder die genannten Zeugen und die Beschwerdeführerin persönlich, noch sind die Zeugen M. und N. mit dem Zeugen K. persönlich bekannt, sodass nicht von einer Absprache auszugehen ist. Im Allgemeinen, aber auch vor diesem Hintergrund, ist nicht erkennbar, warum die Zeugen die Gefahr einer strafgerichtlichen und Verfolgung wegen einer falschen Zeugenaussage riskieren sollten, nur um die Beschwerdeführerin zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung zu beschuldigen. Bei den Zeugen M. und N. handelt es sich zudem um Personen, für die aus dem festgestellten Verkehrsunfall keinerlei finanzielle Vor- oder Nachteile folgen.

Demgegenüber konnte die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Ihrer Beschwerde bzw. der Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der zwar angab seiner Mandantin als deren Schwager vollen Glauben zu schenken, beim Verkehrsunfall jedoch nicht selbst zugegen war, nicht durch einen persönlichen Eindruck im Zuge einer Einvernahme nachvollzogen werden, da die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, sondern auf eine Einvernahme verzichtete.

2.5.    Dass die Beschwerdeführerin niemandem einen Nachweis über ihre Identität hinterließ und den Unfall auch nicht bei einer Polizeidienststelle meldete, folgt aus den Angaben der Zeugen M., N., K. und R. und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

2.6. Dass an der Unfallstelle niemand das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt hat und ein solches auch nicht zugegen war, um den Unfall aufzunehmen, folgt ebenfalls aus den unbestritten gebliebenen Angaben der Zeugen M., N. und K..

2.7. Dass das beschädigte KFZ der Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls zu einem späteren Zeitpunkt an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin auf einem Parkplatz stand, ergibt sich aus der glaubwürdigen und durch Fotos belegten Aussage des Zeugen R. in der mündlichen Verhandlung, der auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist.

3.       Die Feststellungen zur nachfolgenden Fahrzeugkontrolle des von der Beschwerdeführerin gelenkten KFZ ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Q., die im Ergebnis auch mit den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Der Widerspruch zum Text der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, wonach die Beschwerdeführerin bei dieser Kontrolle angegeben habe, dass der Schaden an ihrem KFZ in der Garage an ihrem Wohnort entstanden sei, konnte durch die Aussage des Zeugen Q. und die nachvollziehbare Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach deren Deutschkenntnisse mangelhaft sind, ausgeräumt werden.

4.       Die Feststellungen betreffend die Reparatur des Fahrzeuges ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen K..

5.       Die Feststellungen betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben ihres Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung.

IV.    Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt die StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die genannten Personen gemäß § 4 Abs. 5 StVO die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

2. Die Parkgarage der Filiale der C. KG in Wien, D.-straße, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren, da sie von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann und die Zu- und Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist (VwGH 27.3.2017, Ra 2016/02/0270). Die StVO ist daher anwendbar.

3. Als Verkehrsunfall im Sinne des § 4 StVO ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2016, Ra 2016/02/0069 mwN). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass ein Verkehrsunfall in diesem Sinne stattgefunden hat. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin, die einen Schaden an ihrem eigenen KFZ zu keinem Zeitpunkt bestritt, nicht in Abrede gestellt.

3.1. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

3.1.1. Die Beschwerdeführerin hat das objektive Tatbild der ihr in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgehaltenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da sie sofort nach dem Verkehrsunfall angehalten hat. Dass sie in der Folge den Pflichten des § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO nicht entsprochen hat, ändert nichts daran, dass sie den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO nicht erfüllt hat (siehe bereits VwGH 21.12.1988, 88/18/0336).

3.1.2. Auf das Verschulden ist daher nicht einzugehen.

3.1.3. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

3.2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

3.2.1. Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. etwa VwGH 28.3.1990, 89/03/0176; 15.4.2019, Ra 2019/02/0070 mwN uva).

Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO besteht nicht, wenn durch einen Verkehrsunfall ein Schaden nur am eigenen KFZ entstanden ist (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311).

3.2.2. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, nach dem Verkehrsunfall nur den Schaden an dem von ihr gelenkten KFZ bemerkt zu haben.

Der Lenker eines Fahrzeuges hat jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (siehe etwa VwGH 17.11.2014, 2012/02/0237 mwN; vgl. auch VwGH 28.3.1990, 89/03/0176; 26.5.1993, 92/03/0125 und VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0070; vgl. weiters [zu § 4 Abs. 1 lit. a StVO] VwGH 2.7.2018, Ra 2018/02/0203).

3.2.3. Wie festgestellt wurde, hat die Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall jedenfalls insofern wahrgenommen, als sie eine Kollision (ihrem Vorbringen nach mit der neben dem geschädigten KFZ befindlichen Mauer) und den am von ihr gelenkten KFZ eingetretenen Schaden bemerkte. Dass sie den am KFZ des Zeugen K. eingetretenen Schaden nicht bemerkte, ändert nichts an ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 StVO. Nach dem hier in Rede stehenden Fahrmanöver des (Versuchs des) Befahrens einer Linkskurve, an der sich KFZ-Abstellplätze befanden, in einer Parkgarage, wobei es zu einer Kollision kam und das von der Beschwerdeführerin gelenkte KFZ beschädigt wurde, bestand die dringende Gefahr, dass auch andere KFZ beschädigt worden sein könnten, so zumindest jenes, das in der Parklücke unmittelbar neben der Wand, die die Beschwerdeführerin ihrer Auffassung nach touchierte, abgestellt war. Die Beschwerdeführerin wäre im Sinne der zitierten Rechtsprechung in einer solchen unfallgefährlichen Situation bei gehöriger Sorgfalt verpflichtet gewesen, zu kontrollieren, ob es zur Beschädigung weiterer KFZ gekommen ist (vgl. idZ etwa VwGH 26.5.1993, 92/03/0125). Ihr etwaiges Nichtwissen vom Eintritt des Schadens am KFZ mit dem Kennzeichen W-...2 ist daher verschuldet.

3.2.4. Da die Beschwerdeführerin den Unfall nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, der Person, in deren Vermögen der Schaden entstanden ist, aber auch nicht ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen hat, hat sie das objektive Tatbild des § 4 Abs. 5 StVO erfüllt.

Daran vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zufällig aufgrund des am von ihr gelenkten KFZ eingetretenen Schadens von einer Polizeistreife aufgehalten wurde und als Schadensgrund angab, in einer Garage gegen eine Mauer gefahren zu sein, nichts zu ändern. So bezweckt die Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO doch gerade in dem Fall, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (aus welchen Gründen auch immer) nicht zustande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen (vgl. etwa VwGH 11.5.2004, 2004/02/0064). Zwar ist dabei nicht die Angabe aller Daten des Geschädigten, wie etwa das Kennzeichen des geschädigten KFZ, notwendig, zumal das auch nicht in allen Fällen möglich ist (siehe VwGH 11.5.2004, 2004/02/0064). Die Pflicht des § 4 Abs. 5 StVO ist aber keinesfalls dann als erfüllt zu erachten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine an einem Verkehrsunfall beteiligte Person nach dem Verkehrsunfall zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgehalten wird und dabei – abgesehen von der Tatsache, dass ein Schaden am eigenen KFZ eingetreten ist – keinerlei nähere Daten zu dem Vorfall nennt bzw. diesen weder von sich aus meldet noch konkrete Angaben zu Unfallszeit, Unfallsort oder die näheren Umstände macht.

3.2.5. Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, den Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden bzw. diesen spätestens im Zuge ihrer nachfolgenden Anhaltung zu melden oder die Umstände des Unfallhergangs (aus ihrer Sicht) näher zu konkretisieren.

3.3. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses

3.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO normierte Verpflichtung dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311 mwN). Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311 mwN).

Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am KFZ des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0311; 20.4.2001, 99/02/0176; jeweils mwN).

Die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO kann Unterschiedliches umfassen und kann beispielsweise auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich sein, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines KFZ geeigneten Zustand befindet (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 mwN).

3.3.2. Wie das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist im vorliegenden Fall bei dem Verkehrsunfall niemand verletzt worden. Allerdings ist durch den Verkehrsunfall nicht nur am KFZ der Beschwerdeführerin, sondern auch an einem anderen KFZ ein Sachschaden entstanden. Am Unfallort sind, wie festgestellt wurde, keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeschritten und hat niemand deren Einschreiten verlangt.

In seiner früheren Rechtsprechung verneinte es der Verwaltungsgerichtshof bei einem Verkehrsunfall mit bloßem (nicht nur am eigenen KFZ eingetretenem) Sachschaden – wenn also keine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 2 StVO besteht – der Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO durch Verbleiben an der Unfallstelle nachkommen zu müssen, wenn kein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt und kein am Unfallort zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder veranlasst (VwGH 5.11.1997, 97/03/0170; 22.4.1998, 97/03/0353; siehe weiters etwa VwGH 29.5.2001, 99/03/0373, 26.3.2004, 2004/02/0032) bzw. bejahte er das Bestehen dieser Verpflichtung, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten von Sicherheitsorganen verlangt (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252).

Aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch, dass es im Fall eines Verkehrsunfalls mit bloßem (nicht nur am eigenen KFZ entstandenem) Sachschaden zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes auch dann zu kommen hat, und die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO durch Verlassen der Unfallstelle verletzt werden kann, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062 mit Hinweisen auch auf frühere Rechtsprechung in diesem Sinne). Die Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, nach dem es zu keinem Identitätsnachweis kommt, zieht auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO nach sich (VwGH 15.5.1990, 89/02/0164).

Dennoch enthalten freilich § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO verschiedene und voneinander unabhängige Verpflichtungen, sodass die Tatbestände einander nicht ausschließen (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 mwN).

Im vorliegenden Fall hat unbestritten ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden und bestand eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO (siehe dazu oben Pkt. 3.2.). Dennoch hat die Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, indem sie die Unfallstelle – nicht etwa zum Zweck der Meldung des Unfalls bei der nächsten Polizeidienststelle, sondern aus anderen Gründen – verließ. Somit hat sie den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. c StVO erfüllt, wobei bereits die Tatanlastung des Verlassens der Unfallstelle im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG ausreichend ist (siehe etwa VwGH 20.10.1999, 99/03/0252).

3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO, wie von ihrem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, mit der Begründung verneint, dass sie selbst an der Unfallstelle den Sachverhalt vollständig erhoben habe (nämlich dadurch, dass sie im Glauben, mit dem von ihr gelenkten KFZ lediglich die zwischen dem Garagenausgang und dem tatsächlich beschädigten KFZ befindliche Wand touchiert zu haben, nach dem Verkehrsunfall festgestellt habe, dass diese Wand keinen Schaden davon getragen habe, sondern ihrer Auffassung nach lediglich ihr eigenes KFZ beschädigt worden sei), sodass ihre weitere Mitwirkung zu ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes nicht notwendig gewesen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es für das Vorliegen der Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht darauf ankommt, ob aus der Sicht der den Unfall verursacht habenden Personen der Sachverhalt vollständig erhoben ist, sondern darauf, ob eine amtliche Aufnahme des Sachverhalts beispielsweise deswegen erforderlich ist, weil ein Sachschaden an einem anderen KFZ verursacht worden ist und eine Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 besteht (siehe dazu bereits Pkt. 3.2.). Das Nichtwissen vom Eintritt eines Schadens an einem anderen KFZ war im vorliegenden Fall verschuldet (siehe Pkt. 3.2.) und entband die Beschwerdeführerin daher nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO.

3.3.4. Bei der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG; zur Strafbarkeit reicht fahrlässiges Verhalten. Aufgrund der Tatumstände ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es wäre der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar gewesen, an der Unfallstelle zu verbleiben, um an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

4. Zur Strafbemessung hinsichtlich Spruchpunkt 2. und Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 200,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 20 Stunden und in Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von € 150,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe bezüglich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 2 lit. a StVO: Geldstrafe von € 36,-- bis zu € 2 180,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen) und bezüglich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses im unteren bis mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. b StVO: Geldstrafe bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs (VwGH 27.9.2005, 2003/18/0277) sowie daran, nach einem Verkehrsunfall eine geordnete Schadensregelung zu ermöglichen (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240).

Das Ausmaß des Verschuldens ist im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens und Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher auch eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gerechtfertigt.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind als durchschnittlich zu bewerten.

Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren keine aufgekommen. Auch wenn die belangte Behörde das nicht geringe Verschulden der Beschwerdeführerin zu Unrecht als Erschwerungsgrund wertete, ändert dies nichts daran, dass die verhängte, im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen bemessene, Strafe schon aus spezialpräventiven Gründen angemessen ist. Eine spürbare Strafe ist notwendig, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten

5. Im Ergebnis war daher Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war die Beschwerde abzuweisen.

6.            Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG.

7. Zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Revision:

7.1. In Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben unter Pkt. 3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anhaltepflicht gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal entscheidungswesentlich insbesondere die Beweiswürdigung im Einzelfall war (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172 mwN).

7.2. Soweit sich das vorliegende Erkenntnis auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, ist die Revision zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Rechtslage vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. 3.3. zitierten jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062 mit Hinweisen auch auf frühere Rechtsprechung; siehe auch VwGH 15.5.1990, 89/02/0164), der das Verwaltungsgericht Wien gefolgt ist, im Hinblick auf die oben unter Pk. 3.3. ebenfalls zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 5.11.1997, 97/03/0170; 22.4.1998, 97/03/0353; siehe weiters etwa VwGH 29.5.2001, 99/03/0373, 26.3.2004, 2004/02/0032) betreffend die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob eine Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden auch dann besteht, wenn niemand das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt und ein solches auch nicht aus eigenem Antrieb die amtliche Aufnahme des Unfalles veranlasst, nicht eindeutig erscheint.

Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hingegen in Bezug auf die Frage, welche Schäden durch den gegenständlichen Verkehrsunfall verursacht wurden, vor, zumal es sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung handelt, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172 mwN).

7.3. In Bezug auf Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig.

Schlagworte

Verkehrsunfall; ursächlicher Zusammenhang; Anhaltepflicht; Mitwirkungspflicht; Sachschaden; Verständigungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.093.13334.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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